Muss er über nicht öffentlich bekanntes Wissen zur Tat verfügen?

1. A gibt C & D eine letzte Frist zur Entschuldigung und droht dann rechtliche Schritte an, um den entstandenen Schaden zivilrechtlich einzufordern. Später schickt er ein Foto einer Anzeigenbestätigung, aus der nicht eindeutig hervorgeht, gegen wen die Anzeige gerichtet ist (ob gegen C & D zusammen oder nur gegen einen der beiden oder jemand ganz anderes).

2. G behauptet, dass er weiß, dass niemand etwas gestohlen hat oder für etwas anderes angezeigt wurde, und dass die Anzeige an jemanden ging, der nicht in XY wohnt.

3. A's Aussage und das spätere Foto der Anzeigenbestätigung legen nahe, dass er rechtliche Schritte in Bezug auf einen Diebstahl eingeleitet hat, ohne jedoch explizit zu sagen, gegen wen die Anzeige gerichtet ist.

4. G behauptet, dass er weiß, dass niemand etwas gestohlen hat und die Anzeige an jemanden ging, der nicht in XY wohnt.

Belegt das, dass G Insiderwissen zur Tat hat, das nicht öffentlich bekannt ist?

Der A äußerte zwar, dass C & D ihn beklaut hätten, aber er gab niemand gegenüber preis, ob die möglichen Indizien oder Beweise gleichermaßen auf beide hindeuteten oder mehrheitlich nur auf einen der beiden und deshalb eventuell nur gegen einen Anzeige erstattet hat.

5. Ohne zusätzliche Informationen über die Identität der Täter könnte G nur spekulieren, da die Hinweise des A keinen explizit zwingenden Schluss zulassen, wen der A konkret angezeigt hat (C & D zusammen, nur einen der beiden oder eine ganz andere Person).

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Strafbarkeit bei nicht Mitnahme einer Person?

Guten Tag liebe Leser und Leserinnen,

Wie ist die Strafrechtliche Situation, wenn man mit jemanden mit den Auto ins Ausland ( Außerhalb der EU Norwegen ) in den Urlaub gefahren ist, man aus Streitigkeiten und uneinsichtlichen Verhaltens des gegenübers ohne diese Person aber wieder heimfährt?
Die da gelassene Person ist Erwachsen, hat ein Handy, hat Möglichkeiten warm und sicher zu nächtigen, so wie essen trinken etc. durch die im Urlaub Bereitgestellte Unterkunft.
Nachbarn sind ebenfalls vorhanden.
Sprich wenn sie Hilfe sucht / braucht kann sie auch Hilfe bekommen.

Grundsätzlich würde ich erstmal sagen, wenn dann greift nur der §221 StGB ( Aussetzung ) wenn der gegenüber in Deutschland einen Strafantrag stellen möchte.

Allerdings greift meiner Meinung nach nichts der Dargelegten Abschnitte.

§221 StGB abs.1 besagt:

  • Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder

( Wodurch definiert sich eine Hilflose Lage )
Sie hat Möglichkeiten abgeholt zu werden, kann sich mit Behörden, Taxis, Freunden Familie verständigen.
Sprich nach Hause kommen kann sie, nur ist die frage wie lange das dauert bis sie abgeholt wird.
Sie hat durch unsere Gebuchte Unterkunft, alles was man in einen normal Haus auch hat. So wie Geld, Essen Trinken etc.

  • in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

( Der Gegenüber ist eine außenstehende Person und befindet sich nicht in meiner Obhut und ich bin ihn sonst nicht verpflichtet beizustehen.
Einer Schwere Gesundheitsschädigung kann durch mich ebenfalls nicht ausgelöst werden, da er alles hat um nobel die Zeit tot zu schlagen. ( Oder kann sie auf Psychisch geschädigt tun )

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