Darf ich Vornamen realer Personen in einem Buch verwenden?

Hallo zusammen, ich würde gerne ein Buch das auf wahren Begebenheiten basiert schreiben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werde ich natürlich keine Nachnamen benutzen. Wegen übler Nachrede habe ich auch genügend Beweise (Screenshots etc.) und Zeugen gesammelt die mich entlasten, falls etwas passieren würde.

Nun ist es so, dass ich nicht weiß inwiefern das Persönlichkeitsrecht greifen würde, wenn ich... sagen wir mal eine "Lisa" auch als "Lisa" bezeichne. Fremde Personen werden so oder so nicht wissen wer gemeint ist aber ich bin mir sicher Bekannte würden das trotz Namensänderungen erkennen.

Das Problem besteht ja darin, dass diese Personen von bekannten belästigt werden könnten aufgrund der im Buch erwähnten Tatsachen (im Grunde könnte das immer passieren, sei es negativ oder positiv). Allerdings habe ich auch schon andere Bücher gelesen (das Lehrerhasserbuch z.B.) bei dem ich mir auch nicht so sicher wäre (trotz Namensänderung), dass keiner die erwähnten Personen erkennt.

Kann ich 1 zu 1 Vornamen verwenden "Lisa = Lisa" oder sollte ich die Schreibweise ändern "Nathalie = Natali" oder gleich einen ganz anderen Namen verwenden? (ich sehe halt nicht, dass das irgendwas ändern würde) Wie sieht das Ganze mit Nachnamen wie "Müller, Meier, Schmidt" in Kombination mit oft vorkommenden Vornamen aus?

Buch, Name, Schreiben, Recht, Biografie, Persönlichkeitsrecht
Wie kann ich dem Jobcenter den geforderten Nachweis für die Unterhaltszahlung erbringen?

Hallo alle Meine Tochter ist Ende Januar 18 geworden. Die Beistandschaft des Jugendamtes hat meinen Ex überprüft und nun soll er mehr Unterhalt zahlen. Zitat:

"Herr [...] wurde aufgefordert, [...] ab Volljährigkeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von. [...]zu zahlen."

Anfang Januar hat er den alten Betrag noch gezahlt. Nun bekam ich Jobcenter den Änderungsbescheid per Post. In der Brgründung für die Änderung steht:

"Sie haben Unterlagen der Beistandschaft des Jugendamtes eingereicht, nach denen der Kindesvater Ihrer Tochter ab 01.01.16 eine Unterhaltszahlung in Höhe von [..] leisten muss. Diesen Betrag habe ich ab 01.02.16 bei der Leistungsgewährung berücksichtigt. Bitte reichen Sie bis zum 05.02.16 einen Nachweis ein, in welcher Höhe Ihnen für den Monat Januar 2016 Kindesunterhalt zugeflossen ist."

Nun zu meiner eigentlichen Frage: Nachweis heisst ja nicht gleich Kontoauszug. Wie kann ich denn den Nachweis noch erbringen, ohne das ich den ganzen Januar als Kontoauszug vorlegen muss?

Denn da hab ich evtl. ein Problem, denn ich habe eine recht große Summe von meinem Stromanbieter zurück bekommen und habe via check24 cashback bekommen. Ich habe gelesen, dass die einen sagen, man darf Kontoauszüge schwärzen, die anderen sagen, man darf es nicht. Aber das schwärzen würde ja quasi nichts bringen, da der Kontostand kummuliert wird. Bzw. den alten Unterhalt habe ich ja im Januar noch bekommen. Ich denke, morgen oder übermorgen bekomme ich den neuen Unterhalt auf mein Konto. Da meine Tochter so ziemlich am Ende des Januars Volljährig wurde, muss er doch auch nicht den vollen, neuen Unterhalt im Januar zahlen? Das wäre schöner gewesen, wenn das Jugendamt das ausgerechnet hätte, was ab Volljährigkeit gezahlt hätte werden sollen.

Was soll ich nun tun, bzw. wie den Nachweis erbringen? Ein Schreiben aufsetzen, indem ich versichere, dass er nur den alten Unterhalt gezahlt hat?!

Schreiben, Unterhalt, Jobcenter, Kontoauszug, Nachweis

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