Rechtslage | Gesetze | Gesetzestextinterpretation; § 240 StGB "Nötigung" - Was bedeutet Absatz 2?
Hallo,
im StGB lautet es im § 240 "Nötigung" wie folgt:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Frage:
Was genau bedeutet Absatz 2?
2 Antworten
Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet
Hier mal ein paar Beispiele, die die Bedeutung von Absatz 2 eigentlich ganz gut selbsterklärend darstellen:
- Ein Täter, der das Opfer durch körperliche Gewalt wie Schläge oder Fesseln dazu zwingt, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, handelte nach dieser Definition gewaltsam.
- Wenn ein Vermieter im Winter die Heizung abstellt, um einen rückständigen Mieter zur Zahlung zu zwingen, stellt dies eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, da die Kälte den Mieter erheblich beeinträchtigt.
- Unterlassene Versorgung: Eine Schwiegertochter, die sich um die Ernährung ihrer bettlägerigen Schwiegermutter kümmert, droht, diese nicht mehr zu versorgen, um einen bestimmten Brief zu erzwingen. Diese Drohung stellt ein empfindliches Übel dar, da die unterlassene Versorgung eine erhebliche Beeinträchtigung für die Schwiegermutter bedeutet.
Diese Beispiele und noch einige Infos mehr findest Du übrigens hier:
https://jurawelt.com/rechtslexikon/n/noetigung-schema-gem-%C2%A7-240-stgb/
Woher ich das weiß:Hobby – Habe ein Faible für Paragraphen, Vorschriften & Verordnungen
Als verwerflich wird das bezeichnet, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozial ethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist.