SGB II Bürgergeld - Warmwasseraufbereitung über Strom?

Hallo liebe Community,

hätte mal eine Frage und zwar hatte meine Wohnung beim Einzug die Warmwasseraufbereitung über Gas gehabt. Die Gastherme ging meine ende Mai 2024 kaputt und jetzt hat der Vermieter da wohl alles andere Kostenintensiver gewesen wäre usw. die Warmwasseraufbereitung über Strom installieren lassen. Das Gerät ist ein Vaillant ELOSTOR VEH 50/7-3 mit 50 Liter welcher im Erscheinungsjahr 2017 schon Energieeffizienzklasse C hatte. Denke mal in der heutigen Zeit dürfte dieser ja noch viel schlechter sein und ob dies noch zulässig war sowas in der heutigen Zeit zu installieren Weiss ich nicht. Da Wir aber aktuell noch im Bezuges des Bürgergeldes sind und und ich mal beim Stromanbieter anfrage wie sich das mit meinen Abschlägen für Strom verhält bin ich bald Rückwärts gegangen.

Mein Mitarbeiter vom Jobcenter meinte man müsste den Strom der für Warmwasser verbraucht werden würde nachweisen können. Aber dieser äußerte sich auch nicht wie das auszusehen hat und ob man dies wenn man zum Beispiel einen eBay Stromzähler kauft zum da zwischen schalten und dann am Ende des Jahres von dem Zähler ein Foto macht und dann diese Kilowattstunden vom normalen Strom bzw. den Stromverbrauch für Warmwasser abzieht. Darauf hin fragte ich noch mal direkt beim Landkreis nach wo mir mir eine Mitarbeiterin vom Jobcenter folgendes schrieb:

Guten Tag Herr,

es ist nicht ganz richtig, dass die Kosten für die Warmwasserbereitung bei Gas oder Heizöl vollständig vom Jobcenter getragen werden. Es werden dauerhaft - unabhängig von der Art der Warmwassererzeugung - immer nur die angemessenen Heiz- und Warmwasserkosten berücksichtigt.

Diese ergeben sich bei einer zentralen Warmwassererzeugung durch die angemessenen reinen Heizkosten (für die Raumwärme) zzgl. der pauschalen Werte entsprechend § 21 Abs. 7 SGB II, in ihrem Fall 12,95 € + 6,59 € ( für das Kind).

Die gleichen Beträge werden bei einer dezentralen Warmwassererzeugung berücksichtigt, nämlich zum einen die angemessenen Heizkosten + Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II.

Die Leistungsberechtigten erhalten somit in beiden Fällen grds. die gleichen Beträge.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben.



Heizung allein ist über Öl und Warmwasser über Strom.

Das die Warmwasserkosten oder aber auch Heizkosten Verhältnismäßig sein müssen ist mir bekannt. Hatte auch nie solche Probleme vorher da ich immer alles über Gas hatte in der Vergangenheit.

Was man mir aber immer noch nicht beantwortet hat ist muss der Wechselstromzähler den man zum Nachweis der reinen Warmwasserkosten dazwischen bauen müsste geeicht sein oder müsste dieser Kilowattstundenzähler von einer Fach Firma installiert werden oder sogar vom Stromanbieter bzw. in meinem Fall den Stadtwerken?

Reicht es den Verbrauch dann anschließend durch ein Foto nachzuweisen oder wie soll dies geschehen?

Auf diese Frage die aus meiner Sicht ja klar berechtigt ist kam nur folgende Antwort zu Technischen Fragen solle ich mich an die Stadtwerke oder dem Vermieter wenden.

Ich will doch nur Wissen wie das mit dem Stromzähler auszusehen hat damit nicht nachher das Jobcenter sagt nein übernehmen Wir nicht weil nicht geeicht oder sonstiges. Da will man es schon versuchen den Leuten recht zu machen und bekommt trotzdem keine verständliche Antwort.

Vielleicht gibt es ja hier Leute die sich mit dem Thema auskennen und mir dazu was schreiben können.

Sage schon mal besten Dank für Ihre Hilfe.

Jobcenter, Rechtslage, Warmwasser, Bürgergeld, Warmwasserspeicher
Wie fordere ich Betrag von Gutschein ein bei nicht-Terminvergabe?

Hallo Leute,

ich habe folgendes Problem.

Weihnachten 2023 habe ich einen Gutschein für ein Massagestudio bekommen. Nach erster Kontaktaufnahme hieß es, dass ich mich zu einem späteren Zeitpunkt melden solle (ca. 2-3 Monate später), da er aktuell keine Termine vergeben kann. Gesagt, getan, er war aber ständig nicht erreichbar; per Mail hat er erst nach Wochen geantwortet. Irgendwann hatte ich ihn wieder am Telefon und er hat "gnädigerweise" meinen Gutschein verlängert, da er mittlerweile kurz vor Ablauf war. Er konnte zu dem Zeitpunkt wieder keinen Termin vergeben und hat mich vertröstet. 

Im März dieses Jahres habe ich dann per Mail erneut Kontakt aufgenommen; die Praxis war länger telefonisch nicht erreichbar, da es einen Todesfall bei ihm gab. Die Antwort im April (einen Monat später) von ihm war, dass er Stück für Stück die angehäuften Anfragen abtelefoniert, um Termine zu vergeben und ab 22.04. damit beginnt.

Nun … dreimal dürft ihr raten, wer bis heute keinen Anruf bzw. Termin bekommen hat. Mich nervt diese Situation sehr und ich möchte dort auch keinen Termin mehr, sondern den Betrag erstattet bekommen. Wie sieht also die rechtliche Lage aus? Was muss ich beachten, wenn ich den Betrag des Gutscheins ausgezahlt haben möchte?

Ich bin euch sehr dankbar über hilfreiche Tipps, denn bei meiner Recherche bin ich nicht wirklich fündig geworden. 

Rechtslage, Unzuverlässigkeit

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