Rückforderung von Leistungen vom Jobcenter - Einmalzahlung oder Aufrechnung? Hat man da einen Einfluss drauf?

Wegen einmaligen Einkünften sind Leistungen vom Jobcenter zurückzugordern. So weit so gut. In dem Anhörungsschreiben dazu steht:

Die Erstattung kann durch Zahlung in einer Summe erfolgen oder durch Aufrechnung gegen den Anspruch auf Leistungen. Hierzu erhaltenen sie zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Bescheid.

Dann wird erläutert, dass bei Aufrechnung monatlich weniger ausgezahlt wird bis zur Tilgung. Und dann:

Die Erstattung hat grundsätzlich durch Zahlung in einer Summe zu erfolgen. Hierzu erhaltenen sie zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Bescheid.

Heißt das, dass das Jobcenter beabsichtigt, den Betrag in einer Summe zurückzufordern? Hat man da einen Einfluss drauf? Es wäre ja vielleicht besser, das über mehrere Monate abzuzahlen durch die Alternative der Aufrechnung, weil dann in einem Monat nicht gleich alles fehlt (habe mal gelesen, dass bei der Aufrechnung nur mit 10% oder 30% des monatlichen Anspruchs verrechnet werden darf...). Muss man dafür einen Antrag stellen? Muss man den Antrag dann stellen bevor der ursprüngliche Bescheid aufgehoben und die Überzahlung zurückgefordert wird? Oder kann ich das auch später noch machen?

Geld, Recht, Sozialrecht, ALG II, arbeitslos, Behörden, bescheid, Hartz IV, Jobcenter, Rückzahlung, SGB II, Soziales, Sozialleistungen, aufhebung, Rückforderung, Wirtschaft und Finanzen
Hartz4 Leistungen in Bedarfsgemeinschaft mit volljährigen, berufstätigen Kind(U25). Was ist nun richtig?

Hallo,

Meine Frage ist ob ein volljähriges Kind (noch aber U25) das in einer BG mit einem Elternteil wohnt, dann einen Vollzeitjob antritt, einen Anteil an Miete (natürlich würde das Kind von sich aus schon seinen Anteil der Nebenkosten abgeben) an seinen Elternteil angerechnet wird oder sogar das Kind unterhaltspflichtig wird?

Das Elternteil ist überzeugt davon das, je nach dem wie viel sein Kind verdienen wird, entweder der komplette Lohn des kindes angerechnet wird,also Elternteil auch komplett vom Jobcenter rausfällt und sein Kind somit für die beiden & Miete etc aufkommen muss. Oder das auf jeden Fall vom Lohn eine beträchtliche Summe angerechnet wird vom Jobcenter. Das Kind wird aber auch nur durschnittlich 1000-1200 netto verdienen. Kein Unmengen an Summen...

Aber auf mehreren sgb2 Internetseiten stand dagegen, dass wenn das Kind so viel verdient, dass es für sich selbst sorgen kann, es aus der BG rausfällt und nicht für die Versorgung beider und komplette Miete etc verantwortlich ist,auch wenn noch weiterhin zusammen in einem Haushalt gelebt wird,da Kinder nicht Unterhaltspflichtig sind gegenüber den Eltern. Die Leistungen vom Jobcenter würden für das Elternteil weiterhin gezahlt werden. Was ist richtig?

Recht, Bedarfsgemeinschaft, Gesetzeslage, Hartz IV, Jobcenter, Kinder und Erziehung, SGB II, U25, Wirtschaft und Finanzen
Kann mich das Amt zwingen Bafög zu beantragen?

Hallo!

mein Problem ist folgendes:

ich habe ein duales Studium im Sommer 2020 begonnen. Ich lebe mit meiner Schwester und meiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft, weil meine Mutter aus gesundheitlichen Gründen nur auf TZ arbeiten kann und nicht ausreichend verdient. Mein Vater hat noch nie Unterhalt gezahlt. (Eltern sind geschieden) Ich weiß, dass ich ab meiner Volljährigkeit versuchen kann Unterhalt beim Vater einzuklagen, was ich bisher aber noch nicht gemacht habe, da ich denke, dass es wieder erfolglos sein wird. Mittlerweile denke ich, verdient er etwas mehr, weil er sich in letzter Zeit öfter teure Dinge leisten konnte. Dazu sei gesagt, dass ich unter 25 bin. Der Kontakt zum Vater ist kaum vorhanden.

Ich möchte einfach nicht in das Leben gehen mit einem Haufen Schulden, selbst wenn ich das in kleinen Raten und "nur" die Hälfte zurück zahlen muss. Ich habe Ziele, wie eine Selbstständigkeit, die ich mir verwirklichen will, was auch später genug Geld kostet und ich wollte nach dem Studium ins Ausland...Ich überlege deshalb ernsthaft das Studium abzubrechen, obwohl es bisher gut läuft. Ich studiere um mir das aufzubauen, was mir meine Eltern nicht bieten konnten, aber wenn ich am Ende tatsächlich diese 10.000 € zurück zahlen müsste sehe ich darin keinen Sinn mehr. Bin sehr traurig darüber und möchte das Studium eigentlich nicht beenden.

Was kann ich tun?

Soll ich versuchen den Vater auf Unterhalt zu verklagen?

Oder Nebenbei noch mehr arbeiten? (Was zeitlich sehr schwer gehen würde da ich bereits eine 40h Woche habe und manchmal mehr ...)

Ich verdiene mit meinem dualen Studium ca. 400 Netto. Das Amt zahlt meiner Mutter jetzt ca 80 Euro weniger. Sie meinte aber, dass selbst wenn diese 80€ fehlen uns das alles trotzdem sehr gut zum Leben reicht. Die Sachbearbeiterin meinte selbst, wenn uns diese 80€ weniger nicht stören, sei ich trotzdem verpflichtet Bafög zu beantragen, um meinen Grundbedarf (?) zu decken.

Wie kann das sein? Es reicht doch für uns? Warum entscheidet sie wie viel geld ich angeblich brauche?

Ich bitte um eine ausführliche Antwort dazu ich verstehe es einfach nicht. Was kann ich tun,um das irgendwie zu umgehen?

Liebe Grüße Julz

Recht, BAföG, SGB II, Ausbildung und Studium, Dualesstudium
Bedarfsgemeinschaft mit Mutter wird bafög verrechnet auch wenn ich ein zweitwohnsitz in der Nähe der Uni habe?

Ich habe ein wg zimmer in der Nähe meiner Universität gemietet. Ich habe eine Frage bezüglich der Bedarfsgemeinschaft mit meiner Mutter.

Muss ich mich hier bei meiner Mutter abmelden und mich bei der wg als erstwohnsitz anmelden damit ich das bafög Geld für das Studium und das wg zimmer komplett behalten kann (damit es nicht mit meiner Mutter bei der BG verrechnet wird) ? Oder kann ich auch mein erstwohnsitz hier angemeldet lassen und mich in der wg als zweitwohnsitz anmelden, ohne das das bafög Geld mit meiner Mutter bzw der BG verrechnet wird ? Würde ich wenn ich hier angemeldet bleibe aber mein zweit wohnsitz dort habe und auch dort für die Studienzeit bleibe dann immernoch zu der bedarfsgemeinschaft zählen?

Mein Problem ist halt dass ich nicht vor habe nach meinem Studium weiterhin in dort zu bleiben weshalb ich mein erstwohnsitz in bei meiner mutter lassen wollen würde aber ich werde ja meine Studienzeit in der wg verbringen weshalb ich ja nicht mehr zu der Bedarfsgemeinschaft zählen sollte....

Ich bräuchte das komplette bafög Geld um mir die Wohnung + studium leisten zu können falls das mit meiner Mutter verrechnet wird kann ich das nicht machen... Also kann ich mich hier angemeldet lassen und das wg zimmer als zweitwohnsitz anmelden ohne dass ich noch zu der BG zähle /ohne das das bafög verrechnet wird?

(ich bin unter 25 Jahre alt)

Studium, Recht, BAföG, Bedarfsgemeinschaft, Jobcenter, SGB II, BAföG-Antrag, verrechnung, Ausbildung und Studium, Wirtschaft und Finanzen
Ausbildungsgeld vom Kind anrechnung auf Bedarfsgemeinschaft?

HI Wir sind 3 Personen und bilden nach SGB 2 eine Bedarfsgemeinschaft 1.Person bekommt Lohn 1500 Euro Brutto Monatlich.

Die andere Person ist dezeit Arbeitssuchend.

Unser Kind beginnt nun ab 1.9.2020 eine Ausbildung . Das Ausbildungsgeld beträgt 247 Euro Moantlich + Fahrgeld 74 Euro auch Monatlich..Kindergeld erhalten wir auch Monatlich 204 Euro das wird angerechnet.

Wir Wohnen zur Miete die beträgt Monatlich 450 Euro Warm.

Die Einkünfte haben bisher nicht ganz ausgereicht wir erhielten noch aufstockende Leistungen so das die Miete vom Jobcenter übernommen wurde.

Da unser Kind nun eine Ausbildung anfängt haben wir natürlich rechtzeitig eine Veränderungsmitteilung ausgefüllt.. Im darrauf folgenden Schreiben vom jobcenter wird nun mitgeteilt dass auf Grund der Gewährung von Ausbildungsgeld vom Kind der Leistungsanspruch sich verringert wird.

Die Höhe ist nicht mehr ausreichend um unsere kompletten Unterkunfstkosten weiterzuleiten.

Das bedeuet das wir ein Teil der Miete selbst an den Vermieter zahlen müssen.

Die jeweilige Differenz der nachzuzahlenden Unterkunftskosten ist auf dem Berechnungsbogen ersichtlich. Der Berechnungsbogen ist sehr komplex aufgebaut

Frage...Ist es richtig dass das Ausbildungsgeld und die Fahrkosten vom Kind komplett auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden..

Vielleicht können Sie uns auch sagen ob der Bescheid mit unseren oben angeführten Einkünften richtig berechnet wurde, kann man das so pauschal sagen ?

Recht, ALG II, SGB II, Ausbildung und Studium, Wirtschaft und Finanzen, Beruf und Büro
Wer kann bei SGB 2-Fragen helfen?
Der Fall:

Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihren beiden Söhnen von Hartz IV.

Der jüngere Sohn (16J.) ist Schüler. Der ältere Sohn (19 J.) hat im August eine Ausbildung begonnen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen gehört der 19-jährige mit eigenem Einkommen (750,- EUR) nicht mehr zu der Bedarfsgemeinschaft.

Da er jedoch weiterhin im Haushalt lebt ist nun die Frage, welchen Betrag der Auszubildende von seinem Einkommen behalten darf.

Meine eigene Recherche hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Freibetrag Erwerbseinkommen:

100,- EUR vom Bruttoeinkommen zzgl. 20 % vom Restbetrag.

Berechnung:

750,- EUR - 100,- EUR = 650,- EUR

20% von 650,- EUR = 130,- EUR

Demnach ergibt sich ein Freibetrag von 230,- EUR (100,- € + 130,-€)

Einkommen 750,- EUR - 230,- EUR Freibetrag = 520,- EUR Einkommen, das vom Jobcenter angerechnet wird?

Ist diese Berechnung soweit richtig?

Zudem kann der Auszubildende offensichtlich Fahrtkosten und andere Aufwendungen in Abzug bringen.

So richtig verstanden habe ich leider nicht die Erklärungen zu:

  • Grundfreibetrag von 3.100,- EUR für volljährige Personen
  • Rücklagen für das Alter

Entsprechende Aussagen habe ich hier gefunden:

https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/4-einkommen-und-vermoegen.html

Zusammenfassung:

  1. Berechnet das informierte Jobcenter den Freibetrag von 230,- EUR automatisch oder muss diesbezüglich ein Antrag gestellt werden.
  2. Bekommt der volljährige Sohn ebenfalls einen Bewilligungsbescheid, da er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
  3. Erhält der Sohn Auskunft, wenn die Mutter ihm Einsicht in den aktuellen Bewilligungsbescheid verweigert?
  4. Welche Möglichkeiten kann/sollte der Sohn nutzen um möglichst viel von seinem Einkommen als Auszubildender behalten, bzw. in die private Altersversorgung anlegen zu können?
  5. Wie genau verhält es sich mit dem Grundfreibetrag von 3.100,- EUR. Kann dieser Betrag geltend gemacht werden - wenn ja, wie?
  6. Welchen Status hat der erwachsene Sohn in dieser Gemeinschaft?

Für sachdienliche Hinweise bedanke ich mich im Voraus!

Ausbildung, Recht, Bedarfsgemeinschaft, Jobcenter, SGB II, Wirtschaft und Finanzen
Jobcenter: Anhörung als Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit?

Hallo,

Im Jahre 2017 bis 2019 war ich in eine Schulische Ausbildung, und bezog BaföG, außerdem war ich als Minijober tätig. Da kurz vor Weinachten 2018, ein bekannter von mir, hat ein Aushilfs-tätigkeit für die dauer von 2 Monaten vorgeschlagen, um für die Weinachten mehr zu verdienen.

Da meine Mutter zur diesen Zeitpunkt als Arbeitslose gemeldet war und SGBII bezogen hat, bekam meine Mutter einen Brief von der Jobcenter.

"Anhörung als Betroffene wegen Ordnungswidrigkeit"

Sehr geehrte ,

nach meinen Festellung haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen:

.... Nach den bisherigen Festellungen des Jobcenters war ihr Sohn * in der Zeit vom 01.11.2018 bis 31.01.2019 geringfügig bei der Firma * beschäftigt.

Dieses Sachverhalten haben Sie nicht mitgeteilt, denn erst durch den automatischen Datenbankabgleich wurde das Beschäftigungsverhältnis bekannt. Aufgrund der fehlender Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.12.2018 bis 31.01.2019 in Höhe von 854,47 Euro zu Unrecht erhalten....

.... Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 60 Abs. 2 SGB II mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.

Da ich als Azubi mich nicht mit die SGB II auskenne, habe ich mir gedacht, dass ich am Weinachten ein wenig mehr verdienen kann, und irgendwie nicht die gedanke gekommen war, dies dem Jobcenter zu melden. Ich dachte immer, die Jobcenter wird durch den Arbeitgeber informiert.

Wie Sieht es aus, kann die 5.000€ Gelbuße gegen mich eingeleitet, mit welche folgen soll ich dazu rechnen.

Und warum, der Brief (Anhörung als Betroffene wegen einer Ordnungswidrikeit) ann meiner Mutter zugesand wurde, und nicht direkt an mir, da ich die Tätigkeit angenommen habe.

Vielen Dank.






Arbeit, Recht, Azubi, Jobcenter, Ordnungswidrigkeit, SGB II, Anhörungsbogen, Auszubildener, Ausbildung und Studium, Wirtschaft und Finanzen
Wann muss/soll man ein Vermächtnis dem Jobcenter melden? Nach Kenntnisnahme oder nach Zufluss?

Achtung!

ALG II-Bezieherin ist keine Erbin, sondern mit einem Vermächtnis bedacht worden. Soll bzw. muss sie das dem Jobcenter mitteilen, sobald sie davon Kenntnis erhalten hat oder erst nach Zufluss? Kenntnisnahme während Leistungsbezug, aber noch kein Zufluss. Wieviel darf Jobcenter ggf. einbehalten (wohl erst ab Zuflussmonat? - rückwirkend ist wohl nicht erlaubt, oder?) und wie viel darf die Leistungsempf. ggf. behalten? Bew.-Zeitraum läuft noch wenige Monate, dann erst ggf. WBA erforderlich. Falls Meldung vor Zufluss (also schon nach Kenntnisnahme) sein muss, dann Anrechnung erst ab Zuflussmonat bzw. Folgemonat nur für den restlichen Bew.-Zeitraum und falls kein neuer WBA gestellt wird, Rest Vermögen? Oder auch Anrechnung über 6 Monate, wenn zwischen Ende dieses Bew.-Zeitraums und dem nächsten WBA mindestens 2 Monate ohne Leistungsbezug liegen? Es sollen Schulden beglichen sowie Reparaturen und wichtige Anschaffungen getätigt werden, was mit ALG II nicht möglich wäre. Also wichtige Erledigungen, kein Luxus! Keine Ahnung, wie so etwas (Vermächtnis) abläuft. Leistungsbezieherin möchte korrekt handeln, aber nicht leer ausgehen, weil evtl. zuviel angerechnet wird. Welche legalen Möglichkeiten hat sie, möglichst viel von dem V. selbst nutzen zu können? Steuern fallen m. W. nicht an.

Rechtsgültige Antworten (oder Hinweise auf entsprechende rechtsgültige Texte) wären super! Dann hätte sie etwas in der Hand, auf das sie sich ggf. beziehen kann. Also bitte nur Antworten von Leuten, die sich wirklich auskennen. Bitte keine "Halbwahrheiten". Wenn möglich, bitte mit Quellenangaben o. ä.

Evtl. wäre auch die Angabe einer guten und seriösen Anwaltshotline gut. Für Wartezeiten darf nichts berechnet werden.

Danke im voraus.

Sozialrecht, Erbrecht, Jobcenter, SGB II, Vermächtnis
Ist mein GdB richtig berechnet worden?

Hallo zusammen, ich habe heute meinen neuen Bescheid bzgl. GdB bekommen und der beläuft sich auf "nur" 50% obwohl die Ärzte aus der Reha meinten das dort mindestens 70% bei rauskommen sollten. Ich habe folgende Diagnosen und alle sind Gesichert:

F45.0 Somatisierungsstörung.

F40.01 Agoraphobie mit Panikstörung.

F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode.

K50.9 Crohn-Krankheit Morbus Crohn.

M79.7 Fibromyalgie.

D50.0 Eisenmangelanämie nach Blutverlust (chronisch) bei Morbus Crohn.

Ich habe Morbus Crohn erst letztes Jahr bekommen und war deshalb 1 Jahr Krank geschrieben weil ich in ca. 4 Monaten 52kg an Gewicht verloren habe, hinzu kommt das ich durch den Crohn Steroidabhängig geworden bin und ohne Cortison sofort wieder eine Entzündung habe. Weiterhin bekomme ich nach jeder Mahzeit so starke Koliken, das ich nur essen kann wenn ich die Tabletten Duspatal nehme und Cannabisblüten rauche. Für die täglichen Fibromyalgieschmerzen muss ich noch Tilidin nehmen. Auch Arbeiten kann ich nur noch 5 Stunden am Stück und mache dann 2 Stunden Pause um dann noch 3 Stunden Homeoffice zu schaffen. Sind die 50% ernsthaft gerechtfertigt oder lohnt sich ein Wiederspruch? Bin auch mit viel Mühe und Schweiß um eine Rente gekommen, weil ich einfach weiter Arbeiten möchte.

Danke für eure Hilfe und Antworten! Beste Grüße Bongdi 😉

Erwerbsminderungsrente, Fibromyalgie, Gdb., Grad der Behinderung, Morbus Crohn, Schwerbehindertenrecht, Schwerbehinderung, SGB II
Arbeitsvermittler im SGB III?

Hallo zusammen,

ich habe mich vor Kurzem bei einem Jobcenter auf eine Stelle als "Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben im Bereich SGB III" beworben und wurde nun zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Ich bin Quereinsteiger, sozialwissenschaftliches Studium. Habe bisher in den Bereichen Beratung und Erwachsenenbildung gearbeitet. Hinsichtlich des SGB II und des SGB III habe ich Grundkenntnisse, bin aber natürlich kein Experte. Das habe ich natürlich auch in der Bewerbung so angegeben. Ich kenne also die Grundsätze und auch einige Detailregelungen, habe aber dieses Wissen nie angewandt etc. Ich könnte jetzt z.B. auch auf die Frage, was genau in § XY im SGB III geregelt ist, nicht antworten. Wie gesagt, die Grundsätze und Zusammenhänge sind mir bekannt.

Meine Frage ist nun, was mich in dem Gespräch so für stellenspezifische Fragen oder Aufgaben erwarten werden. Ich habe z.T. von Rollenspielen, konkreten fachlichen Fragestellungen und auch Präsentationen gehört, die man kurzfristig vorbereiten soll. Kann mir dazu jemand was Genaueres sagen bzw. mir ein paar Tipps geben? Ich weiß bisher nur, dass der Termin ca. eine Stunden dauern soll.

Es geht mir wirklich nur um Fragen, die speziell bei dieser Stelle kommen könnten. Mit den "allgemeinen" Fragen zur Motivation, zum Arbeitgeber etc. komme ich schon klar ;).

Habt vielen Dank im Voraus!

Schöne Grüße Mike

Bewerbung, Arbeitsvermittler, Bewerbungsgespräch, Jobcenter, SGB II
Eigentumswohnung überschreiben/Verkaufen an Sohn bei Bezug von SGB XII & SGB II

Hallo liebe Damen und Herren,

Ich habe ein großes Problem mit der Eigentumswohnung von meinen Eltern was kein Dauerzustand mehr ist!!
Meine Eltern Wohnen zurzeit in ihrer Eigentumswohnung und möchten auch in der Wohnung bleiben. Sie würden gerne die Wohnung mir überschreiben es sind auch noch ca. 48000,-€ Schulden offen, die ich selbstverständlich auch bei einer übernahme übernehmen würde. Ich Arbeite und habe einen sicheres Einkommen und einen Unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Wohnung hat ein hören Wert als der Kredit, was auch das Problem mit der Überschreibung verursacht. Mein Vater bekommt Leistungen von der SGB XII und meine Mutter bekommt Leistungen von SGB II Die Sachbearbeiterin sagt das eine einfaches Überschreiben nicht möglich ist weil die ETW ein hören Wert hat, deswegen sollten meine Eltern die Eigentumswohnung verkaufen und von dem Geld die Schulden bezahlen und von dem Rest erstmals leben. Der genaue Immobilienwert soll durch einen Wertgutachten zustande kommen was wir in Auftrag geben sollen und was zusätzlich 500-1500 Euro kosten wird. Die meine Eltern nicht haben und nicht bezahlen können.

z.B Wertgutachten: 70.000€ Schulden: 48.000€ RESTBETRAG: 22.000€ Von 22.000 Euro steht jeweils die Hälfte für meine Mutter und die Hälfte für mein Vater zu. Da sie unterschiedliche Leistungen bekommen ( Gemischte Bedarfsgemeinschaft) haben sie auch wieder unterschiedliche Freibeträge. In welcher Höhe weiß ich allerdings nicht. Ich hab meine Eltern Jahrelang unterstützt damit der Kredit bezahlt werden kann und damit sie leben können, weil es von 209,40-€ nicht möglich ist. Deswegen möchte wir die ETW nicht Verkaufen. Weil viel Persönliche und Finanzielle Kraft hinter steckt.

Ich suche eine Lösung, dass ich den Kredit übernehmen kann, meine Eltern als Mieter behalte, das die Miete bezahlt wird und das der Lebensunterhalt von meinen Eltern gesichert ist. Mein Vater ist Krank und er kann nicht mehr Arbeiten.

Ich wäre über jede Lösung dankbar die mir und meinen Eltern weiterhilft. Es ist kein Dauerzustand für meine Eltern und dadurch auch nicht mehr für mich mit so wenig Geld zu leben. Ich bin verheiratet und habe meine eigenen finanziellen Sorgen. Ich bedanke mich für schnelle und hilfreiche Antworten im Voraus.

Einkommen: -Mein Vater (58 Jahre alt) bekommt Leistungen nach dem SGB XII Unterkunftskosten : 48,26€ Nebenkosten : 113,94€ Heizkosten : 47,77€ Gesamt: 245,33€. Und zusätzlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 317,64€.

-Meine Mutter ( 54 jahre alt) bekommt Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und Bedarf für Unterkunft und Heizung insgesamt 480,43€.

-Gesamteinkommen von 1043,40€

Ausgaben:

Kredietbetrag Gesamt: 500,-€ (davon sind im November 91,80,-€ Zinsen) Telefon: 35,-€ Nebenkosten: 220,-€ Strom: 79,-€ Gesamt Ausgaben: 834,-€

Was übrig bleibt ist nicht mal 209,40-€

Immobilien, ALG II, Eigentumswohnung, SGB II, SGB XII
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit

Sehr geehrte xxx,

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Abs. 2 SGB II mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Sie beziehen seit dem 01.06.2010 vom Jobcenter xxx Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach den bisherigen Feststellungen hat Ihre Tochter XXX ab 01.09.2012 Nebenbeieinkommen der der Firma YYY erzielt. Diesem Sachverhalt haben Sie erst am 24.10.2012 und damit nicht rechtzeitig mitgeteilt. Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.10.2012 - 30.11.2012 in Höhe von 233,36 € zu Unrecht erhalten. Soweit die Überzahlung minderjährige Kinder betrifft handeln Sie als gesetzlicher Vertreter.

So, jetzt zu der Sache. Meine Mutter hat diesen Brief heute bekommen. Ich bin 16 Jahre alt, und habe eben Nebenbei der Schule noch einen Nebenjob gehabt. Nun, ich arbeite in einem Betrieb wo ich meinen ersten Lohn nach 2 Monaten erst bekommen habe. Am 31. Oktober 2012 also. Und da steht ich habe erst am 24.10.2012 bescheid gegeben. Ich habe angerufen, und die Frau vom Jobcenter meinte, ich müsste schon vorher bescheid geben und sagen, dass ich einen Job gefunden habe bzw. meine Mutter hätte es tun sollen. Nur ich habe es eben, nach dem ich meine erste Lohnabrechnung bekommen habe gesagt.

Also habe ich doch nicht ab dem 1. September 2012 das Geld Unrecht eigentlich bekommen? Sondern eigentlich erst ab dem 31.10.2012.

Nun habe ich noch eine Frage, würden jetzt wirklich 5.000 € Strafe meiner Mutter zukommen? Sollten wir uns einen Anwalt wenden? Wir wissen echt nicht mehr weiter!

Arbeitslosengeld, Recht, Sozialrecht, Arbeitsamt, Hartz IV, SGB II, Sozialhilfe, Strafe

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