Wegerecht und Einfahrt verändern

Vor ca. 2 Jahren hbae ich ein Haus gekauft, auf dessen Grund ein Weg zum hinten liegenden Grundstück führt, dass durch ein eingetragenes Wegerecht abgesichert ist. Problem: Meine Nachbarin ignoriert meine Aufforderung auf meinem Grund Schritt zu fahren und mit meinem Eigentum entsprechend sorgsam und pflegend umzugehen. Da ich die raponierte Einfahrt schon einmal auf meine Kosten renoviert habe, zeigen sich nun schon wieder die ersten Schäden, weil kurz vor der Einfahrt des Nachbarn stark abgebremst wird. Alle mündlichen und sehr höflichen Bitten langsamer zu fahren wurden berücksichtigt und nun hat wohl der Ehemann auch Spaß daran bekommen über die Einfahrt zu jagen. Auch ein zugestellter Brief doch nun rücksichtsvoller mit meinem Eigentum umzugehen, blieb ungehört, sodass ich meinen Plan, eine Beruhigungdzone in der Einfahrt zu plazieren, mitgeteilt habe. Im übrigen halten die Nachbarn es nicht für nötig Pflegemaßnahmen und Kostenbeteiligungen zu gewähren. Bisher habe ich darauf verzichtet Schilder anzubringen, auch weil ich nicht wusste, ob dies nicht nur durch öffentliche Stellen genehmigungpflichtig ist. Demnächst spielen meine Enkelkinder sicher auch mal in der Einfahrt und ich habe Angst, dass was passiert. Frage: Darf ich eine Beruhungszone in meiner Einfarht installieren oder die im Bauplan eingezeichnete gerade Enfahrt durch einige Kurven - ohne die Breite der Einfahrt zu verändern - verändern, damit die unsinnige Raserei aufhört. Peter

Wegerecht
Nebenkostenabrechnung bei Eigentumswechsel

Hallo liebe Leute

Wir haben zum 01.07.2012 eine Wohnung gekauft.Wir wohnen selbst darin. Nun haben wir die Nebenkostenabrechnung für das gesamte Jahr 2012 bekommen,daraus ergibt sich eine heftige Nachzahlung.Dazu muß man sagen das die HV die Vorauszahlungen des Verkäufers berücksichtigt hat.Die Höhe der Vorauszahlungen haben wir so weiter bezahlt wie der Verkäufer, also haben wir genau soviel bezahlt wie der Vorbesitzer. Nun beruft sich die HV auf ein BGH Urteil V ZR 113/11 wonach sie die Abrechnung nur dem neuen Eigentümer (mich) stellt und dieser dann evtl. Nachzahlungen für das gesamte Jahr bezahlen muss. Die HV würde gegen eine extra Gebühr eine gesplittete Abrechnung erstellen für die erste Jahreshälfte 2012 in der ich noch kein Eigentümer war,damit kann ich im Innenverhältnis die Kosten für das erste Halbjahr 2012 vom Verkäufer einfordern. Im Kaufvertrag steht Besitz,Lasten usw gehen über zum 01.07.2012 an den Käufer.

Nun liebe Leute meine Fragen: -hat die HV Recht? -kann mir jemand dieses Urteil V ZR 113/11 vereinfacht erklären (verstehe kein Juristendeusch) -muß der Verkäufer meiner Forderung dann nachkommen ,wenn nicht was kann ich dann dagegen machen(Wenn er meint er wäre nicht mehr der Eigentümer)

Hoffentlich nimm sich jemand von Euch Zeit diese Zeilen von mir zu lesen und kann mir bei meinem Problem helfen.

Vielen Dank für Euere Mühe

Mit freundlichen Grüßen flckg

Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung, Wegerecht
Abrechnungsspitze bei Eigentümerwechsel - (Deutsches WEG-Recht)

Hallo Gemeinde!

Beide Eigentümer zweifelt nach dem Wohnungsverkauf meine Kostenverteilung an (einer alleine wäre ja auch langweilig). HickHack und Gezänk aus allerlei Gründen...

Die Fakten:

  • Wirtschaftsjahr vom 01.07.11 bis zum 30.06.12.
  • Ein Wirtschaftsplan wurde in 2011 für das WJ 2011/2012 beschlossen.
  • Nutzerwechsel/Übergabe der Wohnung zum 01.02.2012.
  • Grundbuchumschreibung am 06.09.2012.
  • Der scheidende Eigentümer hat nicht alle Vorauszahlungen lt. WP geleistet.
  • Der neue Eigentümer hat ab Übergabe alle ab 01.02.2012 planmäßigen Vorauszahlungen geleistet.
  • Die INSGESAMT geleisteten Vorauszahlungen ergeben einen Rückstand gegenüber dem WP.
  • Der Zeitpunkt des Beschlusses über die Abrechnung liegt in der Zukunft.
  • Die Abrechnungsspitze - also die Differenz zwischen dem Kostenanteil laut Wirtschaftsplan und dem tatsächlichem Kostenanteil laut Abrechnung - ergibt ein Guthaben.

Meine Folgerungen daraus:

  1. Da die Grundbuchumschreibung am 06.09.2012 erfolgt ist, wird der neue Eigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der tatsächliche Eigentümer sein. Damit geht ihm die Abrechnung zu.

  2. Der scheidende Eigentümer bekommt eine Aufrechnung seiner geleisteten Vorauszahlungen gegen den Gesamtbetrag lt. WP 2011/2012 (Rückstand). Allerdings keine Betriebskostenabrechnung (da ihn die als Nicht-(mehr)Eigentümer nichts angeht) und er ist auch für die Versammlung nicht teilnahmeberechtigt

  3. Dem neuen Eigentümer steht das Guthaben in Höhe der Abrechnungsspitze zu, da er im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eigentümer laut Grundbuch ist. Der Beschluss über die Abrechnung - egal ob Guthaben oder Nachzahlung - entfaltet keine Wirkung für den scheidenden Eigentümer, weil er zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits nicht mehr Mitglied der WEG ist.

  4. Die Vorauszahlungen des neuen Eigentümers erfolgten - auch wenn ihm das nicht bewusst war - für Rechnung des scheidenden Eigentümers, weil er bis zur Umschreibung im Grundbuch überhaupt nicht Eigentümer war und der Wirtschaftplan somit für ihn keine Wirkung entfaltet hatte.

  5. Alle Vorauszahlungen bis zum 30.06.2012 sind daher dem scheidenden Eigentümer zuzurechen.

  6. Der scheidende Eigentümer schuldet die Differenz aus allen von ihm und für ihn geleisteten Vorauszahlungen und dem beschlossenen Gesamtbetrag lt. WP für 2011/2012.

  7. Dass die Umschreibung im Wirtschaftsjahr 2012/2013 erfolgte, hat keine Bedeutung für die Abrechnung 2012/2013.

Sieht das jemand anders?

(Ich danke für's Lesen, Zerdröseln und Verstehen^^)

Stimmt so nicht ganz! 100%
Hä? 0%
Stimmt so! 0%
Betriebskosten, Eigentumswohnung, Wegerecht, Abstimmung, Umfrage
Kann der Mieter einer Eigentumswohnung Abrechnungsbelege fordern?

Die Situation:

  • Eine WEG-Verwaltung erstellt für den Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung eine Jahresabrechnung (Einzelabrechnung).
  • In der Abrechnung sind umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten separat aufgeführt, um dem Eigentümer die Abrechnung mit seinem Mieter zu erleichtern.
  • Die Abrechnung wird durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft genehmigt und angenommen.
  • Anschließend erstellt der Eigentümer auf Grundlage seiner eigenen Abrechnung eine Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter.

FRAGE 1: Kann nun der Mieter bei der WEG-Verwaltung Einsicht in die Rechnungen fordern?

Nach meiner Meinung NEIN, weil der WEG-Verwalter verpflichtet ist, sämtliche Angelegenheiten der WEG gegenüber Nichteigentümern vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber dem Mieterbund und gegenüber Rechtsanwälten.

FRAGE 2: Kann der Mieter bei seinem Vermieter Einsicht fordern?

Nach meiner Meinung JA - allerdings beschränkt sich das auf die Einsicht der Jahresabrechnung für den Eigentümer - nicht aber auf die Belege der Verwaltung, die zu dieser Abrechnung geführt haben. Außerdem kann er Einsicht in alle Belege zu den Positionen fordern, die sich nicht aus der Abrechnung des Eigentümers ergeben (also z.B. Grundsteuer oder Kleinreparaturen).

Mein Bauchgefühl sagt dazu folgendes: Die umlagefähigen Kosten werden für den Vermieter durch die Genehmigung und Annahme der Jahresabrechnung festgesetzt. Nur dieser Beschluss bildet die Rechtsgrundlage für eine Zahlungspflicht des Vermieters und damit für die Entstehung der Kosten. Die Grundlagen, auf denen wiederum die Eigentümerabrechnung entstanden ist, sind hierfür nicht von Bedeutung. Selbst wenn die WEG-Abrechnung falsch wäre, aber der Beschluss über die Genehmigung nicht angefochten wurde, würde sich daran nichts ändern.

so, liebe Gemeinde :) Ein BAUCHGEFÜHL ist die eine Sache ... aber wer kennt die Wahrheit?

Mietrecht, Vermietung, Abrechnung, Betriebskosten, Eigentumswohnung, Nebenkosten, Wegerecht
Rechtsnachfolge bei vertraglichem Wegerecht

Hallo!

Folgendes Problem: Per notariellem Vertrag über ein Erbbaurecht wurde als Nebenpflicht ein Wegerecht vereinbart, das aber nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Das Erbbaugrundstück ist nur über eine Privatstraße zu erreichen, die dem Erbbaurechtsgeber gehört. Der Erbbaurechtsnehmer betreibt auf dem Grundstück, das in einem Park gelegen ist, eine soziale Einrichtung.

In der Folge hat der Eigentümer der Grundstücke, also der Erbbaurechtsgeber, mehrfach gewechselt, erst durch Erbfall, dann wurden die Grundstücke in eine Holding übertragen.

Jetzt schränkt der jetzige Eigentümer das Wegerecht ein, hat eine Schranke an der Zufahrtsstraße installiert und lässt Kunden mit Pkw nicht mehr durch, außerdem müssen sich die Kunden an einem Kassenhaus ausweisen und entweder den Eintritt zu dem Park bezahlen oder sagen, was sie bei der Einrichtung wollen. Da sich dort u.a. Anonyme Alkoholiker treffen natürlich ein GAU, die sollen sich ja nicht ausweisen müssen.

Können Ansprüche aus dem Wegerecht hergeleitet werden? An sich erlischt ein (nur) vertragliches Wegerecht ja bei Rechtsnachfolge. Aber gilt das auch für ein solches Wegerecht, das im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages vereinbart wurde? Oder ändert es etwas, wenn es sich wie hier um einen notariellen Vertrag handelt?

Wie weit reicht das Notwegrecht aus § 917 BGB, kann da eine ungehinderte Zufahrt verlangt werden?

Recht, Wegerecht

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