Berliner Testament? Kann der verbleibende neues Testament?

5 Antworten

Das klassische Berliner Testament hat seine Vorteile und seine Nachteile: wenn einer von euch stirbt, erbt der andere alles.

Dann können die Kinder den Pflichtteil nach dem Verstorbenen einfordern.

Der Überlebende könnte den Rest des Vermögens bis zum eigenen Tod ausgeben. Der Überlebende könnte pflegebedürftig werden, dann muss das Vermögen verbraucht werden.

Der Überlebende könnte wieder heiraten.

Der Überlebende kann vielleicht das Testament doch noch ändern, je nachdem wie es formuliert wurde.

Es gibt soviel zu eben, dass für den Überlebenden Erbschaftssteuer anfällt.

Schau dir doch einfach euer Testament wieder an, was für welchen Fall, wie geschehen soll. Danach versuchst du deine Bedenken in Worte zu fassen.

  1. Wenn Sie tatsächlich vor 40 Jahren ein "Berliner" Testament errichtet haben, dann müssten Sie eigentlich darin bestimmt haben:

a) dass Sie und Ihr Mann sich gegenseitig zu Erben einsetzen, und dass

b) der Letztversterbende von Ihnen von bestimmten Dritten, in der Regel den

gemeinsamen Kindern, beerbt werden soll.

Nur bei solchem Inhalt spricht man von einem "Berliner" Testament. Wenn diese Regelungen a) und b) in Ihrem Testament enthalten sind, und wenn Sie und Ihr Mann nach wie vor diese Regelung (vor allem die zu b) ) als Ihrem letzten Willen entsprechend halten, brauchen Sie nichts weiteres zu verfügen, sondern können es bei dem Testament belassen.

2.Sollten Sie aber tatsächlich nur die gegenseitige Erbfolge der Ehepartner in Ihrem Testament bestimmt haben, aber auch die Erbfolge nach dem Überlebenden von Ihnen regeln wollen, wäre zweckmäßig ein ganz neues, dann tatsächlich "Berliner" Testament abzufassen, in dem neben der Erbfolge des Ehepaares zu regeln wäre, wer den zuletzt Versterbenden beerben soll (vermutlich Ihre Kinder zu gleichen Anteilen ?). Dieses Testament müsste einer der Ehepartner eigenhändig niederschreiben und mit Ort und Datum eigenhändig unterschreiben. Der zweite Ehepartner braucht dann nur, evtl. mit dem Zusatz "Das Vorstehende ist auch mein letzter Wille" mit Ort und Datum eigenhändig mit zu unterschreiben.

3.Ein solches Testament ist zu Lebzeiten beider Ehepartner jederzeit durch ein neues gemeinschaftliches Testament änder - oder ersetzbar. Allerdings tritt mit dem Tod des ersten Ehepartners eine Bindungswirkung in Kraft, die dem über-lebenden Partner verbietet, von dem gemeinsch. Testament abweichende Verfügungen zu treffen. Er dürfte in dem Beispiel, dass die Kinder zu Erben eingesetzt werden, diese nicht enterben oder sonstwie gegenüber dem im gemeinschaftl. Testament Bestimmten einschränken. Wenn dem überlebenden Ehepartner insoweit eine Änderungsbefugnis eingeräumt werden soll, müsste das in dem gemeinsch. Testament ausdrücklich vorbehalten werden, etwa mit den Worten: "Der Überlebende von uns ist berechtigt, die Schlusserbfolge unserer Kinder ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben".

4.Wenn Sie vermeiden wollen, dass eines Ihrer Kinder beim ersten Todesfall seinen Pflichtteil fordert (wozu es nach dem Gesetz berechtigt wäre !), sollten Sie in das gemeinsch. Testament wenigstens eine "Strafklausel" etwa des Inhalts aufnehmen, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, von der Erbfolge beim zweiten Erbfall ausgeschlossen und daher dabei auch nur seinen Pflichtteil erhalten soll. Der Pflichtteil ist eine Geldforderung in Höhe des halben Wertes des jeweiligen gesetzlichen Erbteils (wenn Sie zwei Kinder hätten, würde diesen bei Tod des ersten Elternteils je 1/4 an dessen Nachlass zustehen, neben 1/2 des Ehepartners, so dass der Kinderpflichtteil sich geldlich auf 1/8 des Nachlasswertes stellen würde).

Ich hoffe, dass Ihre Fragen damit fürs erste geklärt sind. Sonst bitte nochmals nachfragen ! Freilich wenn Sie lt. Ihrem testamnet Alleinerbin ihres M;annes sind, können DSie nach dessen Tod bestimmen, wer Sie berben soll, ohne Bindung an das gemeinschaftl. Testamenet. Dies als Ergänzung zu Ihrer Nebenfrage

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Nein! Für das Berliner Testament braucht man beide.

und wenn einer Tot ist wird das schwierig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Wenn ihr keinen Schlusserben eingesetzt habt (unüblich), dann kann der überlebende Ehegatte frei verfügen. Habt ihr einen Schlusserben eingesetzt, ist das im Regelfall nicht mehr möglich. Außer es wurde im Testament gestattet. Zu Lebzeiten könnt ihr beide es aber abändern, wie ihr möchtet.

Ein Blick in deine Abschrift eures Testamentes klärt, ob befreite Vorerbschaft des Längstlebenden vereinbart wurde.

Dies ist der Regelfall, um nachgeborene Kinder oder neue Ehepartner nicht von ihrem gesetzl. Erbrecht am Nachlass des Längstlebenden auszuschließen oder dem durch Nacherbe beschwerten Partner die Möglichkeit zu eröffnen, bei Undank, Drohung, Erpressung oder Mobbing der gemeinsamen Kinder anders verfügen zu dürfen.

Nach 40 Jahrten ändern sich manche Vorausetzungen. Etwa wenn ein Kind größeren Hilfebedarf hätte oder sich ein anderes (insbesondere verheiratet) anders entwickelt oder verhält, als man das absehen konnte.

Fühlt man sich unwohl, sollte man mit dem Partner offen und in Ruhe besprechen, inwieweit Änderungen oder gar Aufhebung der gemeinsamen Verfügung sinnvoll sind. Zu euer beiden Lebzeiten ist das möglich, nach einem Erbfall nicht mehr.

Oder wenn man seine eigene Erbfolge heute einfach anders bestimmen möchte als sein Partner oder die gemeinsame Verfügung das einmal so festlegte.

G imager761