Im letzten Jahr wurde für die Dachsanierung eine Sonderumlage beschlossen. Da nicht alle Sanierungsarbeiten in der ursprünglich angebotenen Form durchgeführt werden konnten, wurde die Sonderumlage nur zum Teil ausgeschöpft. In diesem Jahr wurde ein neuer Beschluss für die Restarbeiten + weitere Dacharbeiten gefasst. Die Finanzierung sollte wieder über eine Sonderlumlage geschehen. Leider haben nicht alle Eigentümer ihren Anteil bezahlt. Daraufhin hat die Verwaltung den Auftrag storniert und damit die dringend notwenigen Dacharbeiten auf das nächste Jahr verschoben. Die Verwaltung behauptet nun, dass Sie die Deckungslücke mit dem Übeschuss aus der Sonderumlage des Vorjahres ohne Beschluss nicht schliessen kann. Um diese Mittel einzusetzen müsse abermals ein Beschluss gefasst werden, weil diese Mittel der Instandhaltungsrücklage zugeordnet sind und nur per Beschluss aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden können.
Können also ursprünglich zweckgebundene Gelder von der Verwaltung ohne Beschluss in die Instandhaltungsrücklage transferiert werden, aber für die Entnahme dieser Gelder zum selben Zweck ist dann wieder ein Beschluss erforderlich?