Werden Täter nach einem Polizeischuss medizinisch versorgt?

9 Antworten

Ärtzte haben den hippokratischen Eid geschworen. Sie helfen den Menschen ohne Ansehen der Person und müssen das auch. Und es ist gut so. Es ist ein Zeichen von menschlicher Kultur. Kultur ist, wie man miteinander umgeht. Dabei spielt die Schwere der Verletzung und vielleicht auch die Erreichbarkeit des Verletzten eine Rolle und ob evtl. mehrere Ärzte vor Ort sind. Ausserdem kann der Arzt vor Ort nicht sofort wissen, wer Täter und Opfer ist. Er hilft also dem, seiner Einschätzung nach, schwerst Verletzten, der der Hilfe zuerst bedarf. Da ein Gewaltverbrecher in meinen Augen seinen Status als Mensch verliert, würde ich ihm als letzten helfen, falls die Tatsachen bekannt sind. Die Guten sollen leben, die Bestien sterben! Aber das ist meine Meinung. Sollte er die Aktion überleben, wird er, wie es unser Gesetz vorsieht angeklagt, verurteilt und bestraft, vielleicht abgeschoben. Ich würde hoffen, genau dahin, von wo er stammt. Und ich würde ihm sagen, wenn er nochmal in Deutschland aufkreuzt, wiederholen wir die Aktion. Ein klein wenig robuster. Am Ende aller Zeiten wird sich sein Herr und Meister, in der Hölle um ihm kümmern.

Natürlich wird er medizinisch versorgt und kommt ins Krankenhaus. Und sobald er "wiederhergestellt" ist, kommt er in Haft und dann folgt ein Gerichtsverfahren. Das ist fair und Teil unseres Rechtsstaates. Es geht darum, einen Täter zu bestrafen und andere vor ihm zu schützen, nicht um Rache zu üben.

Bei dem Täter hier kommt mehrfacher versuchter Mord in Betracht, das bringt bei einer Verurteilung lebenslange Freiheitsstrafe mit sich. Mindestens.


Blumentopf08 
Beitragsersteller
 31.05.2024, 21:40

Na hoffentlich

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LordofDark1981  07.06.2024, 03:41

Naja, Strafe von Rache abzugrenzen halte ich für reine Polemik und nicht haltbar.
Die medizinische Versorgung eines durch einen Polizeischuß Verletzten ergibt sich weniger aus dem Grundsatz "keine Rache üben zu wollen", sondern eher aus der Tatsache, dass jedem - auch einem Straftäter - das Recht auf körperliche Unversehrtheit und medizinische Versorgung als sich daraus ergebende Folge zusteht zum Ersten und zum Zweiten aus dem Grundsatz, dass jeder - bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht - als Unschuldig zu gelten hat und daher eine - wie auch immer geartete - Rache schlichtweg nicht statthaft wäre - ungeachtet der Tatsache, dass unser Recht die Todesstrafe nicht kennt und daher ein "Verblutenlassen des mutmaßlichen - weil noch nicht verurteilten - Täters" keine vom Recht akzeptierte Sanktion für ein Fehlverhalten sein kann, wenn dieses noch durch adäquate Maßnahmen abgewendet werden kann.

Aus diesem Grund darf auch der durch einen Schuß auf der Flucht gestoppte Häftling nicht einfach zum Sterben liegen gelassen werden sondern muß medizinisch versorgt werden.

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Ja, denn in Deutschland hat ausnahmslos jeder ein Anrecht auf eine angemessene medizinische Behandlung. Dieses Recht ergibt sich schon aus der Verfassung, da Grundrechte niemandem, auch den schlimmsten Verbrechern nicht, abgesprochen werden können. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), ist die Würde des Menschen unantastbar und sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversertheit. Im Strafrecht, gibt es die allgemeine Hilfeleistungspflicht nach §323c Strafgesetzbuch (StGB), wonach alle Bürgerinnen und Bürger dazu verpflichtet sind, Hilfe zu leisten. Ärzte und medizinisches Fachpersonal sind dazu verpflichtet, bei der Hilfeleistung ihre Kenntnisse und Fähigkeiten und zur Verfügung stehendes medizinisches Material zu benutzen. Medizinisches Fachpersonal unterliegt während seiner Berufsausübung darüber hinaus auch noch einer sogenannten Garantenstellung nach §13 StGB. Die Garantenstellung bedeutet, dass Straftatbestände, welche normalerweise nur durch eine aktive Handlung verwirklicht werden können, auch durch eine Unterlassung begangen werden können. So kann unter anderem eine Körperverletzung oder eine gefährliche Körperverletzung oder auch eine Tötung durch Unterlassung begangen werden. Wer eine Person zum Beispiel absichtlich schlechter versorgt und dieser beispielsweise absichtlich eine geringere Dosierung Schmerzmittel verabreicht, sodass diese noch unter (starken) Schmerzen leidet, der begeht eine Körperverletzung durch Unterlassung und kann hierfür genau wie für die aktive Tatbegehung mit einer Freiheitssrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wer eine Person absichtlich versterben lässt, der begeht eine Tötung durch Unterlassung. Ärztinnen und Ärzte, legen noch einen Eid ab. Wenn sie gegen diesen verstoßen, kann ihnen die zuständige Ärztekammer ihre Approbation und damit ihre Berufserlaubnis entziehen.

Mfg


Der Mensch muss sogar medizinisch betreut werden und der Polizist sich juristisch verantworten.

Ob er für den Schuss sanktionierbar sein wird ergibt die juristische Aufbereitung.

Ebenso werden die Beweggründe des vermeintlichen Täters in einer juristischen Aufbereitung gewürdigt. So das der Täter für seine Tat angemessen belohnt/bestraft wird.

Jedoch gehört in Deutschland die Tötung eines Täters nicht zum Strafrahmen.

Eine Aufgabe der Polizei ist auch der Täterschutz. Schutz der Täter vor unbefugten Handlungen an ihnen.

Nur der Staat hat das Recht auf den Täter im Rahmen der verfügbaren Strafrahmen, auf den Täter einzuwirken. Dazu hat er sicherzustellen, das der Täter einen fairen Prozess erhält.

Natürlich, soll man sie ausbluten lassen. Das wäre unterlassene Hilfeleistung. Ein Polizist schießt nicht um zu töten, sondern um die Situation unter Kontrolle zu bekommen


LordofDark1981  07.06.2024, 03:54

Schöne Theorie. Ich würde das nicht uneingeschränkt akzeptieren, denn wer potentiell tödliche Gewalt gegen einen Anderen einsetzt und damit sämtliche Möglichkeiten des Ausgangs seiner Handlungen in Kauf nimmt handelt IMMER, um diese auch zu erreichen.

Damit schießt ein Polizist sehr wohl um zu töten und nur deshalb. In wie weit dieses Handeln moralisch verwerflich ist ist ein anderes Thema und wird sich nur im Kontext der konrekten Situation klären lassen.
Aber wer auf etwas anderes als eine Ziel- und Kugelfangeinrichtung eines Schießstandes schießt will töten und muss DAS auch mit sich selbst klarbekommen.

Und - bei allem was Recht ist - DAS mute ich auch jedem Polizisten und auch Soldaten oder Sicherheitsbediensteten zu, der sich für derartiges Handeln ausbilden lässt und erwarte, dass jeder, der dienstlich (oder auch privat) eine Waffe zu einem entsprechenden Zweck führt sich im Vorfeld dazu Gedanken zu machen, ob das im Kontext eines moralischen Kompasses für ihn vertretbar ist oder nicht. Wer dann zu dem Schluß kommt, nicht töten zu wollen darf auch nicht in Verteidigungsabsicht eine dazu geeignete Waffe bei sich tragen. Wenn dadurch der Beruf nicht auszuüben ist gibt es tausende andere Berufsfelder, die DAS nicht abverlangen und dann sicher eine bessere Wahl wären.

Somit hat sich ein jeder, der eine Waffe aus anderen Gründen als dem Schießsport in die Hand nimmt seine Bereitschaft zum Töten ganz klar zum Ausdruck gebracht und wird sich mit dem Vorhalt, genau dieses eben für sich als Option zu betrachten abfinden müssen.

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Ayse28  21.06.2024, 01:51
@LordofDark1981

Nach derzeit gültiger Rechtsnorm werden nicht einmal Soldaten (und noch viel mehr Polizisten - und um die geht es ja in der Frage) per se als potentielle Mörder definiert. Weder haben sie den Auftrag, zu töten, noch das Recht dazu.
(Der Auftrag ist, Schaden abzuwenden. Und dabei das mildeste probate Mittel einzusetzen. Die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines Verdächtigen kann unter Umständen dazu gehören. Falls diese zum Tod führt, mag das in der Praxis teilweise nicht geahndet werden. Eine explizite Tötungsabsicht darf aber (meines Wissens + Erachtens) nicht vorliegen. Sie wäre mit dem GG und mit der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen unvereinbar, welche beide ausnahmslos gleiche Rechte für alle ("Unschuldige", "Verdächtige" und auch gerichtlich verurteilte Straftäter) vorsieht.

Es ist eine enorme kulturelle Errungenschaft, dass das Töten eines Mitmenschen auf keinen Fall legalisiert werden kann, auch nicht durch Überstreifen einer Uniform (oder gar des Blousons eines gewerblichen "Sicherheitsdienstes").

Dass man sich gegenseitig ein universelles Recht auf Leben (ohne Ansehen der Person, also für Freund und Feind gleichermaßen) einräumt, ist meines Erachtens die absolut notwendige Bedingung der Möglichkeit für ein friedliches Zusammenleben, zumindest, wenn gleichzeitig ein Mindestmaß an Freiheit möglich sein soll.

Gerade wir Europäer sollten das nie vergessen in Zeiten, in denen manch ein "Pistolius" uns allzu simple Gedanken als genial-einfache Lösungen verkaufen möchte. Sie haben in mehr als 1000 Jahren noch kein einziges Mal gewirkt.

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