Sachkundeprüfung gem. § 34 GeWO - Kann mal jemand kurz über die Augabe schauen?

Habe gerade die Musterlösung verlegt. Kann mal jemand bitte drüber schauen und Korrekturlesen.

Fall 1

Als Ladendetektiv beobachten Sie einen Ihnen unbekannten Kunden dabei wie dieser sich vor einem Regal stehend mehrmals umblickt und eine teure Uhr aus der Auslage in seine Jackentasche steckt. Anschließend geht er Richtung Ausgang und will das Geschäft verlassen. Hinter dem Kassenbereich sprechen Sie den Mann auf Ihre Beobachtung an.

a) Wie hat sich der Mann strafbar gemacht?

b) Wie ist der Sachverhalt zivilrechtlich zu beurteilen?

c) Welche Möglichkeiten haben Sie hier einzugreifen?

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a) Wie hat sich der Mann strafbar gemacht?

§ 242 StGB - Diebstahl

Der Mann könnte sich wegen § 242 StGB Diebstahl strafbar gemacht haben. Dazu müssten nachfolgende Tatbestandsmerkmale zutreffen:

  1. Fremde bewegliche Sache
  2. wegnehmen
  3. rechtswidrig zueignen.

Prüfung:

  1. Dazu müsste die Uhr eine Fremde bewegliche Sache sein.
  2. Der Mann müsste die Uhr dem eigentlichen Eigentümer wegnehmen (ohne zu zahlen)
  3. Rechtswidrig sich oder einem Dritten zueignen.

(1) Die Uhr ist Eigentum des Ladeninhabers oder des Geschäftsführers. Sie steht also nicht im Alleineigentum des Mannes. Somit ist die Uhr eine Fremde bewegliche Sache.

+

(2) Der Mann hat die Uhr in die Jackentasche gesteckt. Somit hat er die Uhr spätestens beim Verlassen des Kassenbereichs, ohne zu zahlen, dem Eigentümer weggenommen. Fremder Gewahrsam wurde gebrochen und neuer begründet.

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(3) Er hat sich die Uhr rechtswidrig, ohne zu zahlen, angeeignet/zugeeignet. Da er den Kassenbereich ohne zu zahlen passiert hat und in Richtung Ausgang geht.Rechtswidrig ist die Tat, weil kein Bezahlung erfolgt ist.

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Ergebnis:

Alle Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB – Diebstahl, treffen zu,

Der Man hat sich gem. § 242 StGB – Diebstahl, strafbar gemacht.

Dies kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe mit sich ziehen.

b) Wie ist der Sachverhalt zivilrechtlich zu beurteilen?

§ 858 BGB verbotene Eigenmacht → § 859 Selbsthilfe des Besitzers → § 861 BGB Anspruch wegen Besitzentziehung

Zivilrechtlich übt der Mann eine Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB aus.

Er entzieht dem Besitzer/Eigentümer durch Diebstahl (siehe a) den Besitz. Der Eigentümer oder sein Beauftragter dürfen sich gegen Verbotene Eigenmacht, wenn nötig mit Gewalt wehren. Der Eigentümer darf das Wiedereinräumen des Besitzes Verlangen. Die Uhr muss dem Eigentümer ausgehändigt werden.

c) Welche Möglichkeiten haben Sie hier einzugreifen?

127 STPO BGB – Gegen verboten Eigenmacht darf sich der Besitzer wehren – Besitzwehr / Besitzkehr.

Alleine oder mit einem Kollegen den Mann stellen, spätestens wenn das Gebäude verlassen wird.

Den Mann bitten in einen Raum zu gehen und dort zu warten bis die Polizei eintrifft. Zwischenzeitlich wird der Mann aufgeklärt wieso er in dem Raum geführt wurde.

Sofern der Mann sich wehrt oder Widerstand leistet oder der Bitte nicht nachkommt oder aus irgendeinem anderen Grund körperlich angreifend wird. So kann auch durch Anwendung von Gewalt der Mann abgeführt werden und die Herausgabe der Uhr herbeigeführt werden.

Bei der Beaufsichtigung von Frauen immer berücksichtigen dass eine weibliche Kollegin vor Ort ist. Keinesfalls als Mann eine Leibesvisitation an einer Frau machen.

Die nachfolgenden § ermächtigen zum stellen des Täters wenn dieser auf Frischer Tat betroffen wird.

§ 127 STPO Vorläufige Festnahme

§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers

Gegen verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer wehren.

Recht, Gesetz, Gewalt, Diebstahl, Jura, Strafrecht, Straftat

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