Bsp: Familie lässt 04 von Zimmerei Holz-Wohnhaus bauen. Werkvertrag zum Pauschalpreis (incl. Fenster, Rolläden, Aussenputz, Dachziegel usw.) Innenausbau usw. wird von Familie selbst organisiert.
Vertrag: es gelten VOB Teil B. Die Gewährleistung 5 Jahre
Zahlbar sind %-Anteile des Pauschalpreises, (40% nach Aufstellen d.Haus, 12% na.Verputzen, 10 % na.Decken usw.) - von den Fenstern ist nie die Rede
Beim Aufstellen d.Haus waren Fenster notdürftig eingebaut, wurden später, ausgeschäumt, abgeklebt usw. Die letzt.Arbeiten der Zimmerei im Juni 05, Einsetzen der inner.Fensterbänke. Bezogen wurde Haus Nov.06. Keine förmliche Abnahme. Schlusszahlung (7% des Pauschalpreis., nach Fertigstellung / Abnahme) wegen Mängeln bis heute von der Zimmerei nicht verlangt.
Ca. 07 bei Fenstern Undichtigkeit. festgestellt, innerhalb des Fenst.Rahmens, nicht bzgl.Einbau.
Direkt beim Fenster-Hersteller gerügt, 3 x nachgebessert. Dicht bis heute nicht.
F.hersteller (der Fenst. 04 an Zimmerei geliefert hat) hat Familie gegenüber Garantie für Fenster bis Febr.10 verlängert.
Wie lange gilt Gewährleistung dies. Zimmerei, insbesond. bzgl. Fenster?
Wer ist für Fenster in sich selbst (nicht Einbau in Wand) zuständiger Gewährleister?
Zimmerei hat Fenster nicht konstruiert. Aber nie an Fensterhersteller bezahlt, da F. im Pauschal-Preis Zimmerei enthalt. waren.