Liebe MietrechtsexpertInnen,
angenommen im Mietvertrag ist eine rechtswirksame Überwälzung der Schönheitsreparaturverpflichtung vereinbart (lasse ich beim Anwalt prüfen), welche Arbeiten an den Fenstern muss ich als Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen übernehmen?
Wir wohnen seid ca. 15 Jahren in einer Altbauwohnung mit Holzkasten-Doppelfenstern. Diese wurde in diesem Zeitraum weder vom Vermieter außen, noch uns innen bearbeitet. Bei Einzug waren sie einfach übermalert worden. Wir wollten unsere Schönheitrepaturen immer dann machen, wenn die Fenster auch außen gestrichen werden, da diese schon lange in schlechtem Zustand sind (Farbe bröckelt außen ab, Wasser schenkel teilweise morsch), um nicht mehrfach den Dreck in der Wohnung zu haben. Nun hat der Vermieter einen Tischler & Maler beauftragt, die Fenster außen zu überabeiten. Der Tischler hat festgestellt, dass die Fenster komplett überarbeitet gehören außen und innen, da u.a. soviele Farbschichten hat und oft nicht richtig schliessen, Holzteile fehlen.
Muss ich mich an den Tischlerarbeiten am Fenster für die Innenfester auch beteiligen als Mieter oder ist das "gangbar"-Machen der Fenster nicht vielmehr ein Mangel und somit in der INstandhaltungspflicht des Vermieters? Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass wir nur für das Streichen der Innenfenster verantwortlich sind. oder? Was wenn der Vermieter auf das Instandsetzten der Fenster innen verzichtet, muss ich dann über die "kaputten" FEnster streichen oder kann ich es dann ganz sein lassen? Bin ich für den Anstrich der Innenfenster verantwortlich, wenn diese durch den maroden Zustand der Außenfenster ebenfalls schneller gealtert sind, weil z.b. Wasser reinläuft?
Danke für Eure Einnschätzung
PS: wenn die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, kann ich dann vom Vermieter auch die notwendigen Reparaturen (& Innenanstrich) verlangen?