Hausbau Gewährleistung, Fenster, Hersteller?

7 Antworten

Wenn die Mängelhaftung (Gewährleistung) entsprechend der VOB/B vereinbart wurde, beträgt diese 4 Jahre.

Zusätzlich kann man vereinbaren, dass die Mängelhaftung zusätzlich um ein Jahr verlängert wird, was heute durchaus üblich ist.

Dies bedeutet aber auch, dass Sie -weil es ein VOB/B Vertrag ist- ab dem Tag der Nachbesserung auf das nachgebesserte Gewerk (in dem Fall die Fenster) wieder und erneut 4 Jahre + 1 Jahr Mängelhaftung hätten.

Bei einem VOB/B Vertrag fängt nach der Nachbesserung auf das nachgebesserte Gewerk die Mängelhaftung wieder neu zu laufen.

Bei einem BGB Vertrag ist dies anders, da ist auch nach der Nachbesserung trotz allem nach 5 Jahren schluss mit der Mängelhaftung.

Eine Verlängerung erscheint in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht unbedingt erforderlich zu sein, weil die Mängelhaftung sich sehr Wahrscheinlich ohnehin von ganz alleine und von selbst verlängert hat.

Aber sicher ist sicher und deshalb auch egal wenn es doppelt gemoppelt noch zusätzlich vereinbart wurde.

Sie sollten allerdings darauf achten, dass Sie ab der letzten Nachbesserung wieder 5 Jahre Mängelhaftung haben, denn abdernfalls würden Sie sich in Ihren ohnehin bereits entstandenen Rechten selbst beschneiden.

Ob dies (eine Verkürzung) überhaupt möglich un durchführbar ist -oder nicht bereits ohnehin gesetzeswidrig ist- können und dürfen Ihnen nur Juristen beantworten.

Dennoch empfehlen wir Ihnen die Angelegenheit zeitgerecht und so schnell als möglich zu klären.

oftmals fehlt es ja auch an der Beweisbarkeit der Tatsachen des von Ihnen geschilderten Falles, was dazu führen kann, dass das, was wir Ihnen hier erläutert haben dann ohnehin nicht eintrifft oder zutrifft.

Deswegen sollten Sie auf die Zeitgerechte Lösung drängen.

Ansprechpartner ist für Sie Ihr Vertragspartner, egal wer der Fensterlieferant ist.

Mit freundlichem Gruss

ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)


Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen immer und lediglich nur unsere Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Gewährleistung und keinerlei Haftung übernommen werden.

Gewährleistungsbeginn ohne Abnahme setzt 6 Tage nach Inbetriebnahme (= Einzug) ein - bei Euch hier Dez.05 - plus 5 Jahre = Dez.2010. In der Gewährleistung steht der, welcher die Fenster eingebaut hat - wenn der vom Putzer/"Eindichter" abweicht wird es kompliziert, denn da muss der konkrete Mangel dem bestimmten Gewerk zugeordnet werden. Sollten die noch nicht ausgezahlten 7 % dem Einbauer zuzuordnen sein, solltet Ihr hilfsweise selbst eine Schlußrechnung erstellen. Hier könnt Ihr für die mangelhafte Leistung Fenster üblicherweise bis das Dreifache der zu erwartenen Mängelbeseitigungskosten abziehen als Sicherheitseinbehalt (genügen dafür die 7 %?). Fordert dann den Verursacher mit Fristsetzung (max. 4 Wochen) auf zur Schadensabstellung und droht im gleichzeitig im Negativfall die Mängelbeseitigung durch Dritte zu seinen Lasten an. Sollte Euer Einbehalt nicht genügen, hilft dann nur eine Klage. Aber hier gilt es klug abzuwägen wegen der Kosten und des Aufwandes. Da Ihr schon 4 Jahre in einer zugigen Wohnung lebt, solltet Ihr die Sache jetzt ohne Wenn und Aber zu Ende bringen. Oft hilft Euch hier ein Architekt oder Bausachverständiger, die Sache fachgerecht zu beurteilen und entsprechenden Schriftverkehr zu führen (Stundensatz i.d.R. zwischen 60 und 90 EUR/netto !). Ich wünsche Euch Kraft und Glück in der Sache.


Petra05 
Beitragsersteller
 27.11.2009, 09:35

>Sollten die noch nicht ausgezahlten 7 % dem Einbauer zuzuordnen sein, solltet Ihr hilfsweise selbst eine Schlußrechnung erstellen. <

Die Zimmerei, welche auch die Fenster eingebaut hat und sozusagen die Aussenhülle des Hauses im Pauschalpreis gebaut hat, hat keine Schlussrechnung mehr verlangt. Es lagen auch sonst noch einige Mängel vor, die wir z.T. selbst behoben haben... - wodurch die Zimmerei wohl eingesehen hat, dass ihre Leistung eine weitere Rechnung nicht rechtfertigt.

Inwiefern ist die Schlussrechnung für die Gewährleistung wichtig?

Auf welche Weise kann ich selbst eine Schlussrechnung erstellen, die doch eigentlich von der Zimmerei kommen müsste.

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Kann man das mit der stillschweigenden Abnahme, ab Einzug auch in diesem Fall so sehen. Ich habe mich vertan, Einzug war Dez.05 - plus 5 (?) Jahre = Dez.2010 ?

Die Zimmerei hat ja eigentlich nur das Haus, mit den Zwischenwänden, Decken usw. gebaut.

Fliesen, Türen, Küche, Tapeten und sonstiger Innenausbau wurde selbst organisiert.

Somit wären die Arbeiten der Zimmerei eigentlich schon 5/05 abgeschlossen gewesen,

Treppe ins OG haben wir jedoch tatsächlich erst Herbst 06 einbauen lassen, jedoch von Fremdfirma. Das Treppenhaus wurde z.B. erst 7/07 von Fremdfirma verputzt.

Es gab im Werkvertrag einen separaten Passus, die Gewährleistung für das Bauwerk beträgt 5 Jahre. Von Bauträger oder Generalunternehmer war jedoch so ausdrücklich nie die Rede, lediglich Pauschalpreis, incl. Aussenputz, Fenster und Rolläden.


Gerti, Support19  27.11.2009, 08:55

Liebe/r Petra05,

bitte achte in Zukunft darauf Reaktionen zu einer Antwort auch in Form von nachträglichen Ergänzungen Deiner Frage über den Link "Antwort kommentieren" hinzuzufügen. So ist sichergestellt, dass der Zusammenhang im Nachhinein nicht verloren geht, da die Antworten durch die Bewertungen ja ständig in Bewegung sind.

Viele Grüße

Gerti vom gutefrage.net-Support

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Die Gewährleistungszeit war damals nach VOB noch 5 Jahre, die mit Zahlung der Schlußrechnung oder mit Einzug (Stillschweigende Abnahme nach VOB) zu laufen begann, also wenn die Schlußrechnung noch immer aussteht, dann wohl mit dem Einzug im Nov.06. Gewährleistungsansprüche sind immer an den Bauträger zu stellen, der Euer Vertragspartner war. Die Gewährleistungsfrist beträgt neuerdings (aber auch schon wieder einige Zeit) auch nach VOB 4 Jahre. Ihr solltet unbedingt bei dem Zimmerermeister die Nachbesserung innerhalb der Gewährleistungsfrist einfordern. Der meldet sich dann mit Nachdruck bei dem Fensterbauer und hat wohl mehr Einfluß, als ihr. Ihr habt mit dem Fensterbauer nichts zu tun, dafür ist ganz alleine der Bauträger = Zimmerer zuständig.

Sicherheitseinbehalt:

die letzte Rate wurde von der Zimmerei nicht mehr verlangt

die Zimmerei hat die Fenster, die sie vom Fensterhersteller gekauft hat, eingebaut

heisst dies, die Zimmerei muss bis 5 Jahre nach Abnahme(Mai 10) gewährleisten, selbst wenn die Garantie vom Herstell. nach 5 Jahren (April 09) abgelaufen ist?

wann genau verjährt die Gewährleistung nach der Fragestellung ganz oben?


Luise  25.11.2009, 05:07

Für die Zimmerei läuft wohl die Gewährleistung vom Hersteller nur bis zur Fertigstellung dieses Gewerkes, also ab Lieferung und Abnahme/Bezahlung. Euch gegenüber muss der Zimmerer ab Eurem Einzug gewährleisten. Siehe meine Antwort.

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