Hallo Leute,
diesmal frage ich mich, ob ich ein Messer führen darf, das keine Vorrichting besitzt, die es mir einfacher macht, ein Messer mit einer Hand zu öffnen.
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http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php#s2
Bei 2.1 steht: Ein einhändig feststellbares Messer besäße
- einen Daumenpin oder Daumenstift, ein seitlich an der Klinge angebrachter Metallstift, mittels dem man mit dem Daumen die Klinge öffnen kann
- ein Daumenloch oder Öffnungsloch, ein in die Klinge gebohrtes Loch oder eine Ausfräsung, in die man mit dem Daumen greifen kann
- einen Flipper, aus den Messergriffen herausstehende und mit der Klingenachse verbundene Öffnungshebel
- Federmechanismen wie sie bei Automatikmessern (Springmessern) zu finden sind
- Federunterstützte Öffnungsmechanismen, so genannte „Assisted-Opening“ Systeme
Nun frage ich mich, ob mein Messer noch als Einhand zählt, wenn es keine dieser Vorrichtungen besitzt, ich also die Daumenpins entferne.
Kann mir das irgendjemand belegen? (Gerichtsurteile, Gesetze)
Danke schonmal im Voraus
Gruß Max