Welche Berufsgruppen dürfen ihr privates KFZ mit Blaulicht und Martinshorn ausrüsten?
Auf der Straße sieht man ab und zu Fahrzeuge, ohne Polizei-/DRK-/THW-/...Kennzeichnung mit aufgesetztem Blaulicht etc...welche Personen haben die Befugnis, durch ihren Beruf ,Wegerechte in ihrem Privatfahrzeug (ich meine jedoch nicht die zivile Polizeistreife) in Anspruch zu nehmen, durch ein aufgesetztes Blaulicht und Horn?
Haben Notärzte, Organtransportfahrer oder Personen des MEK/SEK diese Privilegien?
Ich dachte immer die Kommandanten der Feuerwehr sind Personen mit solchen Rechten, nach einer Recherche habe ich herausgefunden, dass diese Fahrzeuge jedoch von der zuständigen Kommune gestellt werden müssen und der Kommandant nicht mit aufgesetztem Blaulicht auf seinem Privatfahrezug fahren darf.
Sollte meine Recherche hierzu falsch sein, lasst es mich bitte wissen.
7 Antworten
Nein, "normales" Rettungsdienstpersonal und auch "normale" Notärzte, nicht.
Führungspositionen wie leitende Notärzte, organisatorische Leiter Rettungsdienst und eben die bereits von dir erwähnten Führungskräfte der Feuerwehr und der Polizei. Allerdings, handelt es sich dabei doch allermeist um Fahrzeuge, die diesen Personen aufgrund ihrer dienstlichen Aufgaben für die private Verwendung zur Verfügung gestellt werden, die allerdings auf die jeweilige Hilfsorganisation zugelassen und die im Fahrzeugschein dementsprechend auch als entsprechendes Einsatzfahrzeug eingetragen sind. Wirkliche Genehmigungen für den privaten PKW, dass sind wirklich die ganz großen Ausnahmen.
Mfg.
Keine. Sondersignalanlagen bekommen nur dienstlich genutzte Fahrzeuge verbaut.
Du wirfst hier einige Dinge gehörig durcheinander: nur weil diese von dir beobachteten Fahrzeuge nicht als Einsatzfahrzeuge erkenntlich sind, sind sie noch lange keine privaten Fahrzeuge.
Notärzte sind entweder um Dienst und besetzen dann ein NEF oder sie sind nicht im Dienst, fahren dann aber auch nicht mit zivielen Einsatzfahrzeugen durch die Gegend. Das selbe gilt für Mitarbeiter des medizinischen Transportdienstes und Polizisten, sie dem MEK oder SEK angehören (wobei diese im Dienst auch zivile (aber keine privaten) Einsatzfahrzeuge nutzen.
Der Amtsleiter (einen Kommandanten gibt es bei der Feuerwehr nicht) einer Feuerwehr fährt, wenn er für die Funktion (heißt bei jeder Feuerwehr durchaus anders, bei uns ist das der A-Dienst) eingeteilt ist, einen PKW der Feuerwehr, da er natürlich bestimmte Ausrüstungsgegenstände (ein Funkgerät zum Beispiel) benötigt und seine Einsatzkleidung transportieren muss. Wenn er nicht für die Funktion eingeteilt ist, hat er frei.
Es sind nicht die Personen die die Ausnahmeregelung bekommen. Es muss auch im Fahrzeugschein eingetragen sein und es müssen genehmigungen der behörde, des Trägers, der kommune vorliegen sowie Betriebserlaubnisscheine der Produkte.
Die leute dürfen auch nicht einfach irgendein Magnet Blaulicht benutzen.
Ja, ein Feuerwehrchef kann eine Ausnahmegenehmigung für eine Signalanlage für sein Privatfahrzeug bekommen.
Viele zivile Fahrzeuge sind aber keine Privatfahrzeuge sondern gehören ganz normal zu der jeweiligen BOS. Am meisten gibt es zivile Polizeifahrzeuge, kennt man ja...
Es gibt überall unterschiedliche Regelungen, auf jeden Fall pro Bundesländer...
Das ist je nach Bundesland durchaus recht verschieden. Häufig anzutreffen ist es aber tatsächlich bei Kreisbrandmeistern o.ä. bzw Leitenden Notärzten oder Organisatorischen Leitern Rettungsdienst, weil das meist ehrenamtlich organisiert ist und diese dann mit Privatfahrzeugen zur Einsatzstelle fahren. Berufsfeuerwehren decken das tatsächlich eher mit Dienst-Kfz ab.
Soweit ich weiß sind diese Wagen dann dienstlich gestellt, ggf. in zivilen look. Ohne Genehmigungen o.ä. ist es Nötigung
Du hast die Seite nicht mal selbst gelesen, kann das sein? Sonst wüsstest du nämlich, dass du da gerade Blödsinn erzählst.
Erstens: Ob eine Nötigung vorliegt, wird immer im Einzelfall geprüft. Man kann also nicht pauschal sagen, dass in dem von dir beschriebenem Beispiel immer eine Nötigung vorliegt.
Zweitens: Tatbestand der Nötigung ist die Androhung von Gewalt oder eines empfindlichen Übels. Hierzu muss grundsätzlich eine gewisse Schwelle erreicht sein. Nur, weil jemand den Fahrstreifen wechselt, damit ein vermeintliches Einsatzfahrzeug vorbeifahren kann, liegt dadurch nicht grundsätzlich eine Androhung von Gewalt vor.
Drittens: Eine Nötigung erfordert immer das subjektive Empfinden des Geschädigten, dass er genötigt wurde. Ansonsten liegt in keinem Fall eine Nötigung vor.
Und bevor du weiterhin stumpf das Gegenteil von dem behauptest, was ich sage, kannst du ja mal einen Blick auf mein Profil werfen. Dann erübrigen sich weitere Diskussionen hoffentlich.
1.
Richtig, das kann man nicht immer, jedoch ist es höchst wahrscheinlich.
2./3.
"Das bedeutet, dass Nötigung im Straßenverkehr als Straftat angesehen werden kann, wenn der vermeintliche Täter vorsätzlich gehandelt hat. Der Vorsatz liegt immer dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer den Entschluss gefasst hat, den anderen zu nötigen. Er muss also in voller Absicht gehandelt haben. Da dieses Merkmal fast immer bei einer Nötigung vorliegt, ist die Tat oftmals strafbar."
"Das Strafmaß der Nötigung ist nur dann erfüllt, wenn der Begriff der Gewalt weit oder eng ausgelegt wird. Die weite Auslegung ist dann gegeben, wenn das Opfer der Nötigung im Straßenverkehr in der Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird.
Der vermeintliche Täter wirkt also so auf das Opfer ein, dass es sich subjektiv zu einem bestimmten Verhalten genötigt fühlt. Hierbei handelt es sich nicht um physische, sondern psychische Gewalt."
"Nötigung im Straßenverkehr mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel
Eine Drohung ist es immer dann, wenn der Täter den Eintritt eines bestimmten Verhaltens beim Opfer erzwingen möchte, weil er denkt, auf dieses Einfluss zu haben und diesen auch schließlich ausübt".
"Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 240 Abs. 1 StGB)"
https://www.bussgeldkatalog.org/noetigung-im-strassenverkehr/
Nötigung, wenn man seinen Privat-Pkw mit Blaulicht ausrüstet? Wohl kaum!