Nachbarrecht Denkmalschutz Lückenbebauung

Hallo, bin neu in diesem Forum als aktiver Nutzer, deshalb eine Kurzvorstellung: Bin Dipl. Ing. der Werkstoffwissenschaften und Physiker, arbeite als Projektleiter in unterschiedlichsten Anwendungsfeldern meist Hightech Entwicklung. Seit 1997 besitze ich ein Fachwerkhaus älter als 1759 (preussische Landvermessung), das seit 2002 Einzeldenkmal ist und darum geht's. Das Haus steht in einer ruhigen Strasse, in der Bauwich üblich war das heisst 40-70 cm Abstand zwischen den traufständigen Häusern. wegen echtem Hausschwamm im Nachbarhaus wurde dieses 2005 abgerissen und nun soll dort die Lücke bebaut werden!! Mein haus besitzt Fenster aus einem genehmigten Umbau von 1932 zu diesem leeren Grundstück sowohl im EG als auch im OG Fenster, da sonst die durch diese Erweiterung innen liegenden Räume keine Belichtung mehr hätten. Ich habe nach denkmalrechtlicher und sanierungsrechtlicher Genehmigung im OG Lärchenholz Boden-Deckelschalung bis zum Dach an der nach dem Abriss bewitterten Lehmfachwerkwand zum leeren Grundstück hin anbringen lassen.

Vom Bauamt habe ich folgende 2 erschreckenden Aussagen: Lückenbebauung wird mit direktem Anschluß an die Nachbarhäuser präferiert. Der neue Nachbar könnte eine Feuerversicherung abschließen, die von mir eine eigene Brandwand fordern könnte.

Wie gehe ich gegen diese Vorhaben erfolgversprechend vor.

Das haus liegt im Zentrum von Jüterbog / Brandenburg.

Mit freundlichen Grüssen Florianska

Baurecht, Bestandsschutz
Änderung des Bebauungsplans...

Hallo,

ich hoffe es kann mir hier wer weiterhelfen. Wir wohnen seit 2 Jahren in einem EInfamilienhaus dass von uns gebaut worden ist. Die Gegend hier ist eine Neubausiedlung. Lt. Bebauungsplan sind die einzelnen Parzellen mit lauter EInfamilienhäuser zu bebauen. Nun wurde das an uns anliegende Grundstück verkauft. Der Käufer beabsichtigt nun (wie wir durch Zufall von einem Stadtradtmitglied erfahren haben) ein 4-Parteinmehrfamilienhaus dort zu bauen. Er weicht mit 8 Punkten vom Bebauungsplan ab. Unter anderem damit: Er verbaut um 30m² mehr wie erlaubt, er wird um 1 Meter höher als vorgeschrieben, anderes Dach etc..... Dieses Haus würde uns das ganze Licht nehmen, statt beispielsweise 5 FEnster würde evtl. dann 16 Fenster auf unseren Garten gerichtet sein..... Nun hat eben dieser Käufer bei der Stadt einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt. Wir wurden von offizieller Seite gar nicht darüber informiert. Geht das? Am Donnerstag ist dann offizielle Ortsbesichtigung durch die Stadträte und anschließend wird abgestimmt... Was sollen wir nun tun? Gleich eine Beschwerde bei der Stadt einreichen? Falls die Stadt der Änderung zustimmt, können wir dann noch was tun? Ich meine uns und unseren Nachbarn betrifft es ja, wir wohnen ja da und nicht die Menschen die über uns entscheiden???

Vielen Dank für die hoffentlichen Antworten.

Mit freundlichen Grüßen Andrea E.

Haus, Änderung, Baurecht, Bebauungsplan, Mehrfamilienhaus
Carportbau durch Dachdecker. Habe ich Anspruch auf eine Statik?

Wir haben uns durch einen Dachdecker ein Carport ans Haus bauen lassen. Bauantrag (Niedersachsen) war nicht nötig. Nun hat er, weil der Ursprungsplan einer Anbringung an der Hauswand irgendwie nicht umsetzbar war, ohne Rücksprache die mit Sicherheitsglas belasteten Balken hausseitig in das Dach gelegt (Dachpfannen entsprechend zerkloppt und Wakaflex rüber). Zudem sind mehrere tragende Längs- und ein Querbalken, welche an sich sehr dick wären, irgendwo zersägt und mit ein/ zwei Schrauben wieder zusammengefügt worden (z.B. Winkel versägt,mit nem Holzklotz unterfüttert und den mit ner Spax festgemacht.). Abgesehen von der bescheidenen Optik haben wir jetzt echte Zweifel, ob das dauerhaft hält. Ein Gutachter sagte uns schon, dass da einiges nicht nach den Regeln des Handwerks gelaufen sei und dass der Dachdecker uns eine Statik für sein Konstrukt liefern müsste. Der widerspricht und sagte, er muss gar nichts. Leider konnte uns keiner sagen wo sowas steht. Die Bauordnung Niedersachsens fordert zwar Standfestigkeit, sagt aber weiter nichts aus. Und wir wollen nicht riskieren, dass das Ding einbricht, wenn unser Sohn drunter spielt... Kann mir jemand sagen (am besten mit Quellenangabe), ob ich eine Statik vom Dachdecker einfordern kann? Insbesondere da er die obere Hälfte in unser Hausdach gesetzt hat, dürfte die Statik da jetzt ja auch hinfällig sein...

Baurecht, Carport, Dachdecker, Statik
Welches Baurecht gilt?

Hallo,

wenn man neu baut aber vor Jahren den ersten Bauantrag beim Bauamt gestellt hat, welches Baurecht gilt dann?

Das zur Zeit des ersten Bauantrages oder das zur Zeit des Bau des Hauses? Zwischenzeitlich haben sich nämlich die Abstandsflächen von Erkern von 2 m auf 3 m erhöht und wir haben eher nach dem alten Baurecht gebaut.

Neben uns das Grundstück wurde verkauft und der neue Besitzer hat die Abstandsflächen unseres Hauses überprüft, die wohl leider nicht so ganz stimmen.

Erster Antrag für unser Haus wurde 1997 gestellt da hatten Erker in NRW noch 2m Grenzabstand, Haus wurde aber erst 2004 gebaut - da galten wohl schon 3m Grenzabstand - jetzt waren wir nicht ganz so genau und der Grenzabstand beträgt nach neuer Vermessung wohl nur 1,82m.,da das Grundstück vorher einer Erbengemeinschaft gehörte , bei der aber wohl alle verstorben waren hat sich bisher keiner dafür interessiert. Der neue Besitzer hat das Nachbargründstück erst im Dezember entgültig gekauft und Anfang März vermessen lassen, dabei sind ihm die falschen Maße erst aufgefallen.

Mit was für Folgen müssen wir denn nun rechnen?

Kann er einen Rückbau verlangen und auch evl. durchsetzten?

Baulast will der Nachbar keine auf sein Grundstück eintragen lassen.

Oder könnten wir Glück haben und alles ist verjährt und es passiert gar nichts.

Vielleicht hat ja hier jemand Ahnung davon. Bin ziemlich ratlos. Freue mich über jede helfende Antwort.

Bauantrag, Baurecht, Folgen, Verjährung
Parkfläche an Böschung: Verkehrssicherungspflicht?

Ich habe ein Reihenendhaus, das neben einer Parkfläche liegt, welche ca. 1/2 Meter erhöht liegt. Folglich ist eine Böschung zwischen den beiden Grundstücken. Die Böschung liegt auf meinem Grundstück. Der Bauträger der Parkfläche hat selbige mit Randsteinen abgeschlossen, die er mit einer Betonrückenstütze gesichert hat. Blöd nur, dass diese Betonrückenstütze auf meiner Böschung ruht. Die Baufirma ist der Auffassung, dass das so richtig ist. Ich (und alle, die das bisher gesehen haben) bin nicht dieser Meinung.

Hinzu kommt noch, dass jeder, der auf dieser Parkfläche parkt, rein theoretisch etwas zu weit fahren kann und dann in meinem Garten landet, weil die Randsteine auf einer Höhe mit der Parkfläche sind.

Unter dem Stichpunkt Verkehrssicherungspflicht konnte ich bisher keinen Fall finden, der meine Situation widerspiegelt. Weiß jemand, ob der Parkflächen-Bauträger hier eine Pflicht hat, die Parkfläche entsprechend abzusichern (z.B. durch einen Rammschutz) und vor allem, ob er einfach mein Grundstück nutzen darf, um seine Betonrückenstütze zu errichten?

Erschwerend kommt leider hinzu, dass die Reihenhäuser auf Gemeinschaftseigentum stehen, und jeder Eigentümer nur ein Sondernutzungsrecht für seinen Teil des Grundstücks hat. Das ist auch das Argument des Bauträgers. Da ich "nur" Sondernutzungsrecht besitze, muss ich die Betonrückenstütze auf meiner Böschung dulden.

Weiß jemand, ob das wirklich so ist?

(ich könnte ein Foto hochladen, das die Situation zeigt)

Baurecht, Verkehrssicherungspflicht
Wann erlischt eingetragenes Wegerecht ohne mein zutun?

Im Grundbuch ist seit 1914 ein Geh- und Fahrrecht für meine Flurnummer über das Grundstück des Nachbarn eingetragen. Sowohl das dienende als das herrschende Grundstück sind im Aussenbereich. Vor ca. 10 Jahren habe ich mein bebautes Grundstück geteilt und mit einer anderen Fl.Nr. neu verschmolzen. Habe nun einen Bauantrag zur Ertüchtigung und Sanierung der seit ca. 50 J. und länger bestehenden Nebengebäude gestellt und zum Anbau eines Wintergartens an mein Wohnhaus.

Das Bauamt teilte mit, wg. Der Grundstücksteilung bin ich nicht mehr erschlossen. Die Zufahrt ist nicht gesichert . Für die rechtliche Sicherung genüge zugunsten des Freistaats Bayern, als Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Wenn dieses Wegerecht wiedér gelöscht werden soll, muss der Freistaat Bayern zustimmen. Habe 2 BGH-Urteile und 1 OLG-Urteil vorgelegt, die besagen, dass es unerheblich ist, ob das herrschende Grundstück geteilt wurde, das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht gilt weiter.

Zuerst hieß es, der gesamte Sachverhalt wird neu geprüft, dann hieß, ich hätte auch vor der Grundstücksteilung kein Geh- und Fahrrecht gehabt. Die BGH-Urteile würden somit nicht greifen.

Für den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern ist die Unterschrift meines Nachbarn nötig, der weigert sich, auch ein Grundstückstausch sowie ein Kaufangebot lehnt er ab.

Frage:

1) Ist es möglich den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern per Verwaltungsakt durchzuführen. Hab woanders gelesen, der Eintrag gilt bei einem Verwaltungsakt ab Postzugang. Der Nachbar kann dann – was er nicht macht!!, denn da müsste er selbst tätig werden – klagen.

2) Für die Nebengebäude besteht Bestandsschutz, also Abbruch droht nicht – oder?

3) Wenn ich die bisherigen Antwortgeber richtig verstanden habe, kann ich meinen geplanten Wintergartenanbau an das Wohnhaus vergessen. Auch andere ggf. genehmigungspflichtige Maßnahmen sind vom Tisch. Stimmt das?

4) Gibt es einen Weg – im wahrsten Sinne des Wortes – doch noch Baurecht zu erhalten?

Aussenbereich, Baurecht, Bayern, Wegerecht, Erschließung, verwaltungsakt
nachträgliches Fenster zum Nachbarn einbauen?

Hallo

Ich renoviere gerade ein Haus in Baden-Württemberg. Dazu will ich auch im Bad ein Fenster einbauen, damit Tageslicht hereinkommen kann und zum Belüften (bis jetzt ist da noch gar kein Fenster drin).

Die betreffende Wand steht aber genau auf der Grenze zum Garten der Nachbarn. Direkt dahinter ist ein aufblasbarer Pool. Wir haben mal mit ihnen gesprochen, aber sie wollen nicht. Sie meinen, man könne ihnen eh schon von allen anderen Seiten in ihren Garten gucken - dabei haben wir von vornerein gesagt, daß wir Milchglas einbauen wollen, und zur Not auch ein Fenster, daß man nur kippen kann, nicht öffnen aber sie wollen trotzdem nicht.

Wir haben uns dann ein wenig informiert, und sind zum örtlichen Bauamt. Dort hieß es, daß wir ein Brandschutzfenster einbauen dürfen, solange man es nicht öffnen kann. Ebenso einen Brandschutz-geeigneten Lüfter. Der Nachbar könne nix dagegen machen, er muß nicht zustimmen. Wichtig ist nur, daß der Brandschutz eingehalten wird. Selbst wenn der Nachbar klagen würde hätte er keine Chancen etwas dagegen zu unternehmen.

Aber wie ist es beim einbauen? Die Firma (oder eventuell ich selbst) die es einbaut muß ja mit Sicherheit auch mal auf die Außenseite, also in Nachbars Garten. Kann der Nachbar es denen verbieten, sein Grundstück zu betreten um das Fenster einzubauen? (alternativ würden wir sogar Glasbausteine akzeptieren, wenn Brandschutz und Wärmedämmung passen)

Und wie sage ich es den Nachbarn am besten, daß wir das Fenster trotzdem, gegen ihren Willen einbauen?

Badezimmer, Fenster, Brandschutz, Renovierung, Baden-Württemberg, Baurecht, Nachbarschaftsrecht
Fundament Garageneinfahrt reicht bis 15cm auf Nachbargrundstück. Entfernung?

Hallo zusammen, ich habe ein Problem, daß Fundament meiner Garageneninfahrt ( Pallisadeneinfassung der Pflastersteine ) reicht bis zu 15cm auf das Grundstück meiner Nachbarn. Die Einfahrt wurde vor ca. 7-8 Jahren errichtet, damals mit mündlicher Duldung der Nachbarn, daß das Fundament ihr Grundstück berühren darf. Damals stand dort eine Tujahecke im Beet als Grenze, mittlerweile sind wir mit den Nachbarn zerstritten, der Nachbar möchte nun eine Mauer als Grenzbebauung errichten. Nun hat er uns aufgefordert, dass Fundament zu entfernen, es reicht bis zu 15cm in sein Grundstück.Das Fundament würde ich eher als unterirdisch und normal nicht sichtbar bezeichnen. Der Nachbar pflastert zusätzlich sein Grundstück, hat seine Fläche dementsprechend tief ausgekoffert, würden wir das Fundament entfernen, besteht die Gefahr das die Pallisadeneinfassung umkippt, bzw. durch das auskoffern des Nachbarn würde unsere höher liegende Einfahrt evtl. absacken. Was kann ich, oder muß ich tun? Im Zweifel würde ich eine Reihe Pflaster entfernen, sodass die Pallisaden inkl. Fundament auf unserem Grundstück stehen, was die Einfahrt aber enger macht. Zur Zeit stehen die Pallisaden außen bündig zur Grenze, lediglich dessen Fudament ragt in das Nachbargrundstück mit max. 15cm. Bisher war es geduldet worden.

Für Tips währe ich sehr dankbar.

Herzlichen Dank aus NRW.

Baurecht, grenzbebauung, Nachbarschaftsrecht
Anbau an DHH, Nachbar gibt keine Zustimmung

Hallo, wir haben eine DHH gekauft wobei uns vom Verkäufer bereits Architektenpläne für einen erforderlichen Anbau vorgelegt wurden. Der Anbau soll Deckungsgleich zu dem des Nachbarn erfolgen und schränkt laut Nachbarschaftsgestz des Landes Brandenburg, soweit ich es verstanden habe, nicht ein.

Nun haben wir unseren Bauantrag eingereicht und prompt ein Schreiben zurück bekommen, dass u.a. die Nachbarschaftszustimmung fehlt. Weiterhin befürchtet das Bauamt, dass unser Bauvorhaben den Doppelhauscharakter zerstört, da der Nachbar in diesem Bereich nur Schuppen habe. Von den Verkäufern und den Äußerungen des Nachbarn selbst wissen wir allerdings, dass es sich bei dem Anbau des Nachbarn nicht um einen Schuppen sondern um sein Bad und seine Küche handelt.

Da wir unseren Nachbarn "nie" am Haus antreffen und er auf klingeln nicht reagiert haben wir ein kleines Schreiben mit unserer Bitte und der Einwilligungserklärung fertig gemacht und ihm in den Briefkasten gesteckt. Dieses kam jedoch ohne jegliches Vermerk und natürlich auch ohne Unterschrift zurück.

Nun meine Fragen: - Bringt es etwas den Nachbarn beim Bauamt "anzuschwärzen", da er ja augenscheinlich seinen Anbau/Umbau nicht angezeigt hat? (Mal ganz davon abgesehen, dass es sicher nicht förderlich für unser Nachbarschaftsverhältnis wäre) - Gibt es Möglichkeiten auch ohne eine Zustimmung des Nachbarn die Genehmigung vom Bauamt zu bekommen? - Kann man das Problem im schlimmsten Fall juristisch klären, oder bestehen dabei keine Erfolgsaussichten für uns?

Vielen Dank für eure Antworten.

Haus, Hausbau, Anbau, Baurecht, Doppelhaushälfte, Nachbarn
SEHR EILIG! Hat der Fliesenleger korrekt gearbeitet?

Hallo zusammen, hoffe auf zahlreiche Antworten bzw. Meinungen, zu folgendem:

Wir haben vor kurzem unser neues Bad fliesen lassen und sind der Meinung dass man uns "übern" Tisch ziehen will.

  1. Die frischgestrichene Decke wurde mit Fliesenkleber verschmiert. Laut Fliesenleger hätte das nun der Maler wieder in Ordnung zu bringen. Sehen wir aber anders.

  2. Es wurde zwischen Wandfliesen und Decke nicht verfugt, da ist einfach offen. Aussage des Fliesenlegers: Da muss eine Fuge mit Acryl gemacht werden und auch das ist Aufgabe des Malers.

  3. Der Fliesenleger wollte unbedingt schon die neue Badewanne und die neue Duschwanne gestellt haben BEVOR er mit dem fliesen anfängt. Nun haben wir den Salat! Die nagelneue Badewanne ist verkratzt und obendrein extrem verdreckt mit Fliesenkleber etc weil sie nicht abgedeckt wurde grrr

Und auch ganz toll: 4. Beim Aussuchen der Bodenfliesen für den Flur wurde nicht über Sockelfliesen gesprochen, nun haben wir auch keine dran... Allerdings wurde auch da der Rauhputz im Flur mit Kleber verschmiert, teilweise ist er beschädigt und auch hier wurde zur Wand hin nicht verfugt. Müsste da nicht ein anständiger "Abschluss" hin??? Und wer kümmert sich um den beschädigten Putz an der Wand? Bin eigentlich der Meinung, wer etwas zerstört der sollte es auch so gut wie möglich wieder richten, oder?

Haben morgen abend Abnahme und hoffe auf eure Meinungen dazu!

Ganz lieben Dank :-)

Handwerk, Fliesen, Recht, Baurecht, Fliesenleger, Handwerker
Teilungserklärung / Umbaumaßnahmen

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal eine Auskunft zu einem bestimmten 'Problem' welches in absehbarer Zukunft zu lösen ist. Wir haben vor kurzem eine ETW gekauft. Sie befindet sich in einem Reihenhaus mit 4 Eingängen. Jeder Eingang hat 3. Wohneinheiten... zwei größere 2. Zi. Wohnungen (je eine im EG und 1.OG) und eine kleine 2. Zi. Whng. im Dachgeschoss. Durch eine Teilungserklärung Wurden die 2.Wohnungen im 1.OG und im DG zu einer Wohneinheit gebündelt. Wir haben eben diese Wohneinheit kekauft. Das 'Problem' was sich nun offenbart ist, die beiden Wohnungen werden über ein gemeinsames Treppenhaus erschlossen. Wir würden dies gerne ändern bzw. Maßnahmen vornehmen welche das ganze attraktiver für uns gestallten. Und zwar würden wir gerne im Treppenhaus eine Art Trennwand hochziehen. Die Treppe ist zweiläufig und geht vom Hauseingang her gleich nach rechts weg, dann kommt ein Podest, Sie dreht um 180° und man kommt auf das zweite Podest. Dort steht man praktisch direkt vor dem Eingang zur Wohnung im 1.OG. Geht mah nach links weiter die Treppe hinauf komt man zur Wohnung im DG. Wir wollen links neben dem Eingang zur Wohnung im 1.OG eine Trennwand hochziehen, und über einen Durchbruch aus der Küche (aus Whng. 1.OG) wieder in das Treppenhaus kommen welches ins DG führt. Damit hätten wir sozusagen einen Teil des Treppenhauses der Wohnung zugeführt und aus zwei einzelnen Wohnungen, mehr oder weniger eine Art Maisonette gemacht. Mit dem Miteigentümer haben wir gesprochen und er hätte generell kein Problem damit. Meine Frage ist nun was wir alles tun müssten um das was wir uns vorstellen auch umzusetzen?! Oder ist dieses Vorhaben aus irgendwelchen Gründen (Brandschutz etc.) vlt. gar nicht möglich (oder zumindest nicht so)? Ich denke wir müssen in jedem Fall eine neue Teilungserklärung machen, dann ev. beim Baurechtsamt eine Genehmigung einholen vlt. auch einen Statiker wegen dem Durchbruch konsultieren...?! Habe ich etwas vergessen? Hat jemand von euch schon ähnliches gemacht? Mit welchen Kosten müssen wir schätzungsweise rechnen, Baukostgen mal nicht eingerechnet?!

Vielen Dank schonmal, ich hoffe auf zahl- und hilfreiche Antworten...

Gruß

Brandschutz, Renovierung, Baurecht, Teilungserklärung, Umbau
Rechte und Pflichten Grundstückseigentümer bei Strassenbau - Bitte Lesen.....

Hallo Leutz; Die Vorgeschichte: Ich bin Eigentümer eines EFH auf eigenem Grund und Boden. Hanglage, an einer Strassenecke. Vor etwa 3 Jahren kam unsere Kommune auf die Idee, die Abwasserkanäle müssten mal wieder Saniert werden. Es gab eine Bürgerversammlung mit Infoabend, wo das Procedere der Sanierung (Rohrverlegung, Strassenbau) notdürftig erklärt wurde, und die Kostenseite erörtert wurde (Stadt 1/3, Hauseigentümer 2/3 Anteil an den Gesamtkosten. Waren schonmal so 8000€ pro Immobilie. Ansonsten wurden wir Bürger aber nicht groß gefragt oder Informiert, es wurde irgendwann drauf los gebaut. Die Rohrarbeiten sind inzwischen abgeschlossen, der Strassenbau läuft gerade. Inzwischen ist wohl auch ein Gesetz durch, welches besagt, daß die Kosten des Strassenbaus ratierlich auf alle Einwohner der Kommune umgelegt wird.

Vor dem Haus befand sich vor meinem Haus ein Gully, der aber im Zuge der Bauarbeiten irgendwie verschwunden ist.

Nun hatte meine Frau gestern früh freundlichen Besuch vom Bauamt. Die Herren möchten- nein sie müssen- Auf unserem Grundstück einen Sinkkasten einbauen, und ich als Grundstückseigentümer soll dies Vollständig bezahlen.

Sinkkasten ? Damit ist ein Gully gemeint, oder ? Daher frage ich mich ? Warum muss das ding jetzt auf mein Grundstück, wo es vorher ausserhalb des Grundstücks war ? Warum werde ich als Anwohner nicht gefragt, sondern bekomme einfach gesagt "Dass muss jetzt so" ? Und warum soll ich den Sch.....ss vollständig bezahlen ?

Wir sprchen übrigens Round about von schlappen 2500 €

Mein Frau hatte diese Fragen eigentlich schon an die hohen Herren gerichtet. Bekam aber nur zu Hören " Das muss so gemacht werden" und "Wir schicken Ihnen mal ein Angebot/ Kostenvoranschlag".

Beim Thema Kanalsanierung hab ich es ja noch verstanden, Ich Profitiere ja auch von der neuen Leitung. Aber einen Sinkkasten, wo vorher keiner war.....und ich soll ihn als einziger bezahlen......da hört der Spass auf.

Kann mir jemand meine Fragen beantworten bezw. kennt jemand einen ähnlichen Fall ? Freue mich auf Rückmeldung. Danke.

Rechtsanwalt, Immobilien, Sanierung, Baurecht, Eigentum, Grundstück, Hausbesitzer, Straße, Straßenbau
Mindestabstand Haus/Spielplatz

Wir wohnen seit 5 Jahren in einem kleinen Dorf in Rheinhessen. Auf der linken Seite des Hauses gibt es eine kleine Sackgasse, die etwas mehr als Autobreite hat, rechts begrenzt durch unser Haus, links durch eine ca. 2m hohe Mauer. In dieser Mauer war bisher der Zugang über eine Treppe zu einem darunter liegenden Spielplatz. Nun wurde dieser Spielplatz vollkommen neu gestaltet und wird sicherlich sehr schön. Allerdings wurde hierzu die schöne alte Bruchsteinmauer komplett abgerissen, die dahinter liegende Treppe in der Breite ungefähr verdreifacht und als Zugang zum Spielplatz wurde ein ca. 3x3x5m (Breite/Länge/Höhe) großer Holzrutschenturm errichtet. Dieser Turm steht nun mit seiner Eingangsseite in etwa 3,50 m Entfernung vor dem Schlafzimmerfenster der Erdgeschosswohnung! (In dieser Wohnung wohnt zur Zeit noch mein Sohn mit seiner Frau). Mal abgesehen von dem Lärm, der entstehen dürfte, durch ständiges 'Treppe hoch und rein in den Turm', ist der klotzige Turm direkt vor dem Fenster natürlich nicht besonders erbaulich und nimmt zudem noch einiges an Licht, da er um einiges höher ist, als die bisherige Mauer.

Ist das erlaubt? Müssen nicht Mindestabstände eingehalten werden? Hätten wir - als Hausbesitzer/Anlieger nicht wenigstens gefragt werden müssen?

Ich muss betonen, dass wir absolut nichts gegen Kinder oder diesen Spielplatz haben - der Spielplatz war ja schon dort, als wir das Haus gekauft haben. Was uns stört, ist eben dieser riesige Turm direkt vor den Fenstern. Auch dürfte sich eine Vermietung der EG-Wohnung in Zukunft sehr schwer gestalten.

Vielen Dank für Tipps und Hinweise hierzu!

Gruß Rheinhessin

Baurecht, Spielplatz

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