Erbe vor den Kindern verstecken?
Kurzer Beispielsfall. Herr XY hat streit mit seinen Kindern und möchte diese Enterben. Da Herr XY einige Immobilien besessen hat und diese verkauft hat, ist er nun in dem Besitz von ca.1.000.000€ die Cash auf dem Konto liegen.
Frage: Wie kann Herr XY im Falle seines Todes, veranlassen das, dass Geld an einen Erben seiner Wahl geht und somit die Kinder leer ausgehen?
Offizielle Schenkungen sind aufgrund der hohen steuern(30-50%) nicht attraktiv. Gibt es da legale Möglichkeiten? z.B. ein Offshore Konto oder andere alternativen?
Vielen Dank!
6 Antworten
Steuerhinterziehung ist nie legal. Wenn der Mann sein Vermögen zu seinen Lebzeiten verschenkt, löst dies zwar Steuern aus, aber er kann damit machen was er will.
Nach seinem Tod aber fällt es in die Erbmasse und damit haben die Kinder mindestens ihren Pflichtteil zugute.
Tellensohn
Pflichtteil stehen diesen immer zu.
Den Pflichtteil kann er verjubeln, indem er der Serviererin wo er den Kaffee getrunken hat, ein gutes Trinkgeld gibt.
Besser schon jetzt verschenken. Nach dem Tod wird ganz genau hingeschaut, wer was erbt.
Ganz einfach: Er hebt 1.000.000,00 EUR in bar von seinem Konto ab, bucht eine Weltreise und verschenkt es lebzeitig heimlich an den Erben seiner Wahl.
Die Kinder erben dann den verbleibenden Reinnachlass und die Beerdigungskosten und werden kaum herausbekommen wie es der Vater geschafft hat, ein Milion Euro zu verbraten.
dann ist nur die Frage was die geschenkten mit dem Betrag machen. Da diese den nicht offiziell besitzen können sie diesen auch nicht offiziell ausgeben und es geht ja nicht gerade um eine kleine summe...
Das ist nun das Luxusproblem der Begünstigten, nicht des Schenkers.
Er lässt sich das Geld bar auszahlen, und geht dann am besten einen Kaffee trinken. Und dann wird er sich zufällig noch erinnern, dass er mal einen Koffer dabei hatte, der jetzt weg ist, aber das ist für ihn nicht weiter interessant...
Nicht immer, allerdings ist die Entziehung des Pflichtteils nicht so einfach:
https://dejure.org/gesetze/BGB/2333.html