Brunnenrecht als eingetragene Grunddienstbarkeit. Wer bezahlt die Instandsetzung und wer haftet im Schadensfall?

Auf dem Grundstück A (im Keller des des dortigen Wohnhauses) befindet sich ein verrohrter arthesischer Brunnen. Im Grundbuch ist in Abteilung 2 eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die dem benachbarten Grundstück B die Benutzung des Brunnens einräumt. Die Eintragung wurde 1931 vorgenommen.

Der Brunnen müsste, auf Grund des Alters von mindestens 90 Jahren, umfangreich instandgesetzt werden. Weil es sich um einen arthesischen Brunnen handelt, der das Wasser auf natürlichem Wege zu Tage fördert, würde ein schadhafter Brunnenkopf zur Überflutung des Kellers führen. Ein Schaden an der unterirdischen Verrohrung könnte die Unterspülung des Fundaments zur Folge haben.

Möglichkeit 1: Der Eigentümer vom Nachbargrundstück verzichtet auf sein Recht und stimmt der Löschung der Eintragung im Grundbuch zu. Ergebnis: Der Brunnen wird in der Tiefe verschlossen. Fertig!

Möglichkeit 2: Der Eigentümer vom Nachbargrundstück möchte nicht auf die kostengünstige Versorgung mit Gartenwasser verzichten und stimmt einer Löschung nicht zu. Ergebnis: Der Brunnen muss saniert werden. Des Weiteren besteht immer das Risiko fort, dass der Brunnen "hochgeht" und für einen ordentlichen Wasserschaden sorgt.

Fragen:

  1. Kann der Eigentümer vom Nachbargrundstück an den Sanierungskosten beteiligt werden?
  2. Wie werden die Kosten verteilt (Anzahl der Nutzer oder Wasserverbrauch)?
  3. Muss der Nachbar (anteilig) für Schäden aufkommen, falls der Worst-Case eintritt?
Recht, Immobilien, Haftung, Grundbucheintrag, Wirtschaft und Finanzen
Grundstück als vorgezogenes Erbe während der Ehe gemeinsam bebaut?

Mein Mann hat als vorgezogenes Erbe von seinem Vater ein Grundstück bekommen. Wir haben gemeinsam vor 30 Jahren ein Fertighaus gekauft und darauf gestellt. Vor ein paar Jahren bin ich darauf gekommen, dass ich gar nicht im Grundbuch eingetragen bin. Zur Finanzierung und Renovierung habe ich auf verschiedene Weise beigetragen, damals auch den Hypothekenvertrag beim Notar mit unterschrieben. Es ist mir durchaus bewusst, dass das Ganze sehr merkwürdig klingt. Aber ich war damals sehr jung, arbeitete in einer anderen Stadt und hatte für den Notarstermin nur wenig Zeit, war wahrscheinlich auch sehr vertrauensselig. Das Haus ist längst abbezahlt, aber mein Mann geriert sich immer mehr als Hausbesitzer so nach dem Motto " Das hast Du nicht zu bestimmen. Das Haus gehört mir." Wir leben in Zugewinngemeinschaft und haben ein Berliner Testament. Meine Frage: Welche Rechte habe ich als "Nichthausbesitzerin"? Kann ich beispielsweise Handwerker für Reparaturen beauftragen? Gartengesaltung? Nach Hochwasserschaden ein Gästezimmer wieder in den alten Zustand versetzen lassen etc.? Inzwischen hat er das Grundstück geteilt. Möglicherweise wurde ein Kind darauf eingetragen. Bekomme ich darüber beim Grundbuchamt Auskunft? Und würde diese Teilung bei einer Trennung eine Rolle spielen?

Bitte nur sachliche Antworten und bitte keine Bemerkungen wie "Wie kann man das nur bei so einem Mann aushalten"

Schon mal im voraus vielen Dank fürs Lesen -;))

.

einseitig, Grundbucheintrag
Kaufvertrag vs. Grundbucheintrag

Zu unseren Gunsten ist vor längerer Zeit bei unserem Nachbarn ein Wegerecht eingetragen worden. Dies erfolgt mittels Grundbucheintrag, in welchem das Wegerecht festgeschrieben ist und in dem auf 2 Urkunden verwiesen wird. In diesen Urkunden ist genau - mit Zeichnung und Abmaßen - geregelt, welcher Personenkreis welchen Teil des Nachbargrundstückes wie nutzen kann. Drei Jahre später erwarb der Nachbar das betreffende Grundstück vom Voreigentümer. In seinem Kaufvertrag steht dazu nur der folgende Satz: "Es besteht ein Wegerecht zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstückes xy." Er beruft sich nun allein auf diesen Satz und ist der Meinung, selber festlegen zu können, wer von unserer Familie zu welchem Zeitpunkt wo über sein Grundstück darf. Er hat mir seinen Grundbuchauszug gezeigt, in dem - so wie ich es oben beschrieben habe - das Wegerecht gemäß der 2 Urkunden festgelegt ist. Seine Argumentation: das interessiert ihn nicht, da in seinem Kaufvertrag etwas anderes steht. Ich glaube der Mann ist ziemlich auf dem Holzweg - oder? So wie ich die Rechtslage bisher eingeschätzt habe, ist das gültig, was im Grundbuch bzw. der Grundbuchakte steht. Dazu gehören doch alle Urkunden. Es scheint doch Nachbars Pflicht zu sein, sich zu erkundigen, was im Grundbuch steht. Der Passus in seinem Kaufvertrag ist doch nur ein Hinweis. Selbst wenn dort nichts drinn stehen würde, gilt doch der Grundbucheintrag - oder?

Wegerecht, Grundbucheintrag
grundbucheintrag bei haus kauf durch zwangsversteigerung

hallo an alle,ich bin neu hier und froh, diese ausstauschplattform gefunden zu haben, wie mein nutzername schon sagt, bin ich eine momentan nicht sehr glückliche ehefrau:-( der grund hierfür ergibt sich "hofffentlich" aus meiner frage:mein mann und ich sind seit einem jahr "frisch"verheiratet.für uns beide ist es die 2ehe.von an beginn waren wir uns einig, dass wir uns gemeinsam ein haus kaufen wollen.dieses haben wir durch monatelange recherche auch gefunden. es war eine zwangsversteigerung,an der wir "beide" teilgenommen haben. die vorarbeit,auskünfte etc.hierzu habe ich übernommen. als mein mann, da er nunmal mehr vermögen als ich,im endeffekt der höchstbieter war, hat er allein seine personalien beim richter angegeben.hinzuzufügen wäre, dasich zu 60%gehbehindert bin an gehhilfen gehe und dadurch gar nicht so schnell von meinem stuhl hochkam. das mein mann somit alleinkäufer war und dann auch allein im grundbuch stehen wird (endgültiger grundbucheintrag erfolgt im august nach verteilung an gläubiger etc) habe ich erst gar nicht für "voll" genommen. als es mir "klar" wurde habe ich ihn darauf angesprochen, ich dachte "tatsächlich" es sei seinerseits ein versehen!!! dem war jedoch nicht so:-( nach langem gespräch hat er letztendlich zugstimmt, das ich, "irgendwann" schon noch nachträglich ins grundbuch komme. nun meine frage: ist es möglich, dass ich vor dem endgültigen auflassungsvermerk (wie gesagt papiere, unterlagen etc,) kommen im august, ins grundbuch mit eingetragen werde? oder geht dies tatsächlich, wie mein mann sagt erst später nachträglich? danke für euere antworten. und eins noch vor ab, ich bin "keine raffgierige ehefrau"sondern möchte mich lediglich aufgrund meiner chronischen schmerzerkrankung und körperbehinderung irgendwie absichern. zumal mein mann 3 kinder hat. 2 aus seiner ersten ehe (19,21jahre) eines aus seiner letzten lebensgemeinschaft 12 jahre). danke nochmals für euere antworten.

Grundbucheintrag

Meistgelesene Beiträge zum Thema Grundbucheintrag