Handy beschlagnahmt was kommt danach?

3 Antworten

Von Experte Answer1234567 bestätigt

Erst einmal müssen wir zwischen Kinder- und Jugendpornographie unterscheiden. Bei Kinderpornographie ist die abgebildete Person ein Kind (<14), bei Jugendpornographie ein Jugendlicher (14-18).

Auch wichtig: Nicht jedes Nacktfoto und auch nicht jede Aufnahme, auf der ein Geschlechtsorgan zu sehen sind, ist gleich Pornographie. Baby in der Badewanne kann Kinderpornographie sein, muss aber nicht.

Die Herstellung und der Besitz von Jugendpornographie ist LEGAL, wenn der/die Täter sich selbst aufgenommen hat/haben UND es sich um die Abbildung eines tatsächlichen Geschehens handelt, § 184c Abs. 4 StGB. Hat ein Dritter die Aufnahmen ohne Zustimmung des Abgebildeten gemacht, oder handelt es sich um ein gestelltes Geschehen, ist der Besitz des jugendpornographischen Materials auch für den Abgebildeten ILLEGAL. Sich selbst mit Zustimmung aller Beteiligten beim alltäglichen Sex zu filmen, oder sich selbst zwischen die Beine zu fotografieren ist also erlaubt. Der Besitz der vom Nachbarn heimlich durchs Schlüsselloch gemachten Aufnahmen ist auch dann verboten, wenn du es im Nachhinein eigentlich ganz witzig findest.

Nun zur Kinderpornographie:

Bist du zum Tatzeitpunkt Jugendlicher, findet die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auch bei Jugend- oder Erwachsenenpornographie würde die Öffentlichkeit zum Schutz der abgebildeten Personen in aller Regel ausgeschlossen werden. Die Verfahrensbeteiligten müssen sich die Aufnahmen anschauen und dürfen das auch. @Ruhrgur hat völlig richtig auf § 184b Abs. 4, 5 StGB verwiesen. Man reißt sich nicht gerade darum, aber es muss leider sein.

Die Herstellung von Kinderpornographie durch den Abgebildeten (also das Kind) ist trotz der Minderjährigkeit des Täters strafbar, wird aber wegen der Strafunmündigkeit des Minderjährigen nicht verfolgt. Der Besitz ist genauso strafbar. Mit dem 14. Geburtstag des Täters wird der vorher strafbare aber nicht verfolgbare Besitz plötzlich verfolgbar. Ist das Bild irgendwo unter vielen anderen vergraben, kann man sich noch über fehlenden Vorsatz unterhalten. Aber darauf würde ich nicht bauen. Kann dir nachgewiesen werden, dass du darauf zugegriffen hast als du bereits strafmündig warst und die Abbildung nicht umgehend gelöscht hast, wird es eng.

Bist du zum Tatzeitpunkt (also zu dem du den Besitz hattest) noch minderjährig, kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dann kann der Jugendrichter die Sache im Grunde genommen mit einem Klaps auf die Finger abschließen. So weit muss es aber auch gar nicht kommen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren neuerdings wieder wegen Geringfügigkeit nach § 45 Abs. 1 JGG i. V. m. § 153 StPO einstellen, weil der Besitz von Kinderpornographie seit 28.06.2024 (also einer schlappen Woche) nur noch mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten (statt 1 Jahr) bedroht und damit ein Vergehen und kein mehr Verbrechen ist. Absolut sinnvoll gerade in solchen Fällen wie dem hier skizzierten.

Bist du zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahren alt, kann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Darüber kommt Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung. Und auch hier kann die Staatsanwaltschaft oder später das Gericht die Sache einstellen. Wegen Geringfügigkeit, oder zum Beispiel gegen Geldauflage. Wenn es sich NUR um selbst hergestellte Kinderpornographie handelt, die auch NUR den Täter zeigt, hat man da in der Regel nicht viel zu befürchten. Aber eben nur dank der jüngsten Gesetzesreform, die den Zustand wiederherstellt, der vor der Erhöhung der Mindeststrafe 2021 geherrscht hat.

tldr: Kinderpornographie ist immer illegal, bei Jugendpornographie gibt es Ausnahmen, beides sollte man besser löschen. Oder noch besser: Gar nicht erst herstellen. Nicht nur der möglichen Strafbarkeit wegen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

oetam728463 
Beitragsersteller
 05.07.2024, 01:04

So ein Ordner wird schneller verschickt und unbewusst angeklickt als man denkt. Es speichert sich im System , gewollt oder nicht gewollt . Ob das beabsichtigt ist oder nicht kann das lka doch garnicht nachweisen und es würde im generellen gegen mich sprechen , da es nicht gelöscht würde .

Hinzugefügt wird noch der Rest, meiner privaten Fotos und Videos .

Ich finde es gruselig das sowas wie Kinderpornografie bis heute noch verbreitet wird . Allerdings finde ich eine Entnahme und ein vollständiger Eingriff sowie Zugriff auf das Handy auch kritisch .

Du schreibst dir dein Buch , in den wird alles schlimme aufgezählt was du getan hast , und Nu hat die Polizei dein Buch gefunden und verwendet es gegen dich.

Als Täter und Opfer ( weil es unbewusst passiert ist) würde ich mit dehumanisiert fühlen .

Allerdings hat vieles seine Richtigkeit ,doch wer weiß ob der zuständige für das Handy mit pornografischen Inhalten eines Jugendlichen nicnt selber pedophil ist ?..

Danke für die hilfreiche Aufklärung :∆

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Darf das Material vor Gericht gezeigt werden ?

Vor Gericht öffentlich vorgeführt wird das Material nicht, das Gericht und die Verfahrensbeteiligten können es aber straffrei einsehen (§ 184b V, VI StGB). Im Rahmen der Beweisaufnahme wird das Gericht entsprechendes Material natürlich in Augenschein nehmen.

Wie wird so eine Straftat gemessen ?

Hinsichtlich des Strafrahmens muss stets auf den individuellen Einzelfall geschaut werden. Aus deiner Frage gehen keinerlei Details hervor, die eine entsprechende Einschätzung ermöglichen würden, nicht einmal ob hier Jugendstrafrecht angewandt werden soll (denn die Inhalte könnten ja theoretisch auch mehrere Jahre alt sein).

Bei einem nicht vorbestraften und reumütigen erwachsenen Angeklagten ist für den Besitz regelmäßig eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die Herstellung eine Freiheitsstrafe von neun Monaten zu erwarten (vgl. Theiß, Sitzungsdienst des Staatsanwalts, 12. Aufl., Rn. 209).

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

oetam728463 
Beitragsersteller
 04.07.2024, 22:51

Was macht man dann? Wenn man selber minderjährig ist, und es einem quasi egal war , nicht nachgedacht hat?(Und hinzufügend sich sowas nicht angeschaut hat)

Leugnen ? Zugeben und hoffen ?

Sitzen wird man sowieso . Da geht kein Weg Herrum, Sobald sich nackte Inhalte auf dem Handy von sich selber und anderen befindet . Die Frage ist nur wie lange man sitzt .

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ruhrgur  04.07.2024, 22:57
@oetam728463
Was macht man dann? Wenn man selber minderjährig ist

Als Minderjähriger sollte man sich als aller erstes an seine Sorgeberechtigten wenden, denn nur gemeinsam mit diesen kann effektiv das weitere Vorgehen geplant werden.

Der nächste Schritt wäre es, sich an einen Verteidiger zu wenden; wenn niemand bekannt ist, der dazu fähig und bereit wäre, ist im Zweifel immer ein Rechtsanwalt mit Fachanwaltstitel für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner. Gemeinsam mit diesem sollte dann Akteneinsicht beantragt und auf Basis dessen geplant werden, wie man weiter vorgeht; i. d. R. lässt man sich schriftlich gegenüber der StA zu der Sache ein.

Sitzen wird man sowieso

Als Minderjähriger nicht unbedingt, zumindest nicht in einer JVA. Regelmäßig würde hier Jugendarrest als Zuchtmittel in Frage kommen, eine Verurteilung zu Jugendstrafe soll nach Möglichkeit nur stattfinden, wenn alle anderen Mittel vermutlich nicht zu einer Besserung führen würden. Auch dies ist natürlich im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

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oetam728463 
Beitragsersteller
 04.07.2024, 23:02
@ruhrgur

Letzte Frage . Der Kripo gibst du deinen Code nicht. Erlaubst es aber , dass sie das Handy durchsuchen. Wird was gefunden , werden die kosten für die Ermittlung und das eindringen ins Handy, mir bzw meinen Eltern zugestellt?

Habe davon gehört dass die das dürfen

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ruhrgur  04.07.2024, 23:04
@oetam728463

Im Fall einer Verurteilung werden dem Angeklagten normalerweise die Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Bei Minderjährigen kann davon allerdings abgesehen werden (§ 74 JGG).

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Kinderpornografie von Dir selbst ist nicht strafbar, solange Du die Bilder nicht weitergeben hast.


oetam728463 
Beitragsersteller
 04.07.2024, 22:32

Und ist es schwer sowas nachzuweisen ? Bringt ein Anwalt bei solch einer Straftat noch was ?

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HfPol110  04.07.2024, 22:35

Wo steht dass solche Bilder nicht illegal sind?

lg

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ruhrgur  04.07.2024, 22:36
Kinderpornografie von Dir selbst ist nicht strafbar

§ 184b StGB ist nichts zu entnehmen, was dafür sprechen würde, dass die abgebildete Person nicht auch zeitgleich Täter sein kann.

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oetam728463 
Beitragsersteller
 04.07.2024, 22:39
@ruhrgur

Das verstehe ich nicht tut mir leid . Könnten sie das ausführlicher erklären?

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Bernd783  04.07.2024, 22:46
@oetam728463

Wenn Du Bilder von Dir selbst hast gibt es noch kein Problem! Es ist nicht strafbar Bilder von sich selbst zu machen oder auch zu haben. Erst wenn Du sie versendet hast, ist es Verbreitung kinderpornografischer Inhalte

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Wikifreak  04.07.2024, 23:20
@Bernd783

Das ist so nicht richtig. Das gilt nur für Jugendpornographie, aber nicht für Kinderpornographie.

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