WEG - Wer trägt Instandsetzungskosten der Garagen?

Auf dem Grundstück der WEG befindet sich ein freistehender Garagenbau, der ausschließlich aus konstruktiven Bestandteilen besteht (Wellplatten-Dach, gegossene Bodenplatte, tragende Wände, Garagentore). Damit sind sämtliche Bestandteile Gemeinschaftseigentum.

Die einzelnen Garagen sind Teileigentume, mit denen teilweise auch noch Sondernutzungsrechte an einem angrenzenden Grundstück verbunden sind.

Nachdem jahrzehntelang an dem Garagengebäude keine nennenswerten Instandhaltungen durchgeführt wurden, können sich die Garageneigentümer und die übrigen Miteigentümer nicht einigen, wer die Kosten der inzwischen notwendig gewordenen Instandhaltung tragen muss.

Die Garageneigentümer oder die gesamte WEG?

Die Teilungserklärung sagt dazu folgendes:

Zur Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum durch Sonder-/Teileigentümer: "Jeder Wohnungs-/Teileigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum, soweit es im Bereich seiner ausschließlichen Nutzung liegt, ordnungsgemäß auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen, damit dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst."

Speziell zu den Garagen: "Die mehreren auf dem Grundbesitz befindlichen selbständigen Gebäulichkeiten sind in jeder Hinsicht soweit wie nur irgend möglich zu trennen, insbesondere hinsichtlich der Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, der Stimmrechte und der Verwaltung."

Die Garageneigentümer wollen sich nun darauf berufen, dass die Regelung zur "Trennung der selbständigen Gebäulichkeiten" unbestimmt und deshalb nichtig ist. Sie sagen, die Formulierung "so weit wie nur irgend möglich" ist vollkommen schwammig und es wäre überhaupt nicht auszumachen, wo denn die Grenzen dieser "Möglichkeiten" liegen sollen.

Tatsächlich gibt es dazu in der Teilungserklärung keine weiteren Ausführungen. Für die Garagen wurde keine Unter-WEG begründet und es ist auch nirgendwo besonders ausgeführt, welche Kosten genau von den Garageneigentümern zu tragen sind.

Um die Angelegenheit friedlich zu lösen, hat ein gemeinsames Beratungsgespräch beim Haus- und Grundbesitzerverein stattgefunden. Der dortige Anwalt war eher geneigt, sich der Meinung der Garageneigentümer anzuschließen. Auch er hält die Regelung für unbestimmt, wodurch die Kosten von der gesamten WEG zu tragen wären.

Hat vielleicht irgendjemand hierzu noch eine Meinung, eine tolle Idee, ein Beispiel oder einen Link?

Die Garageneigentümer müssen zahlen. 75%
Die gesamte WEG muss zahlen. 25%
Recht, Eigentumswohnung, Weg, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wirtschaft und Finanzen, Abstimmung, Umfrage
Fälligkeit von Hausgeldzahlungen? (Deutsches WEG-Recht)

Die Frage bezieht sich auf die Regelung der Fälligkeit - und bei Zahlungsverzug - der Vorfälligkeit von Hausgeldzahlungen bei einer Eigentumswohnung.

Altes Recht bis 2007

Eine Eigentümergemeinschaft konnte bis 2007 nur für einen konkreten Wirtschaftsplan die Vorfälligkeit durch einfache Mehrheit regeln. Dazu wurde - und da finde ich reichlich Beispiele - zunächst der Betrag für das gesamte Wirtschaftsjahr fällig gestellt. Dann wurde den Eigentümern die Ratenzahlung in gleichen Monatsbeträgen gestattet. Für den Fall von Zahlungsrückstand mit mindestens 2 Monatsbeiträgen wurde dann der verbleibende Betrag für den gesamten Rest des Wirtschaftsjahres in einer Summe sofort fällig gestellt.

Neues Recht seit 2007

Seit der WEG-Reform kann die WEG das nicht nur für einen konkreten Wirtschaftsplan beschließen, sondern als allgemein geltende Regelung. Dazu fehlte der Versammlung laut BGH (Urteil/Leitsätze von 2003) früher die Beschlusskompetenz.

Die Falle, die man sich stellt

Bei Zwangsverwaltung oder Eigentümerwechsel muss der Zwangsverwalter oder der neue Eigentümer keine "alten" Forderungen begleichen (die schon vor Beginn der Zwangsverwaltung bzw. vor dem Verkauf fällig geworden sind).

Meine Frage:

Wie muss ein Beschluss zur Regelung der Vorfälligkeit gefasst werden, damit man eben nicht in diese Falle tappt?

Ist es besser, einfach nur zu beschließen, dass im Fall des Zahlungsverzuges der gesamte Hausgeldbetrag für den Rest des Wirtschaftsjahres sofort in einer Summe fällig wird? Also nicht zuerst fällig stellen, dann stunden, und bei Zahlungsrückstand die Stundung aufheben?

Oder sollte sich die WEG nur vorbehalten, den Betrag in einer Summe fällig stellen zu können - ohne dass da irgend eine Automatik eingebaut ist?

Hat jemand eine Idee, wie ein solcher Beschluss lauten sollte? Prof. Dr. Dr. Google hat dazu bei mir bisher leider nur Müll ausgespuckt.

Eigentumswohnung, Weg, faehigkeit, hausgeld, Beschluss
Abrechnungsspitze bei Eigentümerwechsel - (Deutsches WEG-Recht)

Hallo Gemeinde!

Beide Eigentümer zweifelt nach dem Wohnungsverkauf meine Kostenverteilung an (einer alleine wäre ja auch langweilig). HickHack und Gezänk aus allerlei Gründen...

Die Fakten:

  • Wirtschaftsjahr vom 01.07.11 bis zum 30.06.12.
  • Ein Wirtschaftsplan wurde in 2011 für das WJ 2011/2012 beschlossen.
  • Nutzerwechsel/Übergabe der Wohnung zum 01.02.2012.
  • Grundbuchumschreibung am 06.09.2012.
  • Der scheidende Eigentümer hat nicht alle Vorauszahlungen lt. WP geleistet.
  • Der neue Eigentümer hat ab Übergabe alle ab 01.02.2012 planmäßigen Vorauszahlungen geleistet.
  • Die INSGESAMT geleisteten Vorauszahlungen ergeben einen Rückstand gegenüber dem WP.
  • Der Zeitpunkt des Beschlusses über die Abrechnung liegt in der Zukunft.
  • Die Abrechnungsspitze - also die Differenz zwischen dem Kostenanteil laut Wirtschaftsplan und dem tatsächlichem Kostenanteil laut Abrechnung - ergibt ein Guthaben.

Meine Folgerungen daraus:

  1. Da die Grundbuchumschreibung am 06.09.2012 erfolgt ist, wird der neue Eigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der tatsächliche Eigentümer sein. Damit geht ihm die Abrechnung zu.

  2. Der scheidende Eigentümer bekommt eine Aufrechnung seiner geleisteten Vorauszahlungen gegen den Gesamtbetrag lt. WP 2011/2012 (Rückstand). Allerdings keine Betriebskostenabrechnung (da ihn die als Nicht-(mehr)Eigentümer nichts angeht) und er ist auch für die Versammlung nicht teilnahmeberechtigt

  3. Dem neuen Eigentümer steht das Guthaben in Höhe der Abrechnungsspitze zu, da er im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eigentümer laut Grundbuch ist. Der Beschluss über die Abrechnung - egal ob Guthaben oder Nachzahlung - entfaltet keine Wirkung für den scheidenden Eigentümer, weil er zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits nicht mehr Mitglied der WEG ist.

  4. Die Vorauszahlungen des neuen Eigentümers erfolgten - auch wenn ihm das nicht bewusst war - für Rechnung des scheidenden Eigentümers, weil er bis zur Umschreibung im Grundbuch überhaupt nicht Eigentümer war und der Wirtschaftplan somit für ihn keine Wirkung entfaltet hatte.

  5. Alle Vorauszahlungen bis zum 30.06.2012 sind daher dem scheidenden Eigentümer zuzurechen.

  6. Der scheidende Eigentümer schuldet die Differenz aus allen von ihm und für ihn geleisteten Vorauszahlungen und dem beschlossenen Gesamtbetrag lt. WP für 2011/2012.

  7. Dass die Umschreibung im Wirtschaftsjahr 2012/2013 erfolgte, hat keine Bedeutung für die Abrechnung 2012/2013.

Sieht das jemand anders?

(Ich danke für's Lesen, Zerdröseln und Verstehen^^)

Stimmt so nicht ganz! 100%
Hä? 0%
Stimmt so! 0%
Betriebskosten, Eigentumswohnung, Wegerecht, Abstimmung, Umfrage
Vertragspflicht zum Rausstellen der Mülltonnen bindend, wenn gesundheitlich nicht zumutbar?

Hallo Gemeinde.

Eine Mieterin ist laut Vertrag verpflichtet, die Mülltonnen heraus zu stellen und wieder rein zu holen, wenn sie laut Plan an der Reihe ist. Weiterhin ist vereinbart, dass diese Pflicht entfällt, wenn die Kosten für den Transport der Tonnen umgelegt werden.

Nun teilt die Mieterin mit, sie wäre dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage (das würde sie vermutlich auch belegen können).

Hausmeisterkosten sind nicht als Nebenkosten vereinbart. Wohl aber (logisch) Abfallentsorgung, öffentliche Lasten und Hausreinigung (u.v.a.m. die hier aber kaum greifen dürften).

  • Ich kann die Kosten für den Transport der Tonnen von und zur Straße also nicht als typische Hausmeistertätigkeit umlegen, wenn ich jemanden dafür bezahle.

  • Ich will aber auch nicht auf Mannschaftstransport umstellen, weil ich dadurch die Kosten der anderen Mieter hochtreibe, die ja die Tonnen transportieren, wenn sie dran sind. (Nebenfrage: Könnte ich das überhaupt nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot?)

  • Ebenfalls will ich den Plan nicht so abändern, dass andere Mieter häufiger dran sind, weil das eine Benachteiligung ist. (Nebenfrage: Oder wäre das zumutbar und zulässig?)

Ist die Mieterin raus aus der Nummer, habe ich da noch eine Möglichkeit, oder habe ich an etwas nicht gedacht? (Deutsches Mietrecht).

Danke schon mal vorab ;)

Mietrecht, Mülltonne, Nebenkosten
Kann der Mieter einer Eigentumswohnung Abrechnungsbelege fordern?

Die Situation:

  • Eine WEG-Verwaltung erstellt für den Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung eine Jahresabrechnung (Einzelabrechnung).
  • In der Abrechnung sind umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten separat aufgeführt, um dem Eigentümer die Abrechnung mit seinem Mieter zu erleichtern.
  • Die Abrechnung wird durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft genehmigt und angenommen.
  • Anschließend erstellt der Eigentümer auf Grundlage seiner eigenen Abrechnung eine Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter.

FRAGE 1: Kann nun der Mieter bei der WEG-Verwaltung Einsicht in die Rechnungen fordern?

Nach meiner Meinung NEIN, weil der WEG-Verwalter verpflichtet ist, sämtliche Angelegenheiten der WEG gegenüber Nichteigentümern vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber dem Mieterbund und gegenüber Rechtsanwälten.

FRAGE 2: Kann der Mieter bei seinem Vermieter Einsicht fordern?

Nach meiner Meinung JA - allerdings beschränkt sich das auf die Einsicht der Jahresabrechnung für den Eigentümer - nicht aber auf die Belege der Verwaltung, die zu dieser Abrechnung geführt haben. Außerdem kann er Einsicht in alle Belege zu den Positionen fordern, die sich nicht aus der Abrechnung des Eigentümers ergeben (also z.B. Grundsteuer oder Kleinreparaturen).

Mein Bauchgefühl sagt dazu folgendes: Die umlagefähigen Kosten werden für den Vermieter durch die Genehmigung und Annahme der Jahresabrechnung festgesetzt. Nur dieser Beschluss bildet die Rechtsgrundlage für eine Zahlungspflicht des Vermieters und damit für die Entstehung der Kosten. Die Grundlagen, auf denen wiederum die Eigentümerabrechnung entstanden ist, sind hierfür nicht von Bedeutung. Selbst wenn die WEG-Abrechnung falsch wäre, aber der Beschluss über die Genehmigung nicht angefochten wurde, würde sich daran nichts ändern.

so, liebe Gemeinde :) Ein BAUCHGEFÜHL ist die eine Sache ... aber wer kennt die Wahrheit?

Mietrecht, Vermietung, Abrechnung, Betriebskosten, Eigentumswohnung, Nebenkosten, Wegerecht
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