Ich konkretisiere meine Frage noch etwas:
Kann ich nur ein einziges Mal im Leben/im Wohnbezirk Schöffe werden oder beliebig oft?
Hier ein Auszug aus dem "Merkblatt für Schöffe":
"10. Ablehnung des Amtes
Berufung zu dem Schöffenamt dürfen ablehnen (§§ 35, 77 GVG):
[...]
b) Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
c) Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines Schöffen an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
[...]"
Bei Beiden verstehe ich darunter, dass ich mich weiterhin dafür bewerben, aber ich es durchaus ablehen kann, wenn ich nicht mehr möchte. Ist dies soweit richtig?
Und meine zweite Zusatzfrage wäre noch: Ist die Erfahrung als Schöffe eher positiv oder negativ? Sprich, Arbeitgeber präferieren solche Aktivitäten (positiv). Es ist lästig, weil fünf Jahre und ständig zum Gericht fahren (negativ). Waren jetzt nur Beispiele.