Bin ich echt Lernbehindert?

Hey leute,

Ich bin 20 und hab im letzten Jahr meine mittlere reife mit einem Schnitt von 2,5 abgeschlossen und bin zurzeit dabei die Fachhochschule zu machen.

Leider war ich ganze 8 Jahre lang auf einer Förderschule (im letzen jahr auf die Hauptschule gerettet) und in dieser mussten wir Tests beim Amt machen, welche dann dementsprechend schlecht ausgefallen sind und der Psychologe dort meinte "Sie sind auf dem niveau eines Förderschülers und brauchen diese und diese hilfen, hat mich mit nem geistig behinderten verglichen und ich zitiere "Einen geistig behinderten kann man ja auch nicht alleine Busfahren lassen " gesagt) Auch die Lehrer in der Schule dachten "ähnlich"

Ich dachte mir schon damals "ach lass die Leute doch reden und zieh dein ding durch"

Gabz abseits der Empfehlungen mit meiner "Lernbehinderung" hab ich ne Maler Lehrr gemacht, bei der sich der Chef und der Betrieb als schreklich dargestellt haben, ich aber Top Noten hatte.

Mir kam der Gedanke auf "wo möchtest du mal stehen ? Willst du leben oder nur überleben?)

In der Zeit hab ich die richtigen Leute kennengelernt, die wie ich Querdenker waren und einfach ihrer Leidenschaft nachgingen und mittlerweile ihr Abi haben. Dann kam die mittlere reife, da ich sie durch den 2 Jahresvertrag nicht automatisch hatte und jetzt bin ich seit einem Jahr in der Fachhochschule.

Ist den an der These dass ich eine Lernbehinderung habe was dran?

Bin ich geistig wirklich so debil, als dass ich "hilfen" brauche um eine normale Ausbildung zu packen?

Den wenn ich meinen werdegang betrachte is die These durch die Berufsschulzeit, ja spätestens durch die mittlere Reife aufgehoben worden.

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Aufhebungs und Erstattungsbescheid?

Guten Tag liebe GuteFragen.net,

Schockiert öffnete ich einen Brief vom Jobcenter. 

Darin stand dickgedruckt: ‚Mahnung im Namen des Jobcenters‘

In der Nächsten Seite stand Arbeitslosengeld II vom 01.07.2019 - 31.07.2019  (Aufhebungs und Erstattunsbescheid) mit einer Summe von 190€

Ich war zutiefst schockiert, da ich nie Leistungen auf meinen Konto erhalten habe vom Jobcenter.

Daher habe ich das Jobcenter angerufen und erklärt, dass ich keinen Cent von denen bekommen habe und mich auch nicht Arbeitslos gemeldet habe bei denen. 

Mir wurde daher erklärt, dass ich mit meiner Mutter (arbeitslos in dieser Zeit) eine Bedarfsgemeinschaft gebildet und Sie einen Betrag vom Jobcenter bekam. Da ich mit meiner Mutter zusammen gewohnt habe, hat Sie Leistungen für uns bekommen, wovon ich keine Ahnung hatte. Das Geld wurde auch auf Ihren Konto überwiesen. In der Zeit war ich 19 Jahre Alt. 

Daher wollte ich fragen, ob ich Einspruch legen kann, dass meine Mutter den Betrag zahlen muss? 

Weil ich wie schon erwähnt, nicht einen Cent weder vom Jobcenter oder von meiner Mutter bekommen habe.

Ich finde es unfair, dass ich dafür aufkommen muss. Wenn ich das Geld genommen hätte, würde ich es selbstverständlich auch zurückzahlen, gar keine Frage. 

Zudem habe ich keinen Kontakt mehr mit Ihr und weiss nicht, wie ich mit Ihr kommunizieren soll.

Leider habe ich auch nicht einfach so Geld, was ich unnötig aus dem Fenster werfen kann.

Mein Tag, nachdem ich den Brief gelesen habe war nur noch trüb. Ich war sehr traurig über dieses Geschehniss, weil ich nicht weiss, wie ich dafür aufkommen soll

Ich würde mich auf Hilfe freuen, die mir weiterhilft.

Was kann ich machen, dass der Betrag auf meine Mutter umgeschrieben wird oder dass ich es nicht zahlen muss?

welche Rechte habe ich gegenüber des Jobcenters? Wichtige Paragraphen oder Wissenswerte?

Ich brauche dringend Hilfe.

Vielen Dank 

Recht, Agentur für Arbeit, Jobcenter
Mit 21 Jahren keine Ausbildung?

Hallo!

Ich weiß leider nicht mehr, wie es weiter gehen soll. Sehe absolut keine Zukunft für mich. Mittlerweile bin ich 21 Jahre alt und habe einen katastrophalen Lebenslauf. Ich habe zwei Mal die Fachoberschule abgebrochen, zwei FSJs und drei Ausbildungen. Ich hatte immer wieder starke psychische Probleme, die mir alles zerstört haben. Dadurch hatte ich auch schon mehrere Klinikaufenthalte durch und beim Arbeitsamt bin ich in der Rehaabteilung untergekommen. Dort hat man mir unter anderem von einem Medizinischen Dienst eine psychische Behinderung diagnostiziert. Meine letzte Ausbildung hatte ich im August 2020 als Medizinische Fachangestellte angefangen, dann bin ich aber an schweren Depressionen erkrankt und saß wochenlang in der Psychiatrie. Mein ehemaliger Chef hat das verständlicherweise nicht mitgemacht und mich gekündigt.

Auch, wenn bald ein Jahr um ist, bin ich von der Depression nicht vollständig genesen. Trotzdem mache ich mir unglaubliche Sorgen um meine Zukunft. Ich weiß nicht, was mal aus mir werden soll. Ich bin ein recht kreativer Mensch, kann ganz gut malen. Aber ich weiß nicht, wer mich mit so einem Lebenslauf noch nehmen würde. Die Rehaabteilung hatte diesen Juni ein neues Gutachten aufgesetzt, wo sie mir eine schwerwiegende Leistungseinschränkung diagnostiziert hat und meine Beraterin meinte, diese Einschränkung würde jetzt erstmal sechs Monate andauern, ich sollte mich weiterhin stabilisieren und danach würden wir gucken, wie es weiter geht. Es gäbe unter anderem die Möglichkeit eine Ausbildung über die Agentur für Arbeit zu machen. Hat da jemand Erfahrungen mit gemacht? Oder davon mal etwas gehört? Oder weiß jemand, was es für Aussichten für so Versager, wie mich gibt? Oder wohin man sich sonst wenden kann, irgendwelche weiteren Beratungsstellen? Ich habe das Gefühl, dass ich voll aus dem System falle und es nie schaffen werde ein normales Leben, wie jeder andere zu führen. 

Sorry für die halbe Lebensgeschichte und danke für Antworten im Voraus.:)

Schule, Ausbildung, Agentur für Arbeit, Ausbildung und Studium
Muss ich Nachweise einreichen oder nicht da ich Berufsberatung bekomme seit meiner Schulzeit ?

Hi Leute guten Tag, es ist ein sehr langer Text, brauche aber dringend Hilfe. Ich wollte wieder Antrag auf Kindergeld stellen da ich seit knapp einem Jahr leider ohne Erfolg eine Ausbildungsstelle suche. Nun hätte ich eine Frage zu diesem Text: Muss ich etwas einreichen, wenn ja was muss ich alles einreichen? Oder muss ich nichts einreichen wie z.B. Nachweise für Absagen von Bewerbungen oder Kopie von Schulzeugnis, da ich in der Berufsberatung angemeldet bin?

Sucht Ihr Kind einen Ausbildungs- oder Studienplatz oder ist es arbeitsplatzsuchend gemeldet?

Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld Il zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann Kindergeld gezahlt werden, wenn Ihr Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld Il zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen. Reichen Sie die Vordrucke (Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes) und (Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) sowie geeignete Nachweise (z. B. Zwischennachrichten und Absagen auf Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz, Bescheinigung über die Meldung bei der Berufsberatung, Bescheinigung über Meldung als Arbeitsuchender) ein.

Sollte Ihr Kind keine weitere Ausbildung aufnehmen, muss die Familienkasse die Rechtmäßigkeit der Kindergeldzahlung überprüfen. Reichen Sie in diesem Fall einen Nachweis über den tatsächlichen Abschluss der Schulausbildung ein (z. B. Schulbescheinigung oder Kopie des Abschlusszeugnisses). Beurteilungen oder Bewertungen im Zeugnis können Sie unkenntlich machen. Sollten Sie den erforderlichen Nachweis nicht einreichen, muss die Festsetzung bzw. Bewiligung des Kindergeldes rückwirkend ab dem Monat aufgehoben werden, der dem Monat folgt, für den zuletzt die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen wurden. Das darüber hinaus gezahlte Kindergeld ist zu erstatten. Über das Ende der Schulausbildung hinaus können Sie für Ihr oben genanntes Kind weiter Kindergeld beantragen, wenn es einen Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Abs. 2 BKGG erfüllt.

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