Kann ich meinen Sohn enterben?

17 Antworten

Warum ist er denn auf die schiefe Bahn geraten?

Wie wär‘s mal mit Versäumnisse nachholen, beispielsweise Elternliebe schenken? Anstatt nur an Strafen zu denken?

Gerade jetzt ist er sicher in einer schweren Zeit, könnte ich mir vorstellen. Eltern sollten ihre Kinder immer bedingungslos lieben und ihr Bestes wollen, sonst ist doch etwas schief gelaufen.

Geld oder Besitz ist hier sicher nicht das Problem, und folglich lässt es sich dadurch auch nicht lösen.

Ja, wenn er zu einer längeren

Freiheitsstrafe als 1 Jahr verurteilt wurde.

Aber de facto würde das ja eine zusätzliche Bestrafung bedeuten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

Von seiner gesetzlichen Erbfolge kannst du deinen Sohn jederzeit durch Testamant ausschliessen. Von seinem Pflichtteilsrecht nur dann, wenn wg. seiner rechtskräftigen Verurteilung und Strafverbüßung "die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist", § 2333 Abs. 4 Satz 1 BGB.

Soweit ich die einschlägige Rechtsprechung hierzu verfolgt habe, ist dies bei Vermögensdelikten und/oder Freiheitsstrafen unter 3 Jahren, die sich gegen Dritte, eben nicht den Erblasser selbst gerichtet haben, regelmäßig nicht der Fall. Die Kammern legen die Hürde für den Entzug des gesetzlichen Mindestanspruchs Pflichtteil durch Entfall zahlreicher Entziehungsgründe, insbes. dem hier relevanten "ehrlosen Lebenswandel" nach der Reform des Erbrechts 2009 erkennbar sehr hoch.

Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass ein angerufenes Gericht in deinem Sinne darauf entscheidet und rate dir, deinen Nachlass lebzeitig so zu gestalten, dass sich die Geltendmachung eines Pflichtteils für deinen Sohn gar nicht lohnt oder von den eingesetzten Erben aus der Portokasse bezahlt werden kann.

G imager761

Enterben kannst du ihn, das musst du noch nicht einmal begründen. Allerdings besteht immer noch ein Pflichtteilsanspruch. Den konntest du ihm evtl. nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB entziehen. Du kannst dir ja die entsprechende Rechtsvorschrift etwas weiter unten anschauen. Wenn es zutrifft, solltest du dich mit einem Notar beraten und ggf. testamentarisch verfügen.

§ 2333 Entziehung des Pflichtteils

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1.dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

2.sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

3.die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4.wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Sofern die Straftat wegen der er eingesessen hat, gegen Sie als künftigem Erblasser gerichtet war, könnten Sie ihn durch Testament enterben und auch seinen Pflichtteilsanspruch streitig machen; letzteres muß aber sehr deutlich belegt werden.

Entziehung des Pflichtteils

Der Pflichtteil kann nur beim Vorliegen besonderer Gründe entzogen werden (§§ 2333 ff. BGB). Beispiele sind schwere Straftaten gegen den Erblasser und dessen nahe Angehörige, also etwa ein Mordversuch, aber auch eine schwere Körperverletzung und eine sonstige Körperverletzung, die eine schwere Verletzung der geschuldeten Achtung darstellt (Pietätsverletzung).

Hinzu kommen muss der Nachweis von dieser Tat und der Umstand, dass sie dem Betroffenen nicht verziehen wurde. Auch die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht rechtfertigt die Entziehung des Pflichtteils. Familiäre Zerwürfnisse und der bloße Abbruch der Kontakte reichen für eine Pflichtteilsentziehung dagegen nicht aus.

Für eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers, dass die in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist, kann das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung vorliegen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung