Wann erlischt eingetragenes Wegerecht ohne mein zutun?

Im Grundbuch ist seit 1914 ein Geh- und Fahrrecht für meine Flurnummer über das Grundstück des Nachbarn eingetragen. Sowohl das dienende als das herrschende Grundstück sind im Aussenbereich. Vor ca. 10 Jahren habe ich mein bebautes Grundstück geteilt und mit einer anderen Fl.Nr. neu verschmolzen. Habe nun einen Bauantrag zur Ertüchtigung und Sanierung der seit ca. 50 J. und länger bestehenden Nebengebäude gestellt und zum Anbau eines Wintergartens an mein Wohnhaus.

Das Bauamt teilte mit, wg. Der Grundstücksteilung bin ich nicht mehr erschlossen. Die Zufahrt ist nicht gesichert . Für die rechtliche Sicherung genüge zugunsten des Freistaats Bayern, als Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Wenn dieses Wegerecht wiedér gelöscht werden soll, muss der Freistaat Bayern zustimmen. Habe 2 BGH-Urteile und 1 OLG-Urteil vorgelegt, die besagen, dass es unerheblich ist, ob das herrschende Grundstück geteilt wurde, das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht gilt weiter.

Zuerst hieß es, der gesamte Sachverhalt wird neu geprüft, dann hieß, ich hätte auch vor der Grundstücksteilung kein Geh- und Fahrrecht gehabt. Die BGH-Urteile würden somit nicht greifen.

Für den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern ist die Unterschrift meines Nachbarn nötig, der weigert sich, auch ein Grundstückstausch sowie ein Kaufangebot lehnt er ab.

Frage:

1) Ist es möglich den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern per Verwaltungsakt durchzuführen. Hab woanders gelesen, der Eintrag gilt bei einem Verwaltungsakt ab Postzugang. Der Nachbar kann dann – was er nicht macht!!, denn da müsste er selbst tätig werden – klagen.

2) Für die Nebengebäude besteht Bestandsschutz, also Abbruch droht nicht – oder?

3) Wenn ich die bisherigen Antwortgeber richtig verstanden habe, kann ich meinen geplanten Wintergartenanbau an das Wohnhaus vergessen. Auch andere ggf. genehmigungspflichtige Maßnahmen sind vom Tisch. Stimmt das?

4) Gibt es einen Weg – im wahrsten Sinne des Wortes – doch noch Baurecht zu erhalten?

Aussenbereich, Baurecht, Bayern, Wegerecht, Erschließung, verwaltungsakt
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