Blickwechsel 02. August 2023
AMA: Deine Fragen an eine akademische Ghostwriterin
Alles zum Blickwechsel

Befürwortest du als akademische Ghostwriterin, einen neuen Straftatbestand zu schaffen: "Wissenschaftsbetrug"?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich hatte eben den Vergleich mit einem Waffenhändler und dem Mörder im Kopf.

Der Waffenhändler verkauft einem Jäger eine Waffe (was an sich ja nicht falsch ist) nur weil der dann meint damit in eine Schule gehen zu müssen ist die Tätigkeit des Waffenhändlers doch nicht falsch?

Ich schreibe selbst für die Leute keine ganzen Arbeiten sondern übernehme nur den Teil mit der Programmierung (solang das nicht die Arbeit selbst ist) siehe eine Thesis über die DNA-Analyse in der Biologie. Der Algorithmus kommt von mir der Rest musst du selbst hinbekommen.

Man könnte es notfalls unter Beihife zum Betrug sehen aber selbst dann muss es keiner sein.
Manche meiner Kunden nutzen meine Hilfe als Zusammenarbeit. Siehe ich hatte einen Kunden der etwas in einer Gruppe von 10 Leuten programmieren musste. Nur hat er am Ende die Arbeit alleine machen müssen und das schaffte diese Person nicht daher wurde ich beauftragt da mitzuhelfen.
Der Prof. kam einfach mit einem: "Ist manchmal eben so" an.


verreisterNutzer  02.08.2023, 13:44
Ich hatte eben den Vergleich mit einem Waffenhändler und dem Mörder im Kopf.
Der Waffenhändler verkauft einem Jäger eine Waffe (was an sich ja nicht falsch ist) nur weil der dann meint damit in eine Schule gehen zu müssen ist die Tätigkeit des Waffenhändlers doch nicht falsch?

Nein, der Vergleich passt nicht. Denn der Jäger stellt sich beim Waffenhändler ja nicht direkt als Mörder vor, sondern eben als Jäger.

Du hingegen weißt ganz genau, dass du mit deiner Arbeit anderen hilfst zu betrügen, auch wenn es "nur" in einem Bereich ist, aber genau das ist dann doch letztlich der Bereich, der zwischen dem Bestehen und dem Durchfallen einer Prüfung entscheidet. Du könntest deinen Klienten ja Hilfestellung geben, wenn es um die Erstellung eines Algorithmus und Fragen rund ums Programmieren z.B. geht, da würde glaube ich nichts gegen sprechen.

CarinaSchoppe  02.08.2023, 13:58
@verreisterNutzer
Du könntest deinen Klienten ja Hilfestellung geben, wenn es um die Erstellung eines Algorithmus und Fragen rund ums Programmieren z.B. geht [...]

Manche machen das auch nur so bzw. bei manchen schau ich nur drüber, bei manchen Helfe ich bei der Entwicklung und andere sind eben so bei denen mach ich alles. Klar ist es moralisch und Ethisch verwerflich zumal ich oftmals davon ausgehe, zwar nicht genau weiß aber mir denke dass sie es als Betrugsmittel nutzen.

Sevven  02.08.2023, 14:44
@verreisterNutzer
Nein, der Vergleich passt nicht. Denn der Jäger stellt sich beim Waffenhändler ja nicht direkt als Mörder vor, sondern eben als Jäger.

Ist es nun besser oder schlechter sich als etwas auszugeben was man nicht ist?

Ich meine wenn der Waffenhändler gleich wüsste dass der Jäger ein Mörder ist, bliebe allen eine Menge Ärger erspart.

So wissen wenigsten alle Beteiligten direkt, woran sie aneinander sind.

Zunächsmal muß man immer daran denken, das wir in der Zeit des Salamifaschimus leben. Jeder neue Straftatbestand ist ein Schritt in Richtung des 4. Reichs.

Wenn man schon unbedingt neue Straftatbestände schaffen will, das müssen Sie drei Eigenschaften haben. Sie müssen bestimmt sein. Das heißt es muß aus den Gesetz klar hervorgehen, wann der Tatbestand erfüllt ist und wann nicht. Gerade bei neuen Tatbeständen ist die Bestimmtheit extrem wichtig, da es dazu noch keine Rechtssprechung gibt, und die Rechtsprechnung nur bei potentiellen Verstößen stattfindet. Dann müssen die Tatbestände wirksam sein. Und sie dürfen nicht zuviel verbieten, insbesondere auch nicht bei bösartiger Interpreation.

Das Verrückte ist: Strafbar macht sich nur der Studierende, nicht aber dessen Ghostwriter.

Hier stellt sich die Frage was man strafrechtlich unter eine "Ghostwriter" verstehen will. Denn, das wissenschaftliche Auftragsarbeiten gemacht werden, ist völlig normal. Das zu verbieten wäre extrem und würde auch mit Art 5 GG in Konflikt geraten.

Strafbar macht sich nur der Studierende, nicht aber dessen Ghostwriter. Denn der Studierende versichert an Eides Statt, die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben, gibt also eine falsche eidesstattliche Versicherung ab und kann dafür mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden

Hier ist es so, das das mit der EV nur unbefriedigend ist. Denn der Gostwriter kann nicht der Beihilfe schuldig machen. Er hat mit der EV schlicht nix zu tun. Denn selbst wenn der Gostwriter die Arbeit komplett erstellt hat, hilft er ja nicht bei der Abgabe der falschen EV.

Wäre der Betrug des Studenten als solcher strafbar, wäre es etwas Anderes. Dann käme die Beihilfe in machen Fällen Betracht. Die Frage ist aber auch hier, was genau will man dann unter Strafe stellen. Die Grenzziehung ist da extrem schwierig. Denn es es schlicht ein fließender Übergang.

Woher ich das weiß:Recherche

hardliner2019 
Beitragsersteller
 08.08.2023, 14:36
Es muß aus den Gesetz klar hervorgehen, wann der Tatbestand erfüllt ist

Richtig.

Das gilt aber für jeden Straftatbestand und nicht nur für einen gegebenenfalls neu zu schaffenden Straftatbestand "Wissenschaftsbetrug".

In jedem Fall muss die Rechtsfolge (Strafbarkeit und Strafrahmen) an klare Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft sein, die

  1. einerseits (wie naturgemäß alle gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen) "abstrakt" sein müssen, weil das Gesetz ja nicht alle im realen Leben möglichen Fallkonstellationen abschließend regeln kann;
  2. andererseits "konkret" genug sein, um im Wege der Subsumtion [Subsumtion (Recht) – Wikipedia, Subsumption: Definition, Schema & Beispiel | StudySmarter] prüfen zu können, ob ein realer Lebenssachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm erfüllt.
und wann nicht.

Das wären dann sog. "negative Tatbestandsmerkmale", die der Gesetzgeber theoretisch tatsächlich schaffen könnte. Dagegen sprechen allerdings triftige Gründe, die hier dargestellt werden: Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen – Wikipedia