Auto-Leasing für Student mit Gewerbeschein & Minijob?

Hallo!

Ich habe mich schon einige Zeit in das Thema eingelesen, aber blicke glaube ich immer noch nicht richtig durch.

Kurze Vorgeschichte: Ich studiere im Moment, habe einen 450€ Minijob und verdiene nebenbei noch Geld als Freiberufler mit Gewerbeschein. So komme ich im Jahr auf ca. 9.000€ (450€ x 12 Monate + 3.600€ aus dem Gewerbe). Die steuerliche Freigrenze liegt aktuell bei 8.820€, unter die ich auch nach Abzug von Studiengebühren etc. kommen sollte.

So jetzt meine Frage zum Leasing, bzw. der Frage ob es für mich überhaupt einen Sinn macht:

Als Beispiel: Nehmen wir an ich würde mir ein Auto mit einem Bruttolistenpreis von 28.800€ zu einer Leasingrate von 260€ brutto monatlich leasen. Hinzu kommen Kosten für die Versicherung, Sprit etc. in Höhe von bsp. 200€ monatlich.

Insgesamt hätte ich dann monatliche Kosten von 460€ brutto.

Da ich das Fahrzeug nur zu 30 - 40% gewerblich Nutzen würde, würde ich die 1% Regelung für die Versteuerung wählen.

Also 280€ x 12 Monate = 3.360€ die am Jahresende zusätzlich versteuert werden müssten. Im Endeffekt hätte ich dann einen zu versteuernden Gewinn von 12.360€ (5.400€ Minijob + 3.600€ Gewerbe + 3.360€ Leasing).

Ist es jetzt richtig, dass man die gesamten Leasingraten und Kosten für Versicherung & Sprit vom Gewinn abziehen kann? Also 12.360€ - 460€ x 12 Monate, und würde dann auf einen verbleibenden Gewinn von 6.840€ kommen? Dann würde ich ja deutlich unter der Freigrenze liegen und müsste keine weiteren Steuern mehr zahlen?

Ich denke aber eher, dass ich einen Denkfehler habe. Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen!

Liebe Grüße :)

PS: Die Zahlen sind nur als Beispiel gedacht. Ich habe mich noch nicht wirklich nach einem Leasingfahrzeug umgeschaut!

Auto, Steuern, Steuererklärung, Finanzamt, Gewerbe, Gewinn, Leasing, Student
Finanzamt erkennt meine Entfernungspauschale nicht an?

Ich hatte heute meinen Steuerbescheid im Briefkasten. Leider wurden diesmal erstmalig nicht alle KM meiner Entfernungspauschale anerkannt.

Dieses Mal findet sich auf der zweiten Seite des Bescheides folgender Textbaustein: 'Erläuterungen zur Festsetzung' Die Fahrten von der entfernt gelegenen Wohnung zur Ersten Tätigkeitsstätte konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht nachgewiesen wurden.

Da ich weder in einer Werkstatt war, noch Tankbelege gesammelt habe, werde ich die Fahrten auch nicht nachweisen können. Aufgrund der Tatsache, dass ich zuvor niemals einen solchen Nachweis erbringen musste, habe ich entsprechende Quittungen auch nicht gesammelt.

Bis zu einem Betrag von 4.500,- pauschal kann ich ja auch Fahrtkosten geltend machen, wenn ich z.B. mit dem Fahrrad oder in einer Fahrgemeinschaft gefahren bin.

Allerdings habe ich jetzt bereits angegeben, dass ich mit dem eigenen Fahrzeug gefahren bin. Hier kann ich auch mehr als diese 4.500,- Euro veranschlagen. Allerdings kann das Finanzamt dann auch, wie in diesem Fall, Nachweise fordern.

Daher ist jetzt meine Frage, ob ich nachträglich noch eine Änderung vornehmen kann und sage, dass ich in einer Fahrgemeinschaft gefahren bin. Ich habe mich nämlich einfach in der Zeile vertan. In diesem Fall MUSS das FA mir die Entfernungen bis 4.500,- Euro anerkennen.

Zum Vergleich hierzu das entsprechende Schreiben vom BMF: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Steuerinfos/Haeufig_gestellte_Fragen/Entfernungspauschale/2013-10-31-entfernungspauschalen-reisekostenrecht.pdf

Steuern, Steuererklärung, Steuerbescheid
Steuerbescheid - Fahrtkosten wurden nicht anerkannt?

Ich bin Arbeitnehmer und habe die Einkommenssteuererklärung für 2016 bereits im Januar dieses Jahres abgegeben. Am heutigen Tage hatte ich meinen Bescheid im Briefkasten. Der Bescheid fängt mit folgenden Worten an 'Der Bescheid ist nach § 165 I S.2 AO teilweise vorläufig'

Bei genauerer Betrachtung fiel mir auf, dass bei den Werbungskosten die Wege von meiner Arbeitsstelle zu meiner Zweitwohnung nicht berücksichtigt wurden. Insgesamt handelt es sich hierbei um 23.220 KM. In den Vergangenen 10 Jahren wurde diese Strecke stets mit berücksichtigt, ohne dass hierfür irgendwelche Nachwesie erbracht werden mussten. Ich gab jedes Mal an, dass ich die Strecke mit meinem eigenen Fahrzeug zurücklegte.

Dieses Mal findet sich auf der zweiten Seite des Bescheides folgender Textbaustein:

'Erläuterungen zur Festsetzung' Die Fahrten von der entfernt gelegenen Wohnung zur Ersten Tätigkeitsstätte konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht nachgewiesen wurden.

Da ich weder in einer Werkstatt war, noch Tankbelege gesammelt habe, werde ich die Fahrten auch nicht nachweisen können. Aufgrund der Tatsache, dass ich zuvor niemals einen solchen nachweis erbringen musste, habe ich entsprechende Quittungen auch nicht gesammelt.

Meine Frage ist nun folgende: Ist das Finanzamt nicht verpflichtet mir bis zu einem Betrag von 4.500,- die Fahrten anzuerkennen, ohne hierbei einen Nachweis einfordern zu dürfen? Aufgrund der tatsache, dass insgesamt 45 Tage (Weg Tätigkeitsstelle - entfernterer Zweitwohnsitz) nicht berücksichtigt wurden, so müssen diese doch dann zumindest für die Strecke Weg Tätigkeitsstätte Erstwohnsitz anerkannt werden? Kann ich nunmehr einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und fordern, dass mir die Entfernungspauschale zumindest bis zu einer Höhe von 4.500,- Euro anerkannt wird? Mit dem jetzigen Bescheid werden mir bei den Fahrtkosten nämlich lediglich 430,- Euro anerkannt.

Steuern, Steuererklärung
Aufwandsentschädigung für Gartenarbeit steuerpflichtig und was ist mit Hausmeister auf 450Eur Basis mit der KV?

Hallo zusammen,

laut Mietvertrag muss der Mieter Gartenarbeit leisten. Die eine Partei hält sich nicht daran und sagte man solle es ihm doch in der Nebenkostenabrechnung bis max. 250Eur in Rechnung stellen. Drittunternehmen sollen aus Kostengründen nicht beauftragt werden. Der Vermieter ist der Vater, der Gärtner/Hausmeister ist eins der Kinder. Der Aufwand der Gartenpflege und des Hauses steht nach Einzelaufstellung in keinem Verhältnis zu den 250Eur. Der Stundenlohn läge demnach vielleicht bei 2Eur zzfl. der Kosten für Gartengeräte, Bepflanzung usw. (keine Beleg vorhanden, da teilweise gebrauchte Heckenschere, Rasenmäher usw.)

FRAGE: Stellt der Vermieter Eigenleistungen in Rechnung muss diese versteuert werden. Stellt der Gärtner eine Aufwandsentschädigung muss dies auch nach seinem individuellen Steuersatz erfolgen oder kann es dies bei der Erklärung weglassen oder welche Möglichkeiten gibt es da?

Zukünftige vorstellbare Konstellation: Die Frau des jetzigen Gärtners ist Studentin und verdient selbstständig 410Eur p.a. und ist beim Mann mit krankenversichert. Wäre eine Anstellung der Frau zusätzlich als Hausmeisterin auf 450Eur Basis sinnvoll. Hier könnte der Vermieter die Kosten absetzten, das Geld bleibt in der Familie und dient auch als Unterstützungseinkommen während des Studiums und auch die Rente würde aufgebessert werden, aber was fällt als Zusatzkosten an, rechnet sich das Ganze und was muss man bedenken?

Vielen Dank für Tipps zu dem Thema.

Steuern, Selbständigkeit, selbstständig, Krankenversicherung, Steuererklärung, Einkommen, Krankenkasse, Steuerklasse, Steuerrecht
Steuererklärung Freiberufler - Abweichendes Wirtschaftsjahr?

Hi zusammen,

ich bin seit kurzem freiberuflich tätig und muss mich nun erstmals mit der Steuererklärung auseinandersetzen. Diese Tätigkeit ist nur vorübergehend und ich bin leider kein ambitionierter BWLer, sodass ich mich in diesen Themen nicht besonders gut auskenne.

Meine Frage bezieht sich auf den Bemessungszeitraum der Steuer. Ich habe die freiberufliche Tätigkeit im Juli 2016 begonnen (und sie wird voraussichtlich bis Mai 2017 andauern).

Im Internet ist mehrfach zu lesen, die Abgabefrist für die Steuererklärung 2016 ende am 31.Mai 2017. Wenn ich das richtig verstanden habe, werden also die Einkünfte aus den Monaten Juli-Dezember 2016 versteuert.

Was mich nun etwas verwirrt ist, dass ich im Fragebogen zur Vorsteuerlichen Erfassung in Zeile 125 (Punkt 4 - Angaben zur Gewinnermittlung) bei dem Punkt "Liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor?" JA angekreuzt und den Beginn des Wirtschaftsjahres mit 01.07.2016 datiert habe (vom Finanzamt gab es dazu keine Rückmeldung).

Demnach liefe der Steuerbemessungszeitraum dann ja vom 01.07.2016-30.06.2017 (?)

Nun gibt es ja den Steuerfreibetrag von 17.500,- EUR, den ich im Jahr 2016 (Juli-Dezember) nicht überschreite. Demnach müsste ich dann auch keine Umsatzsteuer zahlen. Im Jahr 2017 (Januar-Mai) wäre ich mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls unter der Freibetragsgrenze von 17.500,- EUR. Werden die Steuern aber von Juli 2016 bis Juni 2017 bemessen, so fiele ich natürlich deutlich über den Freibetrag.

Nun die eigentliche Frage, da ich in den Jahren 2016 und 2017 jeweils nur ca. 6 Monate arbeite, müssen dann für jedes Jahr separate Steuererklärungen eingereicht werden, sodass ich jeweils unter den Freibetrag falle oder habe ich durch ein falsch gesetztes Kreuz veranlasst, dass der Steuerbemessungszeitraum der Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 entspricht?

Ich hoffe, ich konnte mein Anliegen einigermaßen verständlich darlegen, für mich selbst ist dieser Bereich großes Neuland und ich wäre für eine hilfreiche Antwort äußerst dankbar!

Vielen Dank und mit besten Grüßen

Martin

Steuern, Steuererklärung, Freiberufler

Meistgelesene Beiträge zum Thema Steuererklärung