Zu unseren Gunsten ist vor längerer Zeit bei unserem Nachbarn ein Wegerecht eingetragen worden. Dies erfolgt mittels Grundbucheintrag, in welchem das Wegerecht festgeschrieben ist und in dem auf 2 Urkunden verwiesen wird. In diesen Urkunden ist genau - mit Zeichnung und Abmaßen - geregelt, welcher Personenkreis welchen Teil des Nachbargrundstückes wie nutzen kann. Drei Jahre später erwarb der Nachbar das betreffende Grundstück vom Voreigentümer. In seinem Kaufvertrag steht dazu nur der folgende Satz: "Es besteht ein Wegerecht zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstückes xy." Er beruft sich nun allein auf diesen Satz und ist der Meinung, selber festlegen zu können, wer von unserer Familie zu welchem Zeitpunkt wo über sein Grundstück darf. Er hat mir seinen Grundbuchauszug gezeigt, in dem - so wie ich es oben beschrieben habe - das Wegerecht gemäß der 2 Urkunden festgelegt ist. Seine Argumentation: das interessiert ihn nicht, da in seinem Kaufvertrag etwas anderes steht. Ich glaube der Mann ist ziemlich auf dem Holzweg - oder? So wie ich die Rechtslage bisher eingeschätzt habe, ist das gültig, was im Grundbuch bzw. der Grundbuchakte steht. Dazu gehören doch alle Urkunden. Es scheint doch Nachbars Pflicht zu sein, sich zu erkundigen, was im Grundbuch steht. Der Passus in seinem Kaufvertrag ist doch nur ein Hinweis. Selbst wenn dort nichts drinn stehen würde, gilt doch der Grundbucheintrag - oder?