meine freundin hat in einer prüfung geschummelt und ich habe ihr die formlen für die aufgaben vorgegeben, jedoch wurde dies im fenster gespiegelt. Man sieht weder mich noch lösungen eben nur die formeln, da die klausur online war sind wir uns unsicher, ob es erkennbar ist, dass es nicht der laptop ist der sich spiegelt sondern ein anderer bildschirm. da wir die aufnahme nicht einsehen können die frage, ob sie gegen eine exmatrikulation vorgehen kann und die prüfung einfach wiederholen und ob ich wenn ich evtl. sage, dass es meine schuld war auch eine strafe bekomme oder es einfach verfällt
Anbei einmal die Prüfungsordnung falls dies hilft.
§ 12 Versäumnis; Rücktritt; Täuschung; Ordnungsverstoß; Verlängerung der Bearbeitungszeit
(3) Versucht der:die zu Prüfende, das Ergebnis seiner:ihrer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel (im Folgenden einheitlich: Täuschung) zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dies gilt auch, wenn die Täuschung nachträglich bekannt wird. Die Täuschung muss nicht vollendet sein, der Versuch genügt. Eine Täuschung in diesem Sinne liegt bei schriftlichen Prüfungen insbesondere dann vor, wenn der:die zu Prüfende seine:ihre Arbeit – bei Gruppenarbeiten seinen:ihren gekennzeichneten Anteil der Arbeit – nicht selbstständig anfertigt oder andere als die angegebenen Quellen benutzt oder Textpassagen wörtlich oder sinngemäß übernimmt oder übersetzt, ohne die Quelle kenntlich zu machen (Plagiat). Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen dürfen grundsätzlich keine Hilfsmittel verwendet werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn für die Prüfungsleistung bestimmte Hilfsmittel (z. B. Taschenrechner, Gesetzestexte, Formelsammlungen) ausdrücklich zugelassen wurden. Bereits der Besitz/das Mitführen eines generell geeigneten, unzulässigen Hilfsmittels (z. B. Spickzettel, Smartphone, sonstige internetfähige Hardware, PDFs), nicht erst deren Benutzung, gilt als Täuschungsversuch.
(4) Nach einer Täuschung kann der:die zu Prüfende von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. Um den Prüfungsablauf nicht unnötigerweise zu stören, können der:die jeweilige Prüfer:in oder Aufsichtführende, die eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch feststellen, dem:der zu Prüfenden auch gestatten, die Prüfungsleistung unter dem Vorbehalt zu beenden, dass die betreffende Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden kann. Die Gründe für die Feststellung sollen aktenkundig gemacht werden.
(5) Ein:e zu Prüfende:r, der:die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem:der jeweiligen Prüfer:in oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0). Die Gründe für den Ausschluss sollen aktenkundig gemacht werden.
(6) Wird eine Prüfungsleistung aufgrund dieses § 12 als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der:die zu Prüfende auf Antrag verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Der Widerspruch ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Monat nach Mitteilung darüber, dass die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde, zu stellen und zu begründen.
(7) Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der:die zu Prüfende zudem exmatrikuliert werden. Diesbezüglich wird ergänzend auf § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Immatrikulationsordnung und auf § 63 Abs. 5 HG NRW hingewiesen; in letzterem heißt es: Ordnungswidrig handelt, „wer vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung ... verstößt. ... Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der:die zu Prüfende zudem exmatrikuliert werden.“ Ein Täuschungsversuch ist schwerwiegend, wenn eine besonders intensive Täuschungshandlung vorliegt. Maßgeblich sind für die Bewertung als schwerwiegend insbesondere die Erheblichkeit der Täuschungshandlung, der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“, das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit mit anderen zu Prüfenden, die Eignung der Täuschungshandlung zur Beeinflussung des Prüfungsergebnisses und der Grad des Verschuldens. Ein mehrfacher Täuschungsversuch liegt auch dann vor, wenn die Täuschungshandlungen in verschiedenen Modulen, in verschiedenen Prüfungsarten oder auf unterschiedliche Art und Weise durchgeführt wurden oder im Sonstigen anders sind, wobei auch der zeitliche Abstand zwischen den Täuschungsversuchen berücksichtigt werden soll.
(8) Die Benennung konkreter Sanktionsmöglichkeiten in diesem Paragrafen schließt nicht aus, dass unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu weniger einschneidenden Differenzierungen gelangt.