Gibt es „kündungsfristen“ für Beamter auf Widerruf?

2 Antworten

§ 31 Landesbeamtengesetz BaWÜ

(3) Die Entlassung auf Antrag [des Beamten] nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG soll für den beantragten Zeitpunkt ausgesprochen werden. Sie kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate ab der Antragstellung hinaus geschoben werden. Der Antrag kann, solange der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung nicht bekannt gegeben ist, innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einreichung, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

Es gibt also keine "Kündigungsfrist" - es muß ein Antrag in Schriftform (eigenhändige Unterschrift auf dem Schreiben) mit konkretem Termin auf Entlassung gestellt werden - die elektronische Form ist unwirksam.

Grundsätzlich sollte man sich das aber genau überlegen...


Abc9934599 
Beitragsersteller
 25.04.2021, 18:29

Danke. Es ist schon lange überlegt. Sie hat psychische Probleme und diese Ausbildung hat ihr den Rest gegeben. Sie ist zu überfordert, es hat einfach keinen Sinn mehr.

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Deine Schwester muss ihren Amtsleiter anschreiben und mitteilen, dass sie um Erlassung aus dem Dienst ersucht.

Am besten setzt man einen konkreten Zeitpunkt, der noch ein paar Wochen in der Zukunft liegt.

Heute (26.04.2021) würde ich um die Entlassung zum 31.05.21 ersuchen; dann kann man sicher sein, dass das Dienstverhältnis abgewickelt wird und man sich nicht rückwirkend noch um Lohn-Überzahlungen oder ähnliches streiten muss.