In wie weit bin ich verpflichtet beim Auszug aus dem Studentenwohnheim mein Zimmer zu streichen und zu tapezieren?
Also wenn ich das nicht mache werden Sie zivilrechtlich eine Rechnung wegen streichen und tapezieren einklagen? 600+EUR?
Im Vertrag:
§ 21 Schönheitsreparaturen
Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden
Zustand zu halten. Sollten die Mieträume bei seinem Auszug durch sein Verschulden nicht in einem nach all-
gemeinen Maßstäben bewohnbaren Zustand sein, kann der Vermieter erforderliche Schönheitsreparaturen,
sofern der Mieter diese nicht unverzüglich selbst ausführt, auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Aus-
genommen von dieser Regelung sind allgemeine, zeitbedingte Abnutzungserscheinungen der Mietsache.
§ 22 Pflichten beim Auszug
(1) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume so herzurichten, dass
eine Neuvermietung ohne Beanstandungen möglich ist. Dazu gehört insbesondere:
a) Alle Schäden und Mängel an der Mietsache (einschließlich eventuell mitvermieteter Einrichtungs-
gegenstände) für die der Mieter dem Vermieter haftet, müssen vom Mieter sach- und fachgerecht beseitigt werden.
b) Eventuell mitvermietete aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ur-sprünglichen Zustand wieder in die Räume eingebracht werden.
c) Falls Schlüssel nicht zurückgegeben werden, gilt § 15 entsprechend.
d) Der Mieter muss alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den
sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen.
e) Die Mieträume müssen gründlich gereinigt werden.
f) Kosten, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe entstehen, müssen vom Mieter getragen werden.
Die Beseitigung aller über die übliche Abnutzung der Mieträume und der Einrichtungen hinausgehenden
Schäden und deren Folgen, die Ergänzung fehlenden Inventars und eine eventuell erforderliche Reini-
gung, sofern der Mieter diese nicht unverzüglich selbst ausführt, werden auf Kosten des Mieters vom
Vermieter veranlasst.
5 Antworten
Insoweit, wie es in der Nutzungsvereinbarung vereinbart wurde.
Ist eigentlich leicht, es gibt keinen Stress, denn der Wohnheimbetreiber hat reichlich Maler zur Hand und Personal (studentische Hilfskräfte) für die Rechnung meist auch.
Deine Frage beinhaltt die Antwort.
Genauso weit, wie es da laut Mietvertrag steht.
https://www.roland-rechtsschutz.de/blog/haus-mieten/schoenheitsreparaturen-beim-auszug
Hmm, Du bist der Meinung,in Studentenwohnheimen gelten andere Gesetze,was Mietverträge anbetrifft,als außerhalb!?
Tja ,leider falsch gedacht! Es gibt paar Ausnahmen,welche aber keine Schönheitseparaturen betreffen.
Nichst von Schönheitsreparaturenverbot in dem neuen Link zu finden.
Zudem:
Staatliche Studentenwohnheime sind allerdings an das Studentenwerksgesetz gebunden und dürfen nur kostendeckende Miete verlangen.
Also werden die Kosten für den Maler dem Mieter aufgedonnert.
Der 2te Link ist auch auf die erwähnten,paar Ausnahmen bezogen und nicht auf die Schönheitsreparaturen. ENDE
Hi,
ich hab mal was gelesen, dass Streichen heutzutage nur noch notwendig ist, wenn die Wände a) sichtbar stark verschmutzt sind bzw. b) du sie farbig gestrichen hast. Sie sollten also auch noch weiß sein. Wenn das der Fall ist, gehört das nicht zu den Schönheitsreparaturen. Ich würde mal das Gespräch suchen wenn du keine Rechtsschutzversicherung hast. Vielleicht kann man sich einigen, dass man lediglich verschmutzte Stellen überstreicht.
viel Glück
Ari
Und das willst Du die Wohnheimplätze betreffend wirklich gelesen haben?
Hast du denn während deiner Mietdauer irgendwelche Veränderungen vorgenommen, wenn ja, welcher Art?
Dann binde Deine private Haftpflichtversicherung ein, wenn ein Schaden angerichtet wurde.
Du musst die Wohnung so verlassen, das der nächste Student/in problemlos einziehen kann. Im Prinzip muss der Zustand so sein wie du damals eingezogen bist. Ansonsten wird es teuer, wenn dann Handwerker kommen und diese Arbeit machen müssen. Bei einem Stundenlohn z.b. von 50€ und da ein Maler/Tapezieren nicht gerade Akkord arbeitet, kann das dann schon mal 4stellig werden. Der Betrag wird erst mal mit der Kaution verrechnet, was dann noch fehlt muß du nachzahlen. Ev. lässt sich das auch von der Steuer zubekommen, da du ja sicherlich schnell gut verdienst.
In wie weit kann der Vermieter vorm Gericht das einklagen? wird das vom Gericht angenommen?
Natürlich, es geht doch um Wohnheimplätze mit eigenen Spielregeln.
In finde in Deinem Link nichts zu Wohnheimplätzen. Wo steht das bitte?