Hallo!

Folgendes Problem: Per notariellem Vertrag über ein Erbbaurecht wurde als Nebenpflicht ein Wegerecht vereinbart, das aber nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Das Erbbaugrundstück ist nur über eine Privatstraße zu erreichen, die dem Erbbaurechtsgeber gehört. Der Erbbaurechtsnehmer betreibt auf dem Grundstück, das in einem Park gelegen ist, eine soziale Einrichtung.

In der Folge hat der Eigentümer der Grundstücke, also der Erbbaurechtsgeber, mehrfach gewechselt, erst durch Erbfall, dann wurden die Grundstücke in eine Holding übertragen.

Jetzt schränkt der jetzige Eigentümer das Wegerecht ein, hat eine Schranke an der Zufahrtsstraße installiert und lässt Kunden mit Pkw nicht mehr durch, außerdem müssen sich die Kunden an einem Kassenhaus ausweisen und entweder den Eintritt zu dem Park bezahlen oder sagen, was sie bei der Einrichtung wollen. Da sich dort u.a. Anonyme Alkoholiker treffen natürlich ein GAU, die sollen sich ja nicht ausweisen müssen.

Können Ansprüche aus dem Wegerecht hergeleitet werden? An sich erlischt ein (nur) vertragliches Wegerecht ja bei Rechtsnachfolge. Aber gilt das auch für ein solches Wegerecht, das im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages vereinbart wurde? Oder ändert es etwas, wenn es sich wie hier um einen notariellen Vertrag handelt?

Wie weit reicht das Notwegrecht aus § 917 BGB, kann da eine ungehinderte Zufahrt verlangt werden?