Verbeamtung, Einreichung Rechnung Beihilfe Psychotherapie?

Hallo,

Folgender Sachverhalt:

Ich bin momentan Beamter auf Probe beim Finanzamt und habe einen Zettel auf dem "vorraussichtlich geeignet" vermerkt ist.

Diesen Herbst würde ich grundsätzlich auf Lebzeit verbeamtet werden. Die Eignung beim Amtsarzt wurde bereits als Anwärter erbracht, dort wurde auch nichts verheimlicht. Einen erneuten Besuch beim Amtsarzt müsste ich NUR machen, wenn ich ca. 15-20 Krankheitstage hätte. (Bayern)(die bekomme ich normal nicht zusammen, habe teilweise extra auch Urlaub genommen wenn ich krank war)

So. Nun sind folgende Rechnungen da:

1. Notarzt wg. Schwindel u. Kreislaufkollaps

2. Rechnung über 4 Tage Krankenhaus wg. Psychischer Krankheit (Angst/Panikattacken)

3. Nun folgt auch noch eine Psychotherapie mit mehreren Stunden

Die eine Hälfte der Beträge bezahlt die private Krankenversicherung, das dürfte meiner Meinung nach bei allem kein Problem sein, im Bezug auf Job behalten, oder (?)

Die andere Hälfte würde die Beihilfe bezahlen. Da ich nicht weiß, inwieweit da eine Absprache mit dem Arbeitgeber da ist, möchte ich diese Rechnungen erst NACH der Verbeamtung auf Lebzeit einreichen.

Ist es möglich, meine Verbeamtung auf Lebzeit in diesem Fall rückwirkend wieder zurückzunehmen ? Ich würde nichts "verheimlichen", weil ich ja zu keinem Amtsarzt mehr muss, lediglich später einreichen bei der Beihlfe.

Gibt es da was was ich möglicherweise vergessen/übersehen habe ?

Recht, Krankenversicherung, Beamte, beamtenrecht, Beihilfe, Psychotherapie, Verbeamtung, Amtsarzt, Ausbildung und Studium
Lehrer vs Chirurgen gehören verbeamtet?

Hey, ich bin gerade mit mir selbst am diskutieren.

Also mir ist bewusst das wen der Chirurg nicht in der Schule gewesen wäre.. Nicht da wäre wo er jetzt ist (Baut ja alles auf einander auf) aber hat ja auch immer noch etwas mit Begabung zu tun.

Nur wen ich mir dann überlege das andere Menschen Leben retten und komplizierte Tumore aus einem Gehirn entfernen müssen o sonstiges. Ich weiß nicht aber irgendwie finde ich Lebenretten hat da mehr Gewicht (wenn man das so sagen kann) 😅Gilt auch für Feuerwehrmänner/Frauen.

Habe da auch nicht die größte Ahnung von aber mich beschäftigt das gerader um 02:06 und da durch kann ich nicht schlafen 😂🤦‍♀️😅

Wie gesagt jeder leistet tolle Arbeit aber wen ich mir jetzt z. B meine Lehrer ( fällt zu Corona zeiten leider noch mehr auf) anschaue 😅Ich weiß nicht aber ein Chirurg könnte es sich nicht leisten Wochen lang Op's vor sich her zu schieben und dem Patienten sich selbst mit dem Skalpell zu überlassen 😅Und bevor sich einige aufregen.. ja ich hab LRS und es gibt auf beiden Seiten mal solche und solche.

Mir geht's da auch garnicht ums Gehalt sondern nur um diesen Status. Ich selbst habe mit beiden Berufsgruppen nix zu tun.

Oder könnte man nicht die Komplette Verbeamtung weg lassen? Aber klar die die davon Profitieren würden das wohl nicht wollen. Finde es halt prinzipiell schwierig mit diesem "Status". Jeder macht seine Arbeit gut und übt das aus was er gut kann.

So vil sollte ich jetzt doch ma schlafen gehen 😂

Chirurgie, Beamte, Krankenhaus, Lehrer, Meinung, Verbeamtung
Jugendamt fragt 2 mal im Jahr nach Einkommensverhältnissen und droht?

Da ich nicht genug verdiene um Unterhalt zahlen zu können schreibt mir 2 bis 3 mal im Jahr das Jugendamt und droht damit, dass wenn ich keine Einkommensnachweise innerhalb von 2 Wochen liefere Unterhaltsschulden anwachsen würden.

 Ich antwortete auf das letzte Schreiben wie folgt.

im Bezug auf Ihr Schreiben vom 22.12.2020 nehme ich mein Recht nach § 1605 Abs. 2 BGB in Anspruch. 

Demnach dürfen Sie die Auskunft zum Einkommen nur alle 2 Jahre von mir fordern und nicht alle paar Monate.

Ich fühle mich ehrlich gesagt etwas belästigt. Einmal im Jahr wäre sogar noch vertretbar trotz gesetzeswidrigen Handelns aber 2 bis 3 mal im Jahr?

Bitte keine Moralapostel hier sondern auf Gesetzesebene bezogen antworten.

Dürfen die das und was kann ich dagegen tun wenn es gegen das Gesetz verstößt?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1605 Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

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