Sichtschutz um Garten (Sondernutzungsrecht) erlaubt?

Hallo,

wir planen den kauf einer ETW im EG eines 14Parteien-Hauses, welches zu einem Projekt mit 12 Gebäuden (10x14ETWs, 2xHäuser mit mehreren Mietwohnungen) gehört. Wir haben bereits verbindlich reserviert und eine reservierungskaution bezahlt, die futsch ist, sollte der Kauf von unserer Seite aus platzen.

Nun habe ich beim Lesen des personalisierten KVEs und vor allem der Dienstbarkeitsurkunde bemerkt, dass direkt an unseren Garten, für den wir ein alleiniges Sondernutzungsrecht haben (umgibt unsere Wohnung und Terrasse direkt), ein Kinderspielplatz grenzt. Die beiden Flächen berühren sich lt. Freiflächenplan über eine Länge von ca. 4 Metern. Es befindet sich kein Weg o. Ä. dazwischen. Aus Vorgesprächen weiß ich, dass unser Garten voraussichtlich mit einer kleinen Hecke abgegrenzt werden soll, mehr nicht. Der Spielplatz wurde uns "verschwiegen".

Nun haben wir - auch aufgrund von Erfahrungen aus unserer aktuellen Mietwohnung - verschiedene Sorgen (Grill/Pflanzen etc. können beschädigt werden und ein Schuldiger ist quasi nicht auszumachen / Kinder klettern über die Hecke um den Ball zu holen und stehen in unserem Garten / Eltern oder auch Teenies die sich Abends dort "herumtreiben" werfen Zigarettenstummel in den garten / etc.), weshalb wir gerne einen Sichtschutzzaun aus satiniertem (blickdichtem) Glas errichten möchten.

In der Gemeinschaftsordnung heißt es jedoch:

Die Einfriedung der Gartenflächen ist im Interesse eines einheitlichen optischen Erscheinungsbildes der gesamten Wohnanlage stets in der Weise vorzunehmen, wie sie bei der erstmaligen Errichtung der Wohnanlage angelegt wurde. Ihre Höhe darf 200 cm nicht überschreiten. § 4 Ziffer 6 gilt sinngemäß. Eine Errichtung von Wintergärten, Gartenhäusern o.ä. sowie das Aufstellen von Zelten o.ä. ist nicht zulässig.

Wir sind nun verunsichert. Ein Sichtschutz bis 200cm würde uns völlig ausreichen, nur wenn wir - wie im Vorsatz genannt - uns an die erstmalige Errichtung halten müssen, dürfen wir dann nur eine Hecke pflanzen wie sie vom Bauträger/Verkäufer angelegt wird? Außerdem haben wir Sorge, dass die Verwaltung (wird erst Ende 2019 bestimmt, Fertigstellung+Übergabe ist Ende 2020) entscheiden könnte so ein Glaszaun "passt nicht zum optischen Erscheinungsbild der gesamten Wohnanlage". Ein anderer Zaun kommt für uns zwecks Lichtdurchlässigkeit nicht in Frage, leider und wir möchten nicht den KV unterzeichnen und dann vor dem Problem stehen keinen Zaun bauen zu dürfen...

Wer kann zwei Mitte Zwanzigjährigen helfen, die keine Erfahrung haben?

Vielen lieben Dank im Voraus!!!

Garten, Recht, Eigentumsrecht, Eigentumswohnung, Immobilienkauf, Sichtschutz, Sondernutzungsrecht
Besteht eine Pflicht zur energetischen Sanierung gem. EnEV nach Kauf einer Eigentumswohnung?

Gemäß den Anforderungen an bestehende Gebäude nach EnEV in 2017 sind i.d.R. die Dämmung ungedämmter oberster Geschossdecken bzw. Dächer, Austausch alter Öl- und Gaskessel sowie die Dämmung von Rohrleitungen verpflichtend.

In §10 Abs. 4 EnEV heißt es: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten (...) erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen (...).

1) Das Wohngebäude verfügt über mehr als zwei Wohnungen - heißt dass, die Pflichten sind bereits heute (vor Erwerb) zu erfüllen (vom aktuellen Eigentümer)?

Ich stehe gerade vor der Entscheidung eine der ETWs als Kapitalanlage zu kaufen wobei ich hinsichtlich der Sanierungspflicht nicht sicher bin, ob diese gegeben ist. Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus gebaut 1967. Es verfügt über keine gedämmte oberste Geschossdecke bzw. Dachdämmung (die Gas-Zentralheizug ist von 2004, die Rohrleitungen sind ummantelt). 2008 wurde das Gebäude mittel Teilungserklärung in 8 juristische Wohneinheiten zerlegt. Die Wohneinheiten werden nun veräußert. Der Energieverbrauch liegt laut Energieausweis im Rahmen (107 kWh/qma). 2) Sind die Eigentümer der Wohneinheiten gemeinschaftlich als WEG zur energetischen Sanierung verpflichtet?

Wohnrecht, Recht, Immobilien, Baurecht, Eigentumswohnung, Wirtschaft und Finanzen
Hausverwalter nimmt Gemeinschaftseigentum ab?

Hallo,

es geht um ein Wohnhaus mit 9 Eigentunswohnungen. Die Wohnungen wurden im August an die Eigentümer übergeben. Anfang September war die Eigentümerversammlung.

Es gab keinen Tagesordnungspunkt „Abnahme des Gemeinschaftseigentum“ unter Sonstiges wurde aber darüber diskutiert. Der Hausverwalter wurde beauftragt einen Gutachter anzufragen und mit diesem eine Vorbegehung zu machen. Bei entsprechenden Angebot sollte eine außerordentliche Versammlung einberufen werden und beschlossen werden, dass der Gutachter beauftragt wird. Nun ging der Hausverwalter aber für 3 Wochen in Urlaub, hat sich aber von seiner Kollegin vertreten lassen.

Samstag bekamen wir dann einen Brief mit der Abschlussrechnung (7. Rate nach Bauträgerverordnung “Fertigstellung”) und einem Baustandsbericht vom Bauleiter, dass die Schlussabnahme und behördliche Abnahme erfolgt sei.

Fast alle Eigentümer wussten nichts davon. Vor allem da es noch sehr viele Mängel man Gemeinschaftseigentum gibt. Z.b. Steht nich ein Gerüst und eine Einfahrt in die Tiefgarage ist nicht möglich. Nun tauschen sich die Eigentümer Aus. Heute hat sich einer der Eigentümer gemeldet, der dann den restlichen erklärte, dass die Abnahme durch die Hausverwaltung erfolgte. Er habe das Protokoll vorliegen (es enthält gerade einmal 3 Mängel).

Die restlichen Eigentümer wussten nichts von einer Abnahme und wurden auch im Nachgang nicht informiert. Das Protokoll wurde nicht verteilt.

Nun frage ich. Ist diese Abnahme nichtig? Meiner Ansicht haben wir den Hausverwalter nicht bevollmächtigt eine Abnahme durchzuführen. Keiner der Eigentümer war bei der Abnahme dabei. Darf der Verwalter so eine Abnahme eigenmächtig vornehmen?

vielen dank für die Antworten.

Recht, Eigentumswohnung, Hausverwaltung, Wohnungseigentümergemeinschaft
Jahresabrechnung WEG Hausverwalter Fristsetzung, wenn Parteien sich uneinig?

Hallo. Wir haben folgendes Problem. Wir bewohnen eine Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus, d.h. es gibt noch eine weitere Partei bei uns im Haus die eine Eigentumswohnung bewohnen.

Unser Anwesen wird per WEG per Hausverwalter verwaltet. Dies soll auch weiterhin so laufen, da wir uns in einigen Sachen was Geld usw angeht nicht immer ganz einig sind mit den anderen...

Per Teilungserklärung gibt es keine Frist, auch im Vertrag mit dem Hausverwalter haben wir dummerweise keine Frist gesetzt, bis wann dieser die Jahresabrechnung für das Vorjahr erstellt haben muss. Es gibt auch gesetzlich keine Fristen, die der Verwalter einhalten muss. Nach einem Gerichtsurteil haben Verwalter 6 Monate Zeit eine Abrechnung zu erstellen.

Es ärgert mich jedoch sehr, dass sich der Verwalter sooo lang Zeit lässt mit dem Erstellen. Sind doch nur zwei Parteien und viele Rechnungen gibt es da auch nicht. Ich möchte aber natürlich manches gern beim Finanzamt angeben, wie zB. Schornsteinfeger oder sowas.... was natürlich nur geht wenn sie mir vorliegen. Sprich konnte immernoch nicht meine Steuer einreichen.

Beide Parteien haben mehrfach in den vergangenen Monaten um die Abrechnung gebeten. Er reagiert jedoch nicht.

Nun zur eigentlichen Frage. Die andere Partei möchte dem Verwalter für das kommende Jahr keine (kürzere) Frist setzen, in der er uns die Abrechnung zu übergeben hat... wir jedoch wollen diese natürlich so zeitnah wie möglich, um die Steuer erstellen zu können, bekommen einiges an Geld zurück und daher wollen wir diese zügig erstellen. Aus welchem Grund die andere Partei keine Frist setzen will ist uns unbekannt.

Können wir dem Verwalter nun alleine eine Frist setzen? Obwohl die anderen ja eigentlich was das Haus usw angeht genauso viel Stimmrecht haben? Oder kann der Verwalter sagen, nein nur wenn beide sich einig sind und gemeinsam eine Frist setzen wollen?

Sry dass die Frage nun so lang geworden ist, wollte nur jede mögliche Rückfrage ausschließen.

Vvielen Dank schonmal für eure Hilfe.

Recht, Steuererklärung, Eigentumswohnung, Hausverwalter, Hausverwaltung, Jahresabrechnung, Weg, Frist, Wohnungseigentumsgesetz
Haus/Wohnungskauf - Straße nicht voll erschlossen - Absicherung gegen spätere Erschließungskosten?

Moin!
Also es sieht so aus: Meine Freundin und ich wollen uns demnächst eine Eigentumswohnung kaufen und haben auch schon ein Objekt in Aussicht. Es ist eine Neubauwohnung und die komplette Erschließung der Wohnung ist bereits im Kaufpreis mit enthalten.

Allerdings hat mein Stiefvater nun von einem Fall erzählt, dass die Eigentümer von Immobilien in einer anderen Straße für die Erschließung der Straße aufkommen mussten, was die Eigentümer teilweise echt in den Ruin getrieben hat.

Ich habe also mit dem Amt für Straße und Verkehr Kontakt aufgenommen und nachgefragt wie es mit der Erschließung der Straße aussieht, in der unser Wunschobjekt liegt, woraufhin ich folgende Antwort bekam:

die Straße An Smidts Park wurde im Jahr 1965 teilweise erschlossen. Eine Abrechnung für den nördlichen Gehweg erfolgte im Jahr 1969. Das heißt, dass hier lediglich eine Teilabrechnung erfolgte. Der geforderte Erschließungsbeitrag wurde durch den damaligen Eigentümer gezahlt. 
Eine erste endgültige Erschließung erfolgte demnach nicht. Eine Aussage ob und wann eine erste endgültige Erschließung erfolgen wird, kann nicht hier getätigt werden. 
Sollten Sie eine Anliegerbescheinigung benötigen, kann Ihnen diese gegen eine Gebühr von 40,00 € ausgestellt werden. Diese Anliegerbescheinigung hat zum Inhalt, dass derzeit keine Beiträge zu zahlen sind.

Das heißt doch, dass wenn die Straße zum Beispiel aber in X Jahren voll erschlossen werden soll, Kosten auf uns zukommen werden, oder? Gibt es eine Möglichkeit sich wirklich gegen die Kosten absichern zu können oder muss man jetzt praktisch mit dem Risiko kaufen, dass sich in X Jahren die Behörden an uns wenden und wir für die Erschließung der Straße aufkommen müssen?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

Recht, Eigentum, Eigentumsrecht, Eigentumswohnung, Immobilienkauf, Straße, Erschließung, Erschließungskosten, Wirtschaft und Finanzen
TV Versorgung in Neubauwohnung?

Wir haben eine Wohnung gekauft. Im Kaufvertrag steht folgendes:

"Der Veräußerer trägt sämtliche Erschließungsbeiträge und Anliegerleistungen für die Ersterschließung des Vertragsgegenstands; diese sind im Festpreis § 3 enthalten."

In der Baubeschreibung sind für fast alle Zimmer Antennenanschlüsse vorgesehen. z.B. "1 Antennenanschluss"

Beim Richtfest wurde mir vom Bauleiter im Beisein des Bauträger gesagt, dass das Haus mit Kabelfernsehen versorgt wird.

Auf erneute Rückfrage vor kurzem wurde mir mitgeteilt, dass ein Irrtum der Kabelfernsehgesellschaft vorlag, und es seitens der Kabelfernsehgesellschaft technisch nicht möglich sei, das Haus mit Kabelfernseh zu versorgen, außer die Straße würde aufgerissen werden, um neue Kabel zu verlegen. Die Kosten müsste der Bauträger tragen.

Eine Sat-Anlage möchte der Bauträger nun auch nicht einbauen. (Alle Häuser in der Nachbarschaft haben einen Satellitenschüssel)

Der Bauleiter meinte, dass eine TV Versorgung über die Telekom erfolgen wird. Vermutlich meint es damit, dass es jedem freigestellt ist, einen Vertrag mit der Telekom abzuschließen und Telekom EntertainTV zu nutzen.

D.h.

  1. Jemand der einen anderen Provider nutzen möchte, hat Pech (keine freie Providerwahl)
  2. Die Antennenanschlussdosen (teilweise auch die zusätzlich Bestellten) sind ohne Funktion
  3. Eigentümer, welche ihre Wohnung vermieten möchten, haben hier wohl ein Problem mit der Wertigkeit ihrer Wohnung.

Gibt es hier irgendeinen juristischen Hebel, wie ich den Bauträger dazu bringen kann, zumindest eine Sat-Anlage in das Haus einzubauen?

Fernsehen, Recht, Baumängel, Bauträger, Eigentumswohnung, Kabelfernsehen
Neue WG-Mitbewohnerin hat fast täglich abends Besuch, nimmt zur Nachtruhe-Zeit keine Rücksicht erwartet aber morgens Rücksicht. Wie vorgehen?

Ich bin Mitbewohner und Eigentümer und somit auch Vermieter der Wohnung.

Wie bereits in der Frage beschrieben:

  • fast täglich (90% abends, 1-4 Personen) Besuch, bis spät abends oder mit Übernachtung
  • keine Rücksicht wegen Lautstärke ab 22 Uhr bis 6 Uhr (Gesetzliche Nachtruhe)
  • Sie kam einmal um 7 Uhr morgens gleich raus und hat sich beschwert, dass sie wach geworden ist und hat gemeint ob wir leiser sein können (Frühstück
  • Im Umkehrschluss macht sie Musik an, wenn sie aufsteht und lässt alle Türen offen, redet im normalen Lautstärke (was spät abends, nachts wenig von Empathie zeugt)
  • Lässt meine Nachricht unkommentiert stehen (hatte ich ihr geschrieben, da wir uns nicht gesehen hatten an dem Tag), dass ich gern ab 22 Uhr Rücksicht wegen Lautstärke hätte

Summa Summarum:

  • Sie erwartet Empathie der Mitbewohner
  • Aber wenn sie wach ist oder was tut, Besuch hat, fehlt ihr jegliche Empathie
  • Sie wohnt erst seit 3 Monaten hier

Genau das stört mich an ihr, und es verwandelt mich unterbewusst zum „morgen“-Terrorist der sich genau so wie sie abends verhält was die Lautstärke betrifft.

Meine Herangehensweise wäre:

  • Sie unter vier Augen drauf aufmerksam zu machen, da ich berufstätig (seit 1 Monat erst) bin und Sie anscheinend ein sehr lockeres Studentenleben gerade führt.
  • Vielleicht das mit dem Besuch als Kritik-Punkt auszulassen?
  • Ich will eine Lösung finden, die worst-case Lösung wäre Eigenbedarf auf Basis geänderte Umstände
  • Ich will vermeiden, dass eine schlechte Atmosphäre entsteht (sehr wahrscheinlich wenn ich den Joker - Eigenbedarf zücke, falls es sich nicht bessert)

Habt ihr Tipps? Ideen? Ich komme teilweise echt gerädert auf die Arbeit, bin in der Probezeit und wenn wegen dieser Erschöpfung ich meinen Job verliere wäre das fatal..

Ergänzungen:

- Nachtruhe von 22 bis 8 Uhr steht im Mietvertrag

Vermieter, Lärm, Eigentumswohnung, Nachtruhe, Unruhe, WG, Besuch, mitbewohner
Sehr häufiger starker Essensgeruch im Hausflur und sammelt sich vor meiner Tür, wie am besten damit umgehen?

Hallo! hier im Hausflur kommt aus der ersten Etage ständig der Essensgeruch, da dort im Winter wohl kein Fenster mehr aufgemacht wird und die Wohnungstür kaum abgedichtet. Meine Wohnungstür ist auf der obersten Etage und da sammelt sich das natürlich. Grundsätzlich ärgert mich das nie aber es ist wirklich täglich für ein paar Stunden und wenn kein Fenster auf ist hält sich der Geruch ewig, ist stark und eklig. Mache ich meine Tür auf zieht alles in meine Wohnung und ich muss dort lange lüften.

Mache ich oberhalb der verursachenden Wohnung das Flurfenster auf, macht es die Person sofort wieder zu. Ein Kindergarten. Die bräuchten nur ihre Tür abdichten, wenn sie schon keine funktionierende Dunstabzugshaube haben (die ist dort wahre 35 Jahre alt).

Es sind alles Eigentumsverhältnisse (also keine Mietwohnungen) und ich weiß, dass Essensgerüchte normal sind und zu akzeptieren sind. Nur scheinen diese Leute nichts daran zu setzen die Gerüche zu verhindern und wenn ich das Fenster aufmache um das Problem zu lösen, wird es zugemacht, damit der Gestank ja weiter vor meiner Tür sich sammelt.

Wenn es halbwegs normal wäre, ok, aber es ist fast täglich und dann auch noch bewusst den Gestank im Hausflur belassen durch geschlossenes Fenster ist die reine Folter und einfach nur frech! Andere Besucher haben mich auch darauf angesprochen aber ich kann es ja nicht ändern.

Gibt es dazu einen Guten Rat?

Gesundheit, Wohnung, Recht, Eigentumswohnung, Geruch, Nachbarn, Treppenhaus, Hausflur
Schimmel und feuchte Wände in gerade erworbener Eigentumswohnung?

Ich versuche mich so kurz zu halten wie es geht: Wir haben vor ca. 3 Monaten eine Eigentumswohnung erworben (Haus besteht aus 3 Parteien: 2 Wohnungen, die durch den Hausverwalter vermietet werden und 1 Eigentumswohnung, die wir erworben haben). Beim Kauf sagte uns der vorherige Eigentümer nichts davon, dass die Wände feucht sind bzw. Probleme mit Schimmel in der Vergangenheit aufgetreten sind. Als wir nun die ersten Tapeten abgerissen haben, haben wir sofort Schimmel an einer Außenwand entdeckt. Wir haben es dem vorherigen Wohnungseigentümer geschickt, woraufhin er uns sagte, dass er davon nicht wusste. Zwei Wochen später haben wir jedoch von der Frau des ehemaligen Besitzers über Ecken erfahren, dass sie die Wände schonmal wegen der Feuchtigkeit auf hatten (sie wussten es also doch!). Wir haben einen Gutachter rauskommen lassen, der uns mitteilte, dass zwei Außenwände komplett feucht sein und dass der Auslöser wahrscheinlich unversiegelte Fugen an der Außenfassade sind, die erst versiegelt werden müssen, woraufhin die Wand aufgemacht, desinfiziert und ein Trockenzelt aufgebaut werden müsse. Die Mieter, die unter uns wohnen, haben uns mitgeteilt, dass sie ebenfalls Probleme mit Schimmel haben. Nun meine Frage: Wer muss für die Kosten aufkommen? Der ehemalige Eigentümer (Stichwort arglistige Täuschung) und zusätzlich der Hausverwalter (in der Teilungserklärung ist der Anteil 1/3 für uns, 2/3 für ihn), da die Ursache ja anscheinend von außen kommt? Im Moment stellt sich jede Partei quer, sowohl der vorherige Eigentümer, als auch der Hausverwalter - unserer Auffassung nach müssen aber beide zahlen; haben wir damit Recht? Schonmal vielen Dank im Voraus!

Wohnrecht, Schimmel, Recht, Kosten, Eigentumswohnung, feuchte wände
Wer muss bei einem Neubau Mehrfamilienhaus Bj 2016 mit 3 Eigentumswohnungen den Einbau des Wärmemengenzählers bezahlen?

Ich habe eine Neubau ETW mit Erstbezug Juni 2016 gekauft und jetzt ist mir bei der 2. WEG Versammlung eine Rechnung von Juli 2016 mit einem sehr hohen Betrag aufgefallen. Es handelt sich bei der Rechnung um den Einbau von 2 Wärmemengenzählern für Boilerladeleitung und Heizkreisverteiler sowie eine Beglaubigungsgebühr, Einbauteile und Montagekosten. Die Firma(Bauherr) von der wir die ETW gekauft haben, hat die Rechnung an unsere Hausverwaltung geschickt, die dann ohne uns Eigentümer in Kenntnis zu setzen, den Rechnungsbetrag von unserem WEG Konto beglichen hat. Wir haben jetzt einen Brief an die Firma des Bauherren geschrieben, dass diese die Rechnung bezahlen soll, da wir nur die ETW gekauft haben und ein Wärmemengenzähler zum Allgemeineigentum (Heizung) gehört und somit vom Bauherren des Mehrfamilienhauses bezahlt werden müsste.Es ist ja Pflicht das die Zähler seit 01.01.2014 bei Neubau eines EFH MFH eingebaut sein müssen, das heißt für mich im Umkehrschluss das der Bauherr beim Bau des Hauses diese Kosten einplanen muss wenn er plant die Wohnungen des Hauses als ETW zu verkaufen. Wie sieht das rechtlich aus, muss der Bauherr die Zähler plus Einbau bezahlen oder kann er die Kosten so ohne weiteres auf die WEG abwälzen?Vielen Dank schonmal für eure Antworten. Michael

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Grundstücksteilung in Erbengemeinschaft?

Moin. Moin!

Meine Schwester und ich haben gerade von unserer verstorbenen Mutter eine Doppelhaushälfte mit Grundstück und Geldbestände z.B. eine ausgezahlte Lebensversicherung und Bankguthaben) geerbt. Vor dem Tod unserer Mutter haben wir uns mit ihr schon die Zeit nach Ihrem Ableben unterhalten. Grundsätzlich hat sie sich gewünscht, dass meine Schwester das Haus bekommt und ich das Geld. Zusätzlich sollte ich ein Baurecht auf dem Grundstück erhalten.

Leider konnte dies vor dem Tod unserer Mutter nicht mehr durch ein Testament festgehalten werden. Allerdings sind meine Schwester und ich uns an sich einig: Mit dem geerbten Geld soll die Hypothek (ca. 60.000 Euro) vom Haus abgelöst werden. Danach soll meine Schwester in der Doppelhaushälfte wohnen bleiben bzw. diese überschrieben bekommen. Ich hingegen möchte 50% des Grundstücks behalten. Die anderen 50% soll meine Schwester bekommen genauso wie die darauf befindliche Doppelhaushälfte, welche ich ihr gerne überlasse, denn ich soll den "Rest des Geldes" (ca. 50.000 €) erhalten.

Meine Schwester soll aber meine Grundstückshälfte bis zu dem Zeitpunkt, an dem ich mein Baurecht in Anspruch nehme, das gesamte Grundstück frei nutzen können und wir möchten es vorher nicht teilen lassen.

Nun komme ich auch zu meiner Frage: Wie können wir das am besten angehen und dabei die Kosten einer Grundstücksteilung umgehen? Wie kommt man das ganze ins Grundbuch und wie wird das ganze fair und ohne großartige Kosten gelöst?

Hat meine Schwester Nachteile, wenn sie beispielsweise das Haus als Sicherheit angeben möchte (z.b. bei Krediten), es gehört ihr ja schließlich alleine.. nur mir soll das Grundstück halt zur Hälfte mitgehören. Ich bin langsam überfragt..!

Wert des gesamten Grundbesitzes (ca. 100.000 Euro).

Ich freue mich auf zahlreiche Antworten!

Anwalt, Erbrecht, Erbe, Erbschaft, Eigentum, Eigentumswohnung, Grundbuch, Grundstück, Hauskauf

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