Scammer bei Studio mieten im Ausland?

Hallo,

Ich glaube, ich bin in einer Fall reingefallen.

Hintergrund ist es, ich mache im Juli 3 Wochen Auslandspraktikum in Belgien, dementsprechend musste ich eine Unterkunft suchen. Habe ein Angebot bekommen, dass es ein Studio gibt, möbliert etc. für 640€ während andere für einen Preis über 800€ bietet. Aber die Account und Website wirken seriös und die haben tatsächlich meine Unterlagen (Ausweis, Meldebescheinigung etc) gefragt, ob ich in der Lage bin die Miete für 3 Wochen zu zahlen, was für mich okay war.

Nach hin und her schreiben habe ich endlich die Link bekommen, dass ich das Studio darüber buchen kann. Nun habe ich der entsprechende Zeitraum reserviert, ich konnte aber meine Kreditkarte nicht hinterlegen. Nun paar Minute später kam eine weitere Mail, in der es steht, dass ich per Überweisung machen soll.

Da steht nun das hier "When performing the transfer, please choose the option "urgent payment or same-day payment" in order to avoid unnecessary delays and eventual booking cancellation. In order to recognise your payment and link it to your booking, when performing the bank transfer, use the following reference/note: #3571098 No other words, spaces, or dashes. After the payment is done; please take a photo of the transfer receipt , screenshot, or bank statement."

Da scheint mir doch Scammer zu sein, aber ich habe bereits meine Ausweis etc. hingeschickt, was muss ich hier machen? Da meine Ausweisdaten in der falsche Hände gekommen sind.

Ich wäre sehr dankbar über eine Antwort!

Danke im Voraus.

Ausweis, Belgien, Rechtslage
Wird der Führerschein in Kartenform automatisch ausgestellt?

Erstmal ein paar formale Dinge vorweg:

ich bin 17 Jahre alt und mache aktuell meinen B197 Führerschein und werde diesen voraussichtlich innerhalb der kommenden Wochen abschließen. Anschließend darf ich, mit einer eingetragenen Begleitperson, Auto fahren. Zunächst werde ich eine Prüfbescheinigung aus Papier bekommen. Gemeinsam mit meinem Personalausweis ist dies dann meine Fahrerlaubnis.

Die Brisanz liegt darin, dass ich am Ende des Sommers ein Auslandsjahr machen werde und erst im Sommer 2025 zurückkomme. Mein Plan war es, dann die BE-Klasse zu machen und anschließend einen neuen Führerschein mitsamt einem aktuelleren Bild, dann in Kartenform, zu beantragen.
Nun ist es so dass man spätestens 3 Monate nach dem 18. Geburtstag, den ich übrigens im Ausland feiern werde, den Führerschein in Kartenform beantragt haben muss. Ich verstehe nicht ob nach Ablauf dieser 3 Monate der Führerschein an Gültigkeit verliert oder die Fahrerlaubnisprüfung komplett ungültig wird und man den Führerschein komplett neu machen muss.

Geplant hatte ich, dass ich aus dem Ausland wieder komme und direkt meine BE-Klasse mache. Anschließend beantrage ich einen Kartenführerschein mit beiden Klassen drauf. Sonst müsste ich ja nach bestandener BE-Klasse noch einen Kartenführerschein beantragen was sich dann auch finanziell niederschlägt. Ist das Ganze so möglich? Und kann man bei der Beantragung für einen Führerschein mit beiden Klassen auch ein neues Bild nutzen oder wird das alte übernommen. Klar ist auch dass ich den BF17 Führerschein wenn ich dann wieder da bin, und schon über 3 Monate 18 bin, nicht mehr nutzen darf.

Rechtsanwalt, Führerschein, Anhänger, Auslandsjahr, Rechtslage, TÜV, BF17, B197 Führerschein
Welche Dashcams sind DSGVO-Konform und welche Einstellungen muss man aktivieren, damit man legal unterwegs ist?

Welche Dashcam-Modelle kommen in Frage?

Es soll nicht dauerhaft gespeichert werden, also:

  • Sich nicht erst überschreiben, wenn die Speicherkarte voll ist
  • Folgende Kriterien sollten gegeben sein:

5. Wie kann eine Dashcam rechtmäßig eingesetzt werden?

Nicht sanktioniert wird durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen der lediglich anlassbezogene Betrieb durch Privatpersonen. Dies beim ersten je Privatperson anhängigen Fall regelmäßig auch dann nicht, wenn die Pflichtinformationen nach Art. 12 ff. DS-GVO fahrlässig nicht gegeben wurden (siehe Antwort zu Frage 6). Selbst wenn die Kamera zusätzlich eine anlasslose Vorabaufzeichnung (Prerecording) von bis zu 30 Sekunden vornimmt, besteht von Seiten der LfD an der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit kein Interesse und das Verfahren wird nicht eingeleitet bzw. eingestellt.

Allerdings müssen auch anlassbezogene Aufzeichnungen gelöscht werden, wenn sie nicht weiterverwendet werden. Sichert eine Kamera z. B. automatisch eine 30-Sekunden-Sequenz, wenn das Fahrzeug sehr stark bremst oder verzögert, ist dies zunächst anlassbezogen und wird nicht sanktioniert. Stellt sich diese Sequenz rückblickend nicht als relevant heraus, beispielsweise weil sich kein Unfall ereignet hat, muss die Sequenz unverzüglich gelöscht werden. Wird sie dennoch länger als einzelne Tage gespeichert, würde dies sanktioniert.

Um auch die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DS-GVO zu erfüllen, muss einiger zusätzlicher Aufwand betrieben werden (siehe dazu Antwort auf Frage 6).

Erläuterung

Beim Prerecording werden Aufnahmen der jeweils letzten 30 Sekunden im Speicher der Kamera vorgehalten. Dieses Videomaterial wird grundsätzlich ohne Anlass aufgezeichnet. Eine solch kurze Vorabaufzeichnung wird akzeptiert, da Fahrzeugführende die Anlässe nicht so voraussehen können, dass sie die Speicherung rechtzeitig manuell einschalten könnten.

Für längere Zeit gesichert werden die vorgespeicherten 30 Sekunden nur, wenn ein auslösendes Ereignis eintritt. Das kann automatisch durch die Messung eines integrierten Erschütterungs- oder Beschleunigungssensors erfolgen. Auch eine manuelle Sicherung ist möglich

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