Rechtslage | Gesetze; § 267 StGB Urkundenfälschung?

Hallo,

in StGB lautet es im § 267 "Urkundenfälschung":

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Frage 01:

Was genau ist eine Urkunde und woran kann eine Urkunde erkannt werden? Bzw.: die Echtheit einer Urkunde nachgewisen werden? Haben Urkunden so etwas wie ein Wasserzeichen oder sind diese irgendwo eingetragen? Sodass nachgehalten werden kann "Urkunde XY" ist echt nd "Urkunde XX" ist gefälscht.

Frage 02:

Wer darf eigentlich eine Urkunde ausstellen?

Frage 03:

Was genau ist eine Urkunde (handelt es sich dabei um ein so wichtiges Dokumment)?

Gesetz, Strafrecht, Straftat

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