Wie und was wird Vererbt?

4 Antworten

Mit einem Testament kann er einen Erben seiner Wahl bestimmen. Das müssen weder seine Kinder noch seine Ehefrau sein .

Gesetzlich (ohne Testament) würde die Ehefrau die Hälfte erben (sofern die Ehe im Zugewinn geführt wird) - die andere Hälfte erben seine leiblichen und adoptierten Kinder.

Auch mit einem Testament kann er zB nicht verhindern, dass seine Kinder aus erster Ehe zu denen er kein Kontakt hat, ihren Pflichtteil bei den testamentarisch bestimmten Erben einfordern könnten.

Und bis zu seinem Tod kann er sein Testament noch beliebig oft ändern.

Wenn ein Testament besteht, kann niemand hier wissen, wie das ausgestaltet wurde.

Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, nach der der aktuelle Ehepartner und die leiblichen und adoptierten Kinder erben.

Man muss kein Testament erstellen, es ist aber empfehlenswert, wenn man Regelungen treffen möchte, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen (weil z.B. ein Kind, zu dem man keinen Kontakt hat, weniger erben soll oder zunächst der Ehepartner und erst nach dessen Tod die Kinder).


katzenlibhaberg 
Beitragsersteller
 29.08.2024, 13:17

Also könnte man theoretisch auch darein schreiben das die Kinder gar nichts Erben sollen oder? Und wenn es nach dem gesetzlichen Erbfolge geht, sind die Kinder oder die Ehefrau an erster Stelle oder sogar beide? Wird alles dann gleichermaßen Vererbt? Und wenn er nicht Verheiratet wäre und keine Kinder hätte, wer würde dann Erben????

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Rendric  29.08.2024, 13:21
@katzenlibhaberg

Man kann die Kinder nur unter sehr wenigen Umständen enterben. Direkten Angehörigen steht immer ein Pflichtteil zu. Z.B. das Berliner Testament sieht vor, dass alles erstmal an den Ehepartner geht und erst wenn dieser auch verstirbt, werden die Kinder bedacht. Sollten die Kinder vorheri hr Erbe einfordern (Pflichtteil steht ihnen immer zu!), so bekommen sie eben exakt den. Wenn die Kinder abwarten, bekommen sie über den Pflichtteil hinaus das, was ihre eltern ihnen zugedacht haben.

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florestino  29.08.2024, 13:21
@katzenlibhaberg

Ja, man kann Kinder und Partner auch enterben. Was allerdings dazu führt, dass sie trotzdem den Pflichtteil - das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils - bekommen. Je nachdem, wie das Testament ausgestaltet ist, erbt zunächst die Ehefrau und erst nach deren Tod die Kinder. Wollen die Kinder das nicht, können sie beim Tod des Vaters ihren Pflichtteil verlangen, aber das ist wie gesagt nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Je nach dem Güterstand der Ehe erben Ehefrau und Kinder zu gleichen Teilen oder aber die Ehefrau 50% und die Kinder teilen sich die übrigen 50%.

Ohne eigene Familie erben die Eltern und ggf. Geschwister oder weiter entfernte Verwandte.

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Kontakt oder nicht ist irrelevant. Entscheidend ist rechtliche Verwandtschaft. Seine Frau und alle seine rechtlichen Kinder haben Anspruch auf ihren Pflichtteil. Das ist auch kaum zu umgehen.

Vererben kann er eigentlich an so ziemlich jeden. Er kann zum Beispiel alles eurem Briefträger hinterlassen. Die erben können dann ihren Pflichtteil einklagen.

Vererbt wird das Vermögen des komplette Vermögen des Erblassers (Geld, Schmuck, Möbel, Immobilien, Autos, Akten, Schulden, Müll, eben alles was Eigentum des Erblassers war).

Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Z. B. Ehefrau 50 % und Kind 50 %. Bei zwei Kindern dann jeweils 25 % usw.

Die gesetzlich Erbfolge regelt dabei nur wie der Vermögenswert aufzuteilen ist, nicht jedoch wer nun genau was vom Vermögen bekommt.

Mit dem Testament kann der Erblasser zunächst einmal eine andere Erbfolge festlegen. Er kann die Aufteilung ändern und auch Personen als Erben benennen, die nach Gesetz eigentlich keine erben wären. Enterben kann man dadurch bis auf wenige Ausnahmen jedoch nicht, da die Erben aus gesetzlichen Erbfolge mindestens ein Pflichtteil zusteht.

Desweiteren kann im Testament bestimmt werden wer was bekommen soll. Z. B. Ehefrau soll Haus bekommen und Kind 1 den Schmuck und Kind 2 das Auto, der immer hilfsbereite Nachbar soll die Segelyacht bekommen usw.

Man kann im Testament also viel konkreter werden als in der gesetzlich geregelten Erbfolge.

Und damit ist auch klar, wann man ein Testament erstellen sollte: immer dann, wenn die gesetzliche Regelung unzureichend aus Sicht des Erblassers ist.

Nehmen wir das Beispiel nicht gemeinsame Kinder. Angenommen man lernt jemanden kenn der schon Kinder hat. Man liebt die Kinder, die vielleicht auch schon erwachsen sind, und sieht sie als seine eigenen an. Die gesetzliche Erbfolge würde sie nicht berucksichtigen. Im Testament könnte man die Kinder als Erben berücksichtigen

Oder man ist zwar in einer Partnerschaft, aber nicht verheiratet. Die gesetzlich Erbfolge berucksicht aber nur Ehepartner. Man könnte dann z. B. ein Testament aufsetzen in dem im Wesentlichen nur ungefähr sowas steht "Meine Partnerin soll erbrechtlich so behandelt werden, als wären wir verheiratet."

Die Erben haben übrigens keine Pflicht das Erbe auch anzutreten. Sie können es ausschlagen. Finden sich keine Erben, erbt letztendlich der Staat.