Können Steuerbescheide rückwirkend in Bezug auf die Einkunftsart geändert werden?

Ich habe in 2007 einen Gewerbebetrieb gegründet und beim zuständigen Finanzamt angemeldet.

Alle Steuerbescheide bis 2009 ergingen unter Vorbehalt, weil die Gewinnerzielungabsicht noch nicht abschließend geklärt werden konnte. Lediglich der Steuerbescheid 2009 erging außerdem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Während einer kürzlich durchgeführten Betriebsprüfung erklärte der Finanzbeamte, dass die Einkunftsart als Gewerbebetrieb nicht korrekt sei, weil die Vermietung von beweglichen Sachen nach §22 Nr. 3 ESTG grundsätzlich zu sonstigen Einkünften führt. In einem Schreiben des FA wurde mir nun mitgeteilt, dass man beabsichtige, die Steuerbescheide bzgl. der Einkunftsart für die Jahre 2007-2009 rückwirkend zu ändern. Es werden §173 Abs 1 Nr. 1 sowie §164 Abs.1 AO als Begründung herangezogen. Aus meiner Sicht kann das FA den Bescheid 2009 mit Hinweis auf §164 Abs.1 AO ändern, weil dieser Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Die Bescheide 2007/2008 können nach meiner Auffassung mit Hinweis auf §173 Abs 1 Nr. 1 nicht mehr geändert werden, weil keine neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind. Schließlich habe ich im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in 2007 klar und deutlich angegeben, dass es sich um den Verleih von Motoryachten handelt.
Liege ich mit meiner Auffassung richtig ? Vielen Dank.

Steuerrecht