Hartz4 Leistungen in Bedarfsgemeinschaft mit volljährigen, berufstätigen Kind(U25). Was ist nun richtig?

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Im SGB - ll , also im ALG - 2 bzw. Hartz - lV Bezug gibt es keine Unterhaltspflicht gegenüber Eltern oder Geschwistern, dass würde nur im SGB - Xll vom Sozialamt zutreffen, wenn das Kind mehr als jährlich 100 000 € Bruttoeinkommen haben würde.

Wenn das unter 25 jährige Kind soviel anrechenbares Einkommen hat, dass es seinen eigenen Bedarf damit decken kann, dann fällt es aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Eltern raus, die bekommen dann fürs Kind nichts mehr und das Kind müsste dann seinen Teil an Warmmiete, Haushaltsstrom, ggf. Internet usw. selber an die Eltern zahlen und mit ihnen ein angemessenes Kostgeld für Verpflegung und Versorgung vereinbaren, oder das dann selber übernahmen.

Eine Ausnahme gibt es da nur beim Kindergeld für das / die Kinder, wenn das Kind z.B. eine gut bezahlte Ausbildung machen würde, die Eltern noch Kindergeld fürs Kind bekommen und das Kind zur Deckung des eigenen Bedarfs nicht mehr aufs Kindergeld angewiesen wäre bzw. nur noch einen Teil selber benötigen würde.

Dann wäre das Kind zwar auch aus der BG - der Eltern raus, hätte aber immer noch seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter, weil dann das nicht mehr benötigte Kindergeld wieder zum Einkommen von Mutter oder Vater würde, je nachdem wer das Kindergeld bekommt.

Hätte dann dieser Elternteil kein anderes Einkommen, auf das schon Freibeträge berücksichtigt würden, dann könnten min. 30 € Versicherungspauschale in Abzug gebracht werden, also z.B. von min. 219 € Kindergeld max. 189 € auf den Bedarf der restlichen BG - angerechnet werden.

Kann das Kind also unter 25 seinen Bedarf selber decken, dann könnte das Jobcenter nur eine Unterhaltsvermutung unterstellen, dieser kann man aber schriftlich, formlos und wahrheitsgemäß widersprechen, was man dann auch machen sollte, wenn das Kind nicht freiwillig unterstützen möchte.

Eine Unterhaltsvermutung dürfte aber erst dann erfolgen, wenn das Kind min. 2 x seinen Regelbedarf + min. noch seinen Kopfanteil der Warmmiete an Nettoeinkommen haben würde.

Mal ein Beispiel :

Das Kind wohnt mit den Eltern alleine, die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete liegt bei 600 €, dann würde der KDU - Kopfanteil bei jeweils 200 € liegen, dazu käme dann beim Kind das min. 18 aber unter 25 ist min. derzeit der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 357 €.

Der Bedarf des Kindes würde dann bei angenommen min. 557 € pro Monat liegen.

Auf das Bruttoeinkommen stehen dem Kind Freibeträge nach § 11 b SGB - ll zu, dass wären zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

Wenn das Kind also angenommen min. 1000 € Netto hat, dann sollte es auf min. 1200 € Brutto kommen, könnte dann diese derzeit max. 300 € Freibetrag vom Nettoeinkommen abziehen und käme dann auf max. voraussichtlich 700 € anrechenbares Erwerbseinkommen, könnte damit seinen Bedarf von angenommen min. 557 € decken, würde aus der BG - der Eltern fallen und müsste dann seine oben genannten Anteile dann von seinen 1000 € Netto selber an die Eltern zahlen.

Hat das Kind also angenommen 1000 € Netto und einen Bedarf von min. 557 € Euro, worin die 357 € Regelbedarf enthalten wären, kämen bei der Unterstellung einer Unterhaltsleistung an die Eltern ja weitere 357 € zum Bedarf dazu, man käme dann auf min. 914 €, es würden also angenommen max. um die 86 € bleiben, die dann das Jobcenter auf den Bedarf der restlichen BG - anrechnen dürfte, wenn man sich nicht gegen die Unterhaltsvermutung des Jobcenters wehren würde.


isomatte  14.07.2021, 19:53

Danke dir für deinen Stern !

Wenn das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt selbst decken kann, fällt sein Anteil aus der BG natürlich heraus. dazu gehört auch der proKopf Anteil an den Kosten der Unterkunft. Zumindest diesen muss das "Kind" dann an die Eltern direkt zahlen. Es kann ja dann kaum erwarten, dort kostenlos leben zu können.


Stubbi1211 
Beitragsersteller
 12.07.2021, 15:14

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Natürlich erwartet dieses auch nicht dort komplett kostenlos Leben zu können. Diesen Anteil würde das Kind seinem Elternteil auch natürlich geben. "Pro Kopf Anteil der Unterkunft" : wäre das dann auf die Warmmiete bezogen oder Kaltmiete?

DerHans  12.07.2021, 16:06
@Stubbi1211

Natürlich die komplette Miete. Der Anteil wird den Eltern ja auch gekürzt.

Stubbi1211 
Beitragsersteller
 12.07.2021, 17:15
@DerHans

Alles klar dann gebe ich das so weiter danke! :-)

Wenn das Kind "bedarfsdeckend" verdient, fällt es aus der BG heraus, und seine Eltern bekommen keine Leistungen mehr für das Kind vom Jobcenter.

Seinen Mietanteil muß das Kind dann aus seinem Einkommen zahlen, und wie der restliche Lebensunterhalt des Kindes organisiert wird, muß die Familie unter sich klären (Kind kann für sich selbst einkaufen oder gibt Mama/Papa Geld dafür).

Wenn das Kind nicht bedarfsdeckend verdient, wird der anrechenbare Teil seines Einkommen von seinem ALG 2 abgezogen, und es bleibt Teil der BG.


Stubbi1211 
Beitragsersteller
 12.07.2021, 15:08

Vielen lieben Dank!

So habe ich es auch gelesen aber sein Elternteil hat ihn so verunsichert weil dieser einfach bei seiner Meinung bleibt und meint sein Kind musste ihm alles oder das meiste abgeben.

Wo fängt denn "bedarfsdeckend"an?

DasOrakel  13.07.2021, 06:35
@Stubbi1211

Pauschal in Zahlen läßt sich das nicht beantworten.

Sobald der anrechenbare Teil des Einkommens (= nach Abzug von Freibeträgen) den vom Jobcenter für die Person gezahlten Gesamtbetrag übersteigt bzw. sich mit diesem deckt.

Oder ganz grob: sobald mehr verdient wird als vom Jobcenter kommt.

Das Kind fällt aus der Bedarfsgemeinschaft raus.Aber es muss natürlich seine Koszen selbst tragen wie jeder andere, der arbeitet auch.

Der Vater erhält noch seinen warmmietanteil (falls sie zu zweit wohnen geteilt durch 2)und seinen Bedarf vom Amt. Der Sohn muss seinen Mietanteil (nicht nur die Nebenkosten) tragen und was er so zum Leben braucht auch.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

wenn kind seinen eigenen lebensunterhalt verdient und somit seinen bedarf vollständig deckt, fällt es aus der bg raus. die eltern erhalten dann für das kind keine leistungen mehr. somit zahlt kind seine kosten zu hause: anteile: miete strom, lebensmittel, wasser etc. die eltern bekommen weiter ihre leistungen und ihre mietanteile


Stubbi1211 
Beitragsersteller
 12.07.2021, 15:10

Danke! :-)