Anbau an mein Haus: muss ich bei Überbau den Weiterbau tolerieren?

Bei einem Direktanbau an mein Reihenhaus hat der Nachbar, ein Investor, die Grenzen an der Vorderseite wie auch an der Rückseite überschritten, an der Straßenseite mit einem Vorsprung von 6 cm und in der Breite mit 2 cm über meine Hauswand gebaut, (über die gesamte Haushöhe) und dadurch auch mein Grundstück verkleinert, obwohl bündiger Anbau genehmigt war.

Auf der Gartenseite liegt die Dämmplatte seines Vorsprungs (1 Meter) genau auf der Grenze, und ein Blech liegt mit 8 cm auf meiner Hauswand auf und verlängert den Vorsprung zudem auf 1,08 Meter. Über dem Blech hat er meine Hauswand beschädigt und mit Silikon auszubessern versucht (siehe Bilder). Alles ohne Mitteilung an mich.

Obwohl die grüne Dämmplatte direkt an der Grenze liegt, will er noch Putz und Verblendung mit ca. 5-6 cm Dicke auftragen. Dadurch würde dann über die gesamte Fläche des 1 Meter langen und ca. 2 Meter hohen Vorsprungs ein Überbau von 5-6 cm auf meinem Grundstück (meiner Terrasse) entstehen und diese verkleinern und zusätzlich verschatten (Putzschichten an Seitenwand vom Vorsprung siehe Bilder).

Weil er mich komplett ignoriert, habe ich einen Anwalt f. Baurecht eingeschaltet. Dessen Frage nach Rückbau blieb ohne plausible Antwort.

Der Anwalt des Investors bestreitet sowohl den Überbau an der Vorderseite, trotz sichtbarer Überlagerung meiner Hauswand, sagt bezüglich des 8-cm-breiten und 6-cm-hohen Blechüberstands, dieser sei "geringfügig und technisch nicht anders möglich" und er fordert weiterhin, dass ich das Verputzen der Dämmplatten dulde, das dann einen Überbau von 5-6 cm auf meinem Grundstück bzw. auf meiner Terrasse bedeuten würde, mit zusätzlicher Verschattung und Verkleinerung meiner Terrassenfläche.

Zu meinem großen Unverständnis sagt mein Anwalt, ich solle das Verputzen tolerieren, obwohl deutlich sichtbar ist, dass überhaupt kein Platz für Putz ist ohne erhebliche Grenzüberschreitung. Ich solle das Betreten meiner Terrasse zum Verputzen dulden. Den Rückbau von Überbauten könnte ich danach einklagen!

Damit würde ich doch indirekt auch das weitere Überbauen billigen und mir somit selbst schaden. Ich denke, dass zuerst die bisher erfolgten Überbauten zurückzubauen sind, anstatt deren Bagatellisierung hinzunehmen.

Denn wenn erst einmal Tatsachen geschaffen wurden, werden diese danach bagatellisiert und unter Berufung auf angebliche Kleinigkeiten dauerhaft bleiben, zumal schon jetzt klar sichtbare Überbauten einfach bestritten werden. Sicher auch in der Hoffnung, das ich als Privatperson eher aufgebe als der Investor.

Ärgerlich, dass ich jetzt sogar gegen meinen eigenen Anwalt kämpfen muss. Seinen Vorschlag kann ich nicht nachvollziehen. Ich erwäge Anwaltswechsel zur Schadensbegrenzung. Aber das könnte vlt. der Gegner ausnutzen. Außerdem kenne ich keinen streitbaren Fachanwalt.

Das Bauamt hilft mir nicht als Einzelperson (berät hier sogar offiziell nur Bauherren!). Wer weiß Rat? Anwaltsempfehlung (gerne ggf. an meine persönl. e-mail)?

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Hausbau, Architektur, Baurecht
Kann man eine Baulast vom Nachbarn bei geringen Überbau erzwingen?

Vor 3 Jahren haben wir ein Flachdachbungalow gekauft Bj.76 .Im Frühjahr haben wir den Entschluss gefast aufzustocken. Jetzt haben wir herausbekommen das das Haus Überbaut ist zur Grenze des Nachbargrundstück (Bei Wohnhausern 3 Meter Abstandsfläche zum Nachbarn einzuhalten)auf der einen Ecke sind 2,74 und auf der anderen Ecke des Hauses 2,96 meter demnach linke Ecke 26 cm und rechte Ecke 4 cm überbaut auf einer Länge des Hauses von 14,50 Meter. Zum einem stellt sich jetzt die Frage der Verkäufer auf arglistiger Täuschung ,denn wie uns jetzt durch das Katasteramt mitgeteilt ist das Grundstück 2010 neu vermessen worden .In der Bauakte die wir zum einen beim Bauamt eingesehen haben ist die alte Baugenemigung mit 3 Metern eingezeichnet,ebendso den Ordner den uns der Verkäufer gegeben hat. Jetzt haben wir gedacht wir lassen einfach eine Baulast über den Nachbarn deren Grundstück das nicht bebaut ist eintragen bzw. der Nachbar (Grundstück ist Bauland). Er stellt sich quer nichts... keine Unterschrift , habe sogar eine hohe Summe in Ausicht gestellt ,den Kauf von einem Streifen inkl. aller Kosten nichts. Das Bauamt sagt wir können leider ohne Zustimmung des Nachbarn in Form einer Unterschrift Baulast keine Baugenemigung der Aufstockung erteilen ,wir dürfen nicht mal die Dachform des Hauses ändern derzeit ein 0 % Gefälle Dach lediglich sanieren ...wie auch immer rein Bauphysikalisch aus heutiger Sicht mit u.a. der Wärmedämmung nicht umsetzbar. Jetzt meine Frage kann man die Baulast des Nachbarn erzwingen ,das Finanzielle übernehmen wir ja ohne hin.

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Baurecht, Baulast
Wie teuer und schwierig ist die Anzeige einer Nutzungsänderung für ein Behandlungszimmer im Privathaus für eine Psychologische Privatpraxis in NRW?

Ich bin Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut und möchte in meinem Privathaus nebenberuflich Patienten behandeln. Pro Woche werden es nicht mehr als drei, vier Patienten, bzw. Termine sein, also nur geringes 'Kundenaufkommen'. Das Zimmer hat 16,5 qm und wird ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt. Es ist über den zentralen Flur des Hauses erreichbar und liegt fast direkt neben der Eingangstür im Erdgeschoß, d.h. Patienten müssen nicht durch das ganze Haus, sondern nur ein, zwei Meter durch den Hausflur. Vom Hausflur aus geht es auch zu einer Toilette, die allerdings auch privat genutzt wird. Zwei Einstellplätze sind auf dem Privatgelände vorhanden. Es handelt sich um eine Anliegerstrasse.

So weit ich weiß, muss ich dafür eine Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt nur anzeigen. Was mir aber unklar ist:

-Wie zeige ich eine Nutzungsänderung an? Geht das formlos? Teile ich das lediglich in einem Schreiben mit? Wie ist das Verfahren?

-Aus welchen Gründen könnte mir die Nutzungsänderung verweigert werden?

-Kann es sein, dass ich Auflagen bekomme? (Brandschutz etc.)

-Wie hoch sind die Gebühren für die Nutzungsänderung?

-Wie lange dauert so ein Verfahren?

-Hat so eine Nutzungsänderung steuerliche Konsequenzen? (Grundsteuer etc.)

-Welche Konsequenzen hat es, wenn man für seinen Praxisraum keine Nutzungsänderung beantragt? Was passiert im Zweifelsfalle?

Baurecht, Freiberufler, Praxis, Psychologe, Psychotherapeut, Nutzungsänderung
Muss ich abreißen weil ich Instandhaltung gemacht habe?

Hey also es geht darum das ich einen Bungalow in einer kleingartensiedlung habe der hat da 70 qm ... Bei der Übergabe letztes Jahr hatte man mir gesagt ich muss das Dach machen Soooo dieses Jahr war es soweit ich habe ca die Hälfte vom Haus das Dach abgenommen nach dem ich den Verein Bescheid gegeben habe Dabei haben wir festgestellt das das Mauerwerk für das neue Dach nicht geeignet ist also musste ich diese anpassen mit Steinen aber genau in der gleichen Größe also nicht vergrößert( die Ecke vom Haus beträgt ca 8x8 m also die Seiten wand und die hintere wand wo aber nur jeweils ca 4 m ab der Ecke gemacht wurden) und jetz kam das Liegenschaftsamt und hat mich gefragt was ich da tue ob ich illegal anbaue darauf hin habe ich verneint und gesagt was ich mache was auch ok war und die Dame meinte nur ich solle vorsichtshalber einen dreizeiler schreiben bevor der , der mich mein Liegenschaftsamt gemeldet hat es auch beim Bauamt tut und dort auch sagt ich baue illegal an. Ich habe das dann so gemacht und dann meldete sich darauf hin das Bauamt und meinte ich hätte es beantragen müssen das es illegal bauen ist wo ich dachte es reicht das was ich gemacht habe ...ja und das Bauamt will jetz von mir das ich bis auf die 36qm abreiße was aber nicht sein kann weil ich es ja machen musste und es notwendig war zumal ich jetz vom Liegenschaftsamt mehrere Luftaufnahmen bekommen habe wo man sieht das es mindestens seit 10 Jahren so steht ....da sie mir auch helfen wollen . Aktuell wurde mir mündlich ein Baustopp ausgesprochen woran ich mich halte aber geht es so einfach das ich jetz abreißen muss weil ich es nur reparieren wollte ? Ich sollte Baugenehmigung vom Bau vorlegen als der Bungalow errichtet wurde aber die habe ich nicht wie gesagt es steht ja auch schon ewig.

Anbau, Bauamt, Baugenehmigung, Baurecht, Dach
Zustimmende Baulast für Anbau als Grenzbebauung, wenn Nachbar schon Terrassenüberdachung gebaut hat?

Hallo,

ein Bekannter möchte eine kleine Doppelhaushälfte erwerben (Rheinland/NRW), allerdings würde er gerne einen eingeschossigen Anbau zur Erweiterung des Wohnraumes anbauen. Nun war er beim Bauamt um zu erfragen inwiefern dieses möglich wäre. Grundsätzlich sollte es keine Problem darstellen, allerdings gibt es einen Bebauungsplan, welcher die Tiefe ab der Baugrenze reglementiert. der Anbau könnte demnach max zwischen 3,5 und 4 m (müsste halt noch genau gemessen werden ) in den Garten reichen. Desweiterne wurde ihm gesagt, dass der Nachbar bei der geplanten Grenzbebauung eine entsprechende Baulast für sein Grundstück eintragen lassen müsste, dass auch er für den Fall eines anbauens ebenfalls eine Grenzbebauung durchfühfren würde ( wozu das auch immer sinnig sein mag) Nun ist es so, dass der Nachbar schon eine Terrassenüberdachung von in jedem Fall mehr als vier Meter direkt an dei Grundstücksgrenze gebaut hat.

Daher folgende Fragen

1) Müsste er dafür nicht auch eine entsprechende Zustimmung haben ?

2) Wenn ja, wo müsste diese zu finden sein und wäre dann nicht die für den Anbau meine Bekannten obsolet, da er ja genau das was dann gefordert wäre ( Grenzbebauung) tun will

3) Kann der eine einen ANbau der ander eine Terrassenüberdachung bauen ?

4) Wie kann man das in Erfahrung bringen, ohne "schlafende Hunde" zu wecken, denn sollte der Nachbar eine Genehmigung brauchen, hat sie aber nicht eingeholt, möchte man ja nicht schon im Vorfeld das Nachbarschaftsverhältnis "vergiften, weil man beim Bauamt die falschen Fragen gestellt hat und die dann beim Nachbarn schauen kommen.

Natürlich würde man bevor man anträge stellt und so, mit dem Nachbarn reden, aber es ist doch immer gut zu wissen, was für Argumente für einen zu nutzen sind.

Haus, bauen, Hausbau, Terrasse, Amt, Baurecht, Beamte
Muss ich den Anbau an mein Reihenhaus in NRW mit 1 Meter Vorsprung über Baulinie direkt an der Südseite meines Hauses mit erheblicher Verschattung dulden?

Das bisher unbebaute große Nachbargrundstück soll jetzt durch den Erben des früheren Eigentümers mit einer Zeile von 3 luxuriösen Reihenhäusern bebaut werden. Da an meinem Reihenhaus eine Baulast besteht, wurde ihm der direkte Anbau genehmigt. Jetzt hat sich herausgestellt, dass seine Häuserzeile im Erdgeschoss auf der Gartenseite einen Vorsprung von einem kompletten Meter aufweist.

Sein Anbau erfolgt direkt an die südwestliche Seite meines Hauses. Dadurch entsteht eine erhebliche Verschattung in meinem Wohnzimmer, so dass hier kaum mehr normales Tageslicht besteht. Diese Beeinträchtigung ist bekanntlich gesundheitsschädlich und zudem ökologisch nachteilig, weil die Energiekosten dadurch erheblich ansteigen, und zwar dauerhaft.

Praktisch wird bei mir die gesamte Gartenfront verschattet, da das Reihenhaus nur knapp 6m breit ist und das Wohnzimmer sich über die gesamte Breite des Hauses im Erdgeschoß erstreckt. Es ist das einzige ZImmer im gesamten Erdgeschoss, das bisher normales Tageslicht aufweist.

Durch den Vorsprung wird die Baulinie der bisherigen Reihenhäuser im Erdgeschoss um einen Meter überschritten, und zwar an der südlichen Seite meines Hauses, wo die Sonne einfällt.

Meines Erachtens wurde die Baugenehmigung hierfür rechtswidrig erteilt. Das Bauamt hat mir trotz mehrmaliger persönlicher Vorsprachen und mehrerer Schreiben keine Auskunft erteilt, ohne plausible Begründung. Der hierfür zuständige Sachbearbeiter sei gerade nicht im Amt und es gebe keine Termine, nur für Bauherren! Da der Nachbar sehr vermögend ist, riecht das ganze stark nach Korruption.

Selbst der von mir beauftragte Anwalt erhielt bisher keine Akteneinsicht (seit über 3 Monaten!) und keine Mitteilung über Hindernisgründe des Bauamtes.

Welche Möglichkeiten habe ich jetzt noch, ohne ein zu hohes Kostenrisiko über Klage?

Haus, bauen, Bau, Recht, Anbau, Baurecht, Baulast
Erneuerung eines Zaunes im Außenbereich?

Guten Tag!

Ich habe vor drei Jahren ein Haus mit Grundstück (in Thüringen) gekauft. Das Grundstück ist komplett eingefriedet. Der hintere Teil des Grundstückes (ca. 8m) befinden sich im Außenbereich. Hinter dem Grundstück befindet sich eine ca 250m breite Ackerfläche - dann kommt ein Wirtschaftsweg und dann soweit das Auge blicken kann wieder Äcker und Wiesen.

So weit - so gut!

Wir haben uns nun einen Hund gekauft. Sie werden es ahnen - der vorhandene Zaun ist mit ca. 90cm Höhe zu niedrig. Ich möchte den ledierten alten Zaun durch einen neuen Zaun ca, 140cm hoch ersetzen.

Nun sagte mir ein Freund, dass dies im Außenbereich nicht zulässig ist. Ich dürfte lediglich den alten Zaun reparieren.

Genau genommen müsse der Bereich meines Grundstückes eigentlich der Gemeinheit zur Verfügung stehen und dürfe gar nicht eingezäunt sein.

Ich kann es nicht fassen! Der Zaun wurde schon geliefert. 25m, davon 18m hintere Grundstücksabgrenzung und 7m zum Nachbargrundstück hin. Die Nachbargrundstücke sind ebenfalls im Außenbereich eingefriedet. Der eine Nachbar hat ebenfalls letztes Jahr neue Pfosten und Zaunsfelder gesetzt.

Aufgrund unseres Hundes sehe ich mich gezwungen den Zaun zu erneuern.

Was empfehlen Sie? Auf Knien bettelnd einen Bauantrag stellen (der wohl ganz sicher abgelehnt wird) oder den Zaun einfach errichten (außer meinen direkten Nachbarn kriegt dies keiner mit) und im Falle des Falles darauf pochen, dass der neue Zaun lediglich eine Ausbesserung / Reparatur des vorhandenen Zaunes darstellt? Vorhanden ist ein selbst zusammengeflickter Maschendrahtzaun - errichten möchte ich einen Doppelstab-Mattenzaun.

Ich bitte Sie um konstruktive Hilfe. Ich kann unmöglich den Hund auf meinem Grundstück angeleint oder gar im Zwinger lassen.

Vielen Herzlichen Dank.

Baugenehmigung, Baurecht, Einfriedung
Eckgrundstück oder nicht?

Wir besitzen ein Eckgrundstück. Auf der Seite wo unsere Zufahrt ist, ist ein Gehweg und eine Staatsstraße. Auf der anderen Seite ist ein Feldweg, der aber geteert war und für den öffentlichen Verkehr über 10 Jahre lang genutzt wurde. Von diesem Feldweg aus führt keine Einfahrt in unser Grundstück.

Nun hat die Gemeinde auf der Seite, auf der sich der Feldweg befindet ein Baugebiet erschlossen und den geteerten "Feldweg" als Straße ausgebaut. Wir bekamen nun einen Bescheid von 20.000 Euro. Der geteerte Feldweg wurde kpl. neu erschlossen, uns wurden 90% der Kosten auferlegt.

Auf dem Bescheid sind die Kosten für die Erschließung der Straße und für den Gehweg die Kosten separat ausgewiesen, aber in der Endsumme zusammen gefasst.

Die Gemeinde hat uns für die Gehwegkosten die Eckgrundstücksvergünstigung gewährt, da wir bereits vorne an der Staatsstraße für den Gehweg mitbezahlt hatten.

Für die neue Straße will uns die Gemeinde keine Eckgrundstücksvergünstigung gewähren, weil vorne eine Staatsstraße ist und wir für diese nie bezahlen müssten.

Ist es nun rechtens, das die Gemeinde die Straße mit Gehweg als eine geschlossene Baumaßnahme komplett neu baut, uns aber für unser Eckgrundstück nur nur eine Vergünstigung für den Gehweg geben will, nicht aber für die Straße?

Das heisst ist es rechtens, das die auf einmal den Erschließungsbeitrag aufgliedern in Straße und Gehweg?

Hier der Originaltext der Satzung: Für Grundstücke, die von mehr als einer Erchließungsanlage im Sinne §127 Abs.2 Nr.1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit 50 v.H. anzusetzen. Dies gilt nicht, 1) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltendem Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden.

Wäre toll wenn jemand was dazu sagen könnte.

Baurecht
Kennt sich jemand mit Notwegerecht aus?

Hallo erstmal

Also ich hab da mal ne Frage und hoffe jemand kann mir diesbezüglich weiter helfen.

Wir haben ein Haus gekauft, welches 1964 so gebaut wurde und unverändert blieb. Der Zugang zum Haupteingang erfolgt über das Nachbargrundstück (es gibt keine andere Möglichkeit zum Eingang zu gelangen) Dies sind ca. 10 Meter welche den Nachbarn auch nicht beeinflussen.

An der Nordseite unseres Hauses ist der Zugang zur Erdgeschoßwohnung, welche vermietet ist. Dieser Bereich ist über unser Grundstück erreichbar. Nun sucht unser Nachbar nach einem Weg uns das Überqueren seines Grundstückes zu verbieten (persönliche Differenzen).

Er verlangte bereits, dass wir unsere Wohnung über die Erdgeschoßwohnung betreten sollen, was aber nicht möglich ist, da wir dann jedes Mal durch die Mietwohnung laufen müssten. Eine andere Möglichkeit zum Betreten unserer Wohnung ist aber nicht vorhanden und man kann auch leider nichts umbauen um dies zu ermöglichen. Er schleicht die letzten Tage mit einem Anwalt ums Haus und macht Bilder. Im Grundbuch ist bzgl des Übergangsrechts leider nichts eingetragen. In dem Bauantrag von 1964 ist lediglich ein Vermerk, dass das Übergangsrecht über das Nachbargrundstück bestehen bleibt!

Wollte bereits einen Anwalt zu Rate ziehen, nur habe ich von der Rechtschutzversicherung eine Absage bekommen, da diese erst seit 10 Jahren besteht und sie mit der Begründung das Haus wurde bereits 1964 gebaut (Problem besteht also seit damals) die Kostenübernahme ablehnen. Jetzt hoffe ich, dass mir hier evtl jemand einen guten Rat geben kann.

Danke schonmal

PS: Ja, ich habe zwar noch nichts schriftliches von Ihm, möchte jedoch vorbereitet sein sobald was kommt und zumindest ansatzweise argumentieren können :-)

Baurecht, BGB
Private Stellplätze wegen Baustelle nicht mehr nutzbar - ist das rechtens?

Guten Tag Zusammen,

Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus, alle Wohnungen werden von den Eigentümern bewohnt. Vor dem Haus sind die privaten Stellplätze der Bewohner. Geparkt wird mit der Front des Autos direkt an der Hauswand. Lange Autos (zB Kombi) reichen dann exakt bis zur Grundstücksgrenze.

Im Zuge eines Neubaus gegenüber wird nun die - sowieso sehr schmale - Straße bis zu Hälfte für den Bau gesperrt. Unter anderem zu Errichtung eines Krans direkt gegenüber unserer Haustür. Gesamtlänge des Neubaus über knapp 80 Meter.

Die verbleibende Strassenbreite von knapp drei Metern wird nun nicht reichen um zu rangieren. Dementsprechend werden unsere Parkplätze vor dem Haus nicht mehr nutzbar sein während des Bauvorhabens (min 6-8 Monate). Auch mehrere Vollsperrungen sind in der Zeit geplant.

Wie sieht denn hier die Rechtslage aus? Ist das so erlaubt? Muss man uns vor der Teilsperrung als Anwohner informieren? Muss man uns Anwohnern für die Zeit Alternativen zur Verfügung stellen?

Es befindet sich in dem Haus auch eine Heilpraktikerpraxis, deren Parkplätz ebenfalls wegfallen werden. Außerdem gibt es zwei gehbehinderte Nachbarn, denen man einen langen Laufweg nicht zumuten kann.

Ein weiteres Problem: Exakt entlang dieser Baustelle sind die einzigen 8 öffentlichen Parkplätze der Ca. 400 Meter langen Straße mit vier großen Mehrfamilienhäusern (insgesamt detlich über 100 Parteien) und einem Kindergarten. Diese fallen dann natürlich ebenfalls Weg. Etwa 200 Meter entfernt gibt es einen bereits ständig überfüllten Parkplatz für etwa 30 Autos, der auch von den Mitarbeitern des Altenheims benutzt wird. Alle weiteren Autos müssen dann in den umliegenden Straßen geparkt werden, welche aber auch gleichzeitig die Baustellenzufahrten für insgesamt 4 große Neubauprojekte sind. Chaios, Ärger und Parkverbote sind daher vorprogrammiert.

Hat die Stadt/Bauträger die Verpflichtung hier für einen Ausgleich oder Alternative zu sorgen? Denn nicht nur die Anwohner, sondern auch die ganzen Bauarbeiter, Handwerker etc. müssen ja irgendwo stehen.

Alle meine Recherchen haben nur ergeben dass man als Mieter eine Minderung/Schadensersatz für "Nichtnutzbarkeit" des Parkplatzes erwirken kann.wie sieht das denn als Eigentümer aus?

Denn nach nun 4 Jahren in einer Baustelle und ständigem Lärm, Dreck und Sperrungrn ist man echt etwas genervt. Sicher ein Kauf im Neubaugebiet birgt solche Risiken - das ist schon klar. Aber seinen teuer gekauften Parkplatz monatelang nicht nutzen zu können

Baurecht, Eigentumswohnung, Straßenverkehr
Schadenersatzklage wegen Nutzungsuntersagung-Gütetermin?

Nachfolgenden Fall habe ich kürzlich selbst erlebt (Beklagter)! Die Schilderung erfolgt in sehr verkürzter Form! Wir haben einen Altbau erworben u. kernsaniert. Bauphase fast 2 J. War so nicht geplant. Objekt liegt in einem B-Plangebiet. Vorgabe für unser Objekt 2 WE. In Zeitung haben wir Mietsuchende kontaktiert. Ihr haben wir das noch unvermietete Haus vorgeführt. Dabei erzählt, dass es im EG u. OG Vorderhaus jeweils eine WE gibt. Im EG Hinterhaus eine Nutzeinheit. Die WE DG Hinterhaus gehört zu einer WE des Vorderhauses. Nach erster Besichtigung waren die WE insgesamt zu groß u. zu teuer. Allerdings würde ihr die DG Hinter- haus separat sehr gefallen. Wir sagten, dass diese WE im Genehmigungsplan nur als nutzbare Speicherräume ausgewiesen wurden u. dafür alleine keine Genehmigung vorliegt (wegen B-Plan). Nach einer Überlegungszeit (3 Tage) u. Entscheidung zwischen insgesamt 3 Wohnungen, hat diese Person uns mitgeteilt, dass Sie diese DG Whg. alleine anmieten würde. Nach kurzer Überlegungszeit haben wir zugesagt. Beim 2 Besichtigungstermin haben wir mehrmals wiederholt (auch unter Zeugen), dass es sich nicht um eine genehmigte WE handelt. Kurze Zeit nach Einzug ging das Theater in Form von Nachbesserungen los. Nachdem wir ablehnten hat diese Person unberechtigter Weise die Miete gemindert (nach 2 Mt. Mietdauer). Dann ging das Theater weiter. Wir sagten, sie kann jederzeit ohne Kündigungsfrist wieder ausziehen. Sie ging dann zum Mieterverein. Dem Anwalt scheint sie u.a. erzählt zu haben, dass sie in einer ungenehmigten Wohnung wohnt. Cleverer Anwalt schickt Mieterin zur Baubehörde u. zeigt uns an. Gleichzeitig sucht sie bereits neue Wohnung u. findet diese auch (anscheinend über Makler). Baubehörde schickt Baupolizist, 4 Wo. später erhalten wir Nutzungsuntersagung u. einige Wochen später Schadenersatzklage in überzogener Höhe. Vergleichsangebote unsererseits hat die Gegenseite vorm Gütetermin abgelehnt. Im Gütetermin hat die Richterin gleich einen Vergleich angeregt. Beide Anwälte haben dann die Gebote eröffnet. Ich hatte das Gefühl, es geht gar nicht um Recht oder Unrecht. Nur darum, den Fall durch Vergleich schnell zu beenden. Dass in der Klageschrift falsche Tatsachen behauptet u. gelogen wurde interessierte die Richterin im Moment nicht. Ihre Frage, muss eine Mieterin den Tatbestand erkennen? Frage an die Kläger, hat sie von der ungenehmigten Whg. gewusst. Mieterin sagt nein u. lügt. Mein Verständnis von Recht wurde erschüttert. Also, Mieterin weiß von ungenehmigter Whg., es gibt Differenzen, sie geht zum Mieterverein erzählt ihre Story, deren Anwälte schicken sie zur Baubehörde u. planen ihren Abgang mit Schadenersatz! Ausziehen wollte sie ja vorher schon. Nun bekommt sie ihren Auszug noch vergoldet! Meine Frage: Hat jemand Kenntnis von einem ähnlichen Fall? Kennt jemand ein Urteil, das für Vermieter entschieden hat? Lohnt ein Einspruch (Prozessrisiko)? Freue mich über hilfreiche Antworten!

Mietrecht, Baurecht
Sichtschutzzaun an Grundstücksgrenze (Hessen)?

Hallo liebe community. Ich habe leider ein wachechtes A. loch als Nachbarn der zwielichtige Leute bei sich empfängt. Stören täte es mich nicht, wenn dieser nicht extrem aggressiv und lästig wäre und jede kleinste Gelegenheit nutzen würde um einen Streit vom Zaun zu brechen. Er hat vorher in einer Wohnwagen Kolonie gelebt und die Leute waren alle sehr froh, als er dort endlich weggezogen ist. Er hat sich dort über alle Leute beschwert und das Leben zur Hölle gemacht und dort auch den Hausmeister als dieser nicht mehr wollte mit Anzeigen und Drohungen überhäuft.

Jetzt möchte ich das ganze beenden indem ein Sichtschutzzaun gezogen wird aber so viel ich weiß ist die Bauhöhe aus dem Nachbarschafts- oder Gemeinde- recht nur mit 1,5m angegeben in Hessen. D.h. solange man den sieht, wird er immer Streß machen. Schlägerei gab es auch schon, wo er angegriffen und verloren hat. Sowohl physisch als auch beim Gericht. Trotzdem macht er weiter mit seinen täglichen Schikanen. Wie könnte man das Gemeinderecht austricksen ?

Die einzige Möglichkeit die ich kenne ist eine lebende Hecke zu ziehen was aber leider aufgrund von Platzmangel nicht geht. Es wäre nur Platz für einen Sichtschutzzaun oder eine Mauer aber leider nur 1,5m hoch. Die bebaubare Breite beträgt nur 20cm und ist 20 Meter lang.

Deshalb als Ausweg : Könnte man auch ein Hochbeet von 1,5m errichten und auf diesem eine kurze aber dichte Hecke pflanzen die sagen wir mal 50cm hoch ist ? Ich möchte wirklich diese Hackf**esse von dem nicht mehr sehen, noch weder angespuckt oder mit Bierflaschen beworfen werden. Polizei war auch schon da und der "edle Herr" war auch schon mehrmals im Gefängnis wegen Drogen- als auch Alkoholmißbrauchs und anderen Dingen. D.h. er hat Straftaten unter Alkoholeinfluß begangen. Die Situation ist unerträglich. Freunde oder Verwandte kommen schon garnicht mehr vorbei und wollen sich nur außerhalb mit mir treffen. Trotzdem davonlaufen möchte ich auch nicht. Wäre also die Idee mit dem Hochbeet machbar ?

Rein rechtlich gesehen erlaubt das Grünflächenrecht oder auch Baurecht die Errichtung bis 2m aber das Nachbarschaftsrecht verbietet es wieder. Das ist es was die Lage so schwierig macht.

Baurecht, Nachbarschaftsrecht
Stadt beansprucht Teile eines Privatgrundstücks, darf sie obendrein entschädigungslos eine hohe Hecke zerstören?

Hallo,

meine Bekannte hat ein Haus und ein Eckgrundstück am Anfang eines asphaltierten Feldweges, einer Sackgasse. Dahinter war bisher nur noch ein zweites Haus und danach folgt beidseitig Ackerland. Vor einem Jahr hat ein Bauer seine Pferdekoppel verkauft. Es wurden in der Sackgasse auf der anderen Seite zwei neue Häuser gebaut. Für diese Häuser wurden entsprechend Anschlüsse verlegt. Das Haus meiner Bekannten war bereits über die Straße angeschlossen. Meine Bekannte braucht die neuen Anschlüsse nicht, da sie sie aber nutzen könnte, muss sie jetzt dafür 10.000 Euro zahlen.

Nun aber möchte die Stadt den Feldweg auch noch verbreitern und der neuen Situation anpassen. Meiner Bekannten wurde mitgeteilt, dass die Stadt dafür einige qm ihres Grundstückes braucht und aufkaufen muss. Die entsprechende Summe beinhaltet jedoch nur die Kosten für den Boden. Auf dem Grundstück meiner Bekannten steht jedoch eine in 15 Jahren gewachsene Hecke, die einen perfekten Sichtschutz gewährt und von den neuen Häusern kann man nur vom Dach aus in den Garten blicken. Diese komplette Hecke will die Stadt nun entfernen, da sie genau auf der dann neuen Grundstücksgrenze verläuft. Hierfür soll aber nichts entschädigt werden.

Wenn diese Hecke zerstört wird, dann liegt der Garten meiner Bekannten komplett offen. Der gesamten Länge nach wäre dann freie Sicht nicht nur in den Garten, sondern auch auf die Terrasse, in den Glaserker mit Esszimmer, in die halbe Küche und in 2/3 des Wohnzimmers. Ein ungestörter Aufenthalt im Garten und auf der Terrasse wäre so nicht mehr möglich und auch im Erker müssten Gardinen als Sichtschutz angebracht werden. Kann die Stadt einen Verkauf von Teilen des Grundstücks überhaupt erzwingen? Meine Bekannte will gar keinen breiteren Weg und auch nicht verkaufen. Die 10.000 Euro Kosten für die Anschlüsse, die meine Bekannte gar nicht braucht, sind schon ärgerlich genug. Wenn sie verkaufen muss, dann müsste die Stadt doch auch den ursprünglichen Zustand am Grundstücksrand wieder herstellen und eine neue, entsprechend hohe Hecke pflanzen oder zumindest eine entsprechende Entschädigung für die Vernichtung der Hecke zahlen.

Weiß jemand, wie in einem ähnlichen Fall entschieden wurde?

Silveri

Recht, Baurecht, Entschädigung, Enteignung, Erschließungskosten

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