Mieterhöhung-wann Wohngeld Antrag einreichen?

Hallo!.

Meine Mutter hat eine Mieterhöhung von ihren Vermietern per Brief heute am 11. Mai 2020 erhalten.

Die Miete steigt ab dem 1. September.

Sie erhält eine sehr kleine Rente und ist wahrscheinlich wohngeldberechtigt. Die Frage ist aber, WANN sie den Wohngeldantrag stellen sollte?

Sie will den erst im Juli stellen, weil dann wäre noch genügend Zeit und man könnte den vorher nicht stellen.

Sie wohnt in einem Dorf, und die Sachbearbeiterin wäre auf längere Zeit krank und da gäbe es auch keinen Stellvertreter. Die Sachbearbeiterin sei wohl frühestens im Juni oder Juli wieder im Amt.

Ich bin der Meinung, dass sie diese Woche schon den Wohngeldantrag stellen sollte, weil dann ist der schon mal gestellt, der bisherige Mietvertrag liegt vor, das Schreiben der Vermieter zur Erhöhung der Miete liegt vor, alles Wichtige ist schriftlich vorhanden. ,

Sie kann die Formulare einreichen und dann hat das Amt über 3 Monate Zeit, den Antrag zu bearbeitens.

Damit sie dann passend zum 1. September, wenn die Miete erhöht wird, tatsächlich dann auch schon das Wohngeld erhalten kann, falls Sie denn berechtigt ist.

Dabej ist es auch uninteressant, ob die Sachbearbeiterin im Urlaub ist, krank ist oder sonst was.

Es muss eine Stellvertretung geben, welche die anfallenden Anträge bearbeitet.

Wie seht ihr das? Hat jemand explizit Ahnung und kann vielleicht sogar auf ein Gesetz verweisen, ab WANN man den Wohngeldantrag beantragen kann?

Meine Meinung ist: desto früher man es beantragt, desto mehr Zeit hat das Amt, und desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass man zum Tag der Mieterhöhung auch das entsprechende Wohngeld erhält.

Desto später man den Eintrag einreicht, desto weniger Zeit hat das Amt um ihn zu bearbeiten, und desto unwahrscheinlicher wird es, dass sie pünktlich zum 1. September ihr Wohngeld erhält.

Grüße

Matthias

Miete, Mieter, Recht, Mieterhöhung, Vermieter, Amt, Antrag, sachbearbeiter, Wohngeld, Ausbildung und Studium
In wie weit bin ich verpflichtet beim Auszug aus dem Studentenwohnheim mein Zimmer zu streichen und zu tapezieren?

Also wenn ich das nicht mache werden Sie zivilrechtlich eine Rechnung wegen streichen und tapezieren einklagen? 600+EUR?

Im Vertrag:

§ 21 Schönheitsreparaturen

Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden

Zustand zu halten. Sollten die Mieträume bei seinem Auszug durch sein Verschulden nicht in einem nach all-

gemeinen Maßstäben bewohnbaren Zustand sein, kann der Vermieter erforderliche Schönheitsreparaturen,

sofern der Mieter diese nicht unverzüglich selbst ausführt, auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Aus-

genommen von dieser Regelung sind allgemeine, zeitbedingte Abnutzungserscheinungen der Mietsache.

§ 22 Pflichten beim Auszug

(1) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume so herzurichten, dass

eine Neuvermietung ohne Beanstandungen möglich ist. Dazu gehört insbesondere:

a) Alle Schäden und Mängel an der Mietsache (einschließlich eventuell mitvermieteter Einrichtungs-

gegenstände) für die der Mieter dem Vermieter haftet, müssen vom Mieter sach- und fachgerecht beseitigt werden.

b) Eventuell mitvermietete aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ur-sprünglichen Zustand wieder in die Räume eingebracht werden.

c) Falls Schlüssel nicht zurückgegeben werden, gilt § 15 entsprechend.

d) Der Mieter muss alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den

sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen.

e) Die Mieträume müssen gründlich gereinigt werden.

f) Kosten, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe entstehen, müssen vom Mieter getragen werden.

Studium, Wohnung, Miete, Recht
Darf Mietkaution einbehalten werden Studentenwohnheim UniApart?

Hallo zusammen,

es gibt im Internet viele Fälle, aber meinen Fall habe ich so in der Form nicht gefunden.

Folgendes Problem:

Ich habe in einem Studentenwohnheim gewohnt. Ich bin am 31.12.2019 ausgezogen. Das Studentenwohnheim hat eine komplette Kosten Flatrate, es gibt also keine Nebenkostenabrechnung die es rechtfertigen würde die Kaution einzubehalten.

Des Weiteren gab es bei Ein- und Auszug ein Übergabe Protokoll. Bei der Übergabe wurde das komplette Apartment gründlichst geprüft. Es wurden fast keine Mängel festgestellt, außer, dass mein Fenster Plissee ein paar Punkte hatte. Zur Anmeldung: ein Fenster Plissee gibt es im Internet für 20-50 Euro. Weitere Mängel gab es keine. Dies wurde auch schriftlich bestätigt. Es ist also auch nicht zu erwarten, dass weitere Mängel nachgereicht werden, weil die Nachmieterin direkt nach mir eingezogen ist. Also auch hier kann es keine Nachträgliche Beantragungen geben, welche es rechtfertigen würden, die Kaution einzubehalten.

Nun zu meiner Frage: Darf eine Kaution in Höhe von 560 Euro einbehalten werden, weil ein Fenster Plissee ein paar Punkte hat?

Auch mein Angebot großzügig 100 Euro für das Plissee wurde unkommentiert gelassen.

Am Anfang hat man mir versprochen, dass ich die Kaution bekommen würde, sobald ein Kostenvoranschlag für ein neues Plissee da wäre. Ist es rechtens 560 Euro Kaution einzubehalten oder muss wenigstens ein Teil ausbezahlt werden?

LG

Miete, Recht, Mietrecht, Kaution, Mietkaution, Studentenwohnheim

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