Stiefkind soll laut Testament vom Stiefvater alles erben. Ist dies, andere Erben gibt es nicht, Mutter ist tot, steuerfrei möglich oder nur durch Adoption.?
Stimmt es, dass ein Stiefkind, das als Alleinerbe(Erblasser hat keine weiteren Erbberechtigten) steuerfrei erben kann, wenn beide in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter(bereits verstorben) in der Kindheit zusammen gelebt haben?
Stiefkind ist auch generalbevollmächtigt
3 Antworten
Nach § 15 Abs. 1 ErbStG fallen in die Steuerklasse I nach Ziffer 2 des Gesetzes die Kinder und Stiefkinder. Es gilt hier der Freibetrag von EUR 400.000,00 nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
Theoretisch kann die Finanzverwaltung von dieser Vorschrift jedoch Abstand nehmen, wenn das Stiefkindschaftsverhältnis erst im erwachsenen Alter des Kindes durch Heirat des leiblichen mit dem Stiefelternteil begründet wurde.
Ich rate daher, durch einen Antrag auf verbindliche Auskunft unter Beifügung von Personenstands- und Heriratsurkunden, der Generalvollmacht und des Testaments bei dem hier zuständigen FA Rechtssicherheit zu erlangen.
G imager761
Ich habe versehentlich, an Stelle FA RA gelesen. Ich werde mich beim zuständigen FA mit den Unterlagen absichern. Ich war ja ein Kind, als meine Mutter meinen Stiefvater heiratete. Einen RA oder Notar benötige ich somit nicht mehr?
Es geht darum dass das zuständige Finanzamt rechtverbindlich schriftlich schon vorher bescheinigt, das Stiefkind bei künftigem Anfall des Erbes nach § 15 I 2 ErbStG oberhalb eines Freibetrages von 400.000 EUR nach StKl I zu besteuern.
Sozusagen der erwartbare Steuerbescheid des Stiefkinds im Ergebnis schon mitgeteilt würde und als Gedächtnisstütze bei der Steuererklärung kmitgeliefert würde.
Wichtig wie stand Das Stiefkind verandschaftlich zum Erben.
wer jetzt mit wem zusammen lebt oder gelebt hat ist absolut nicht relevant.
https://www.steuerklassen.com/erbschaftssteuer/
hier ist das genau aufgeschlüsselt auch wer welche freibeträge hat.
hinsichtlich der Erbschaftssteuer haben Stiefkinder die gleichen Freibeträge wie leibliche Kinder; erben können sie aber nur über ein Testament/Erbvertrag, jedoch nicht in gesetzlicher Erbfolge;
Danke Bergfix49 Testament (notariell) liegt beim Gericht. Zu welcher Steuerklasse ein Stiefkind zählt, wird unterschiedlich angegeben. Ich habe von Steuerklasse 1 u. 3 gelesen. Die 3 ist die ungünstige Klasse. Bei den Berechnungen wurde wiederum kein Unterschied zwischen Kind/Stiefkind gemacht.
Auszug aus dem Erbschaftssteuergesetz:
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
(ich hoffe, das hilft Dir)
Vielen Dank das hilft uns sehr. Dann greift in diesem Fall die Steuerklasse 1. Eine gute Nachricht!
Herzlichen Dank für die äußerst präzise Antwort u. die Anmerkung, die wichtigen Unterlagen, die alle vorhanden sind, rechtsanwaltlich abzusichern. Könnte dies auch der Notar, der das Testament u. die Generalvollmacht ausstellte, bescheinigen? Die Papiere wurden ihm bereits vorgelegt. Vielen Dank im Voraus an G imager 761