Eine Frage zum Thema SGB-II?

3 Antworten

Wenn du ALG2 meinst, das wird im Vorraus zum kommenden Monat gezahlt und muss bei entsprechenden Einnahmen entsprechend zurück gezahlt werden. Ansonsten gilt das Zuflussprinzip. Wenn man Geld erhält wird es verrechnet, nicht vorher.

https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/zuflussprinzip-alg-2/

Das Zuflussprinzip, oder auch die Zuflusstheorie ist im Gesetzestext von § 11 des Sozialgesetzbuches II (SGB II) geregelt. Es besagt, dass zugeflossenes Geld immer für den Monat auf die Bezüge angerechnet wird, in dem das Einkommen erhalten wird. Im Falle einer Arbeitsaufnahme wird also der Lohn auf das Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) angerechnet, ab dem Zeitpunkt, zu dem man den Lohn erstmals erhält.

Es zählt das Zuflussprinzip. Wenn du jetzt im Leistungsbezug bist, bekommst du ja noch am 31.10. das Geld für November.

Dann geht es danach, WANN dir der Lohn aus dem Arbeitsverhältnis zufließt. Bekommst du dein Geld erst im Dezember, brauchst du für November NICHTS erstatten. Wird es noch am 30.11. gezahlt wird dein eigenes Einkommen verrechnet. Dabei hast du aber den Freibetrag von 100 € plus 20 % des Mehrverdienstes.

Bekommst du das GESAMTE Geld erst im Januar, hast du auch im Dezember noch Anspruch auf die Leistung. Das müsste aber dann auch bereits aus deinem Vertrag hervor gehen.

Der Arbeitgeber kann nicht einfach die Zahlung in den ÜBERNÄCHSTEN Monat legen. Er müsste also Ende November auf jeden Fall einen angemessenen Vorschuss zahlen.

Die laufenden Leistungen vom Jobcenter müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag des alten, dann für den neuen Monat in Voraus auf dem Konto zur Verfügung stehen.

Das ALG - 2 muss also vor dem 01.11.2019 auf dem Konto sein, beim Einkommen gilt das sogenannte Zuflussprinzip, es darf also erst auf die Leistungen angerechnet werden, wenn das Einkommen auch zur Verfügung steht, also z.B. auf dem Konto eingegangen ist.

Bekommst du dann im November noch keinen Lohn aufs Konto, dann kann auch nichts angerechnet werden, dann würde es erst im Dezember auf die Leistung für Dezember angerechnet.

Auf Erwerbseinkommen stehen dir ab dem 15 Lebensjahr Freibeträge nach § 11 b SGB - ll zu, dass wären vom Bruttoeinkommen zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

Würdest du angenommen 450 € Brutto verdienen und dann vom Arbeitgeber ( z.B. ohne Abzug der Zuzahlung für die Rentenversicherung ) Netto auf dein Konto bekommen, dann stünden dir 170 € an Freibetrag zu, dieser würde dann theoretisch vom Netto abgezogen und würde dein anrechenbares Erwerbseinkommen ergeben, was dir dann vom Leistungsanspruch abgezogen würde.

Wenn du min. 1200 € Brutto verdienen würdest, dann stünde dir der max.Freibetrag von 300 € zu, diesen Freibetrag hättest du dann zumindest theoretisch dann mehr in der Tasche.