Kind B und C sowie Mutter kaufen gemeinsam ein Haus.
Kind A will nicht mitmachen - will ungebunden sein auch aus beruflichen Gründen.
Kind A wird Pflegestufe 5 (=Wachkomma) und wird fortan in dem Haus gemeinsam von Kind A und B ohne Pflegedienst aufopfernd gepflegt.
Mutter stirbt.
Im Testament hat sie Kind B und C zu gleichen Teilen als Erbe eingesetzt. Ferner hat sie ausführlich im Testament noch erklärt, warum Kind A nichts erben soll. In der Begründung steht, das Kind B und C sonst das Haus verkaufen müssten und damit eine Pflege wie bisher für Kind A nicht mehr erbracht werden könnte.
Das heißt: Kind A würde durch Einforderung des Pflichtteiles sich selbst schaden.
Gesetzliche Betreuerin fordert Auszahlung des Pflichtteiles.
Ergänzung: Dieses Haus ist weitgehend barrierefrei
Folgende Maßnahmen wurden getätigt.
- Kind A bekommt größtes und schönstes Zimmer da so Umgang mit Patientenlifter und andere Pflegemaßnahmen leichter sind und sie mit dem großen Panoramafenster einen Blick in die freie Natur hat.
- Alle Pflege Hilfsmittel die man nur denken kann sind vorhanden inkl. Deckenlift im Badezimmer.
- Schon vor dem Erbfall haben Kind B und C Klimaanlage und Notstromversorgung angeschafft.
- Pflegeaufwand ist - laut Pflegebericht - größer als die Anzahl der Wochenstunden also größer 168 Stunden/ Woche Grund ist, dass eine 24 Stundenpflege für erforderlich erachtet wurde + einige Tätigkeiten die man nur zu zweit ausführen kann.
- Tag- und Nachtwache sind sichergestellt
- täglich zweimalige Mobilisierung in den Rollstuhl
- regelmäßige Ausflüge z.B. auch zur Bundesgartenschau mindestens einmal die Woche außer im Winter aber auch da gibt es Spaziergänge nur deutlich kürzer
Kein noch so gutes Pflegeheim könnte diesen Betreuungsaufwand leisten.
Muss meine Schwester den Pflichtteil einfordern, damit das Amt für Grundsicherung diesen verwerten kann?
HILFSWEISE FRAGE:
Könnte Pflichtteil auch mit Wohnrecht ausgeglichen werden.
Da sie bereits vor dem Erbfall hier wohnte, handelt es sich doch nach dem Erbfall als selbst genutztes Wohneigentum. Damit dürfte es doch keiner Verwertung unterliegen.
Im Moment zahlt sie Miete die vom Sozialamt bestritten wird.
Da sie auf das Pflichtteil beschränkt ist, würde es im Erbfall letztlich auf einen halben Mieterlass hinauslaufen - oder sehe ich das falsch?