Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums - aus bedingten und befristeten Anspruch?
Hallo,
Im Grundbuch des Grundstücks, das gekauft werden soll steht:
"Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums - aus bedingten und befristeten Anspruch".
Der begünstigte ist nicht wie oft eine Gemeinde, sondern eine Verwaltungsgesellschaft mbH.
- Bedeutet das, dass der Begünstigte den Grundbesitz auf sich später übertragen lassen kann, ohne dass den neuen Eigentümer dafür angemessen entschädigen muss?
- Kann man das von sich aus löschen, wenn die Bedingungen und Fristen nicht mehr zutreffend sind?
Danke für Ihre Hilfe!
3 Antworten
Bedeutet das, dass der Begünstigte den Grundbesitz auf sich später übertragen lassen kann, ohne dass den neuen Eigentümer dafür angemessen entschädigen muss?
Einseitig kann er gar nichts machen, aber er kann gegen deinen Verkäufer einen Anspruch auf Eigentumsübertragung haben. Die Übertragung des Eigentums auf dich ist ihm gegenüber unwirksam. Daher wärst du der Gefahr ausgesetzt, dein Eigentum zu verlieren. Aus diesem Grund muss die Vormerkung im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung gelöscht werden, damit du abgesichert bist.
Kann man das von sich aus löschen, wenn die Bedingungen und Fristen nicht mehr zutreffend sind?
Nein. Das zu erklären würde hier aber den Rahmen sprengen. Der Berechtigte muss eine Löschungsbewilligung erteilen.
Hallo,
die Details, die zu diesem Grundbucheintrag führten sind in einer notariellen Urkunde.
Liegt diese nicht vor, kann man sie beim zuständigen Grundbuchamt (Grundakte) einsehen.
Hinweis: ggf. eine Vollmacht des Eigentümers mitnehmen.
Ja
Nein
Danke! Muss also zuerst die notarielle Bewilligung einsehen.
Aber wenn Bedingungen und Fristen nicht mehr zutreffen sein sollten, kann der Begünstigte nicht mehr den Eigentum auf sich zurück übertragen, oder?
Ich les mich jetzt dazu nicht ein, aber dinglich geht das wohl, aber schuldrechtlich nicht. Daher wäre ein 812 I 1 1.Alt wohl einschlägig und bei ner Klage wäre der dolo agit Einwand möglich.
-> der dürfte wohl nicht das Grundstück bekommen, wenn du aber ein Grundstück kaufen willst, dann geh zum Anwalt und versicher dich.
Wenn der Bedingungseintritt unmöglich wird, geht meines Erachtens die Vormerkung als akzessorisches Recht zum schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung unter. Das Grundbuch ist insoweit unrichtig und muss berichtigt werden. Oder was meinst du damit, dass Bedingung/Befristung nicht mehr zutreffend sein sollten?
Sehe ich auch so, muss nicht aber der Berichtigung des Grundbuches zugestimmt werden oder alternativ die WE eingeklagt werden ?
Nicht zwingend. Die GBO sieht die Möglichkeit einer Löschung auch ohne Bewilligung des Betroffenen vor, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist.
Das ist materiell-rechtlich richtig, verfahrensrechtlich lässt sich die Unmöglichkeit des Bedingungseintritts aber im Regelfall nicht formgerecht nachweisen. Des Weiteren lassen sich Vormerkungen spätestens seit der Rechtsprechung des BGH zur Wiederaufladbarkeit kaum mehr ohne Mitwirkung des Berechtigten löschen.
Ich glaube der beauftragte Makler würde so eine Vollmacht vom Verkäufer haben.