Fälligkeit von Hausgeldzahlungen? (Deutsches WEG-Recht)

Die Frage bezieht sich auf die Regelung der Fälligkeit - und bei Zahlungsverzug - der Vorfälligkeit von Hausgeldzahlungen bei einer Eigentumswohnung.

Altes Recht bis 2007

Eine Eigentümergemeinschaft konnte bis 2007 nur für einen konkreten Wirtschaftsplan die Vorfälligkeit durch einfache Mehrheit regeln. Dazu wurde - und da finde ich reichlich Beispiele - zunächst der Betrag für das gesamte Wirtschaftsjahr fällig gestellt. Dann wurde den Eigentümern die Ratenzahlung in gleichen Monatsbeträgen gestattet. Für den Fall von Zahlungsrückstand mit mindestens 2 Monatsbeiträgen wurde dann der verbleibende Betrag für den gesamten Rest des Wirtschaftsjahres in einer Summe sofort fällig gestellt.

Neues Recht seit 2007

Seit der WEG-Reform kann die WEG das nicht nur für einen konkreten Wirtschaftsplan beschließen, sondern als allgemein geltende Regelung. Dazu fehlte der Versammlung laut BGH (Urteil/Leitsätze von 2003) früher die Beschlusskompetenz.

Die Falle, die man sich stellt

Bei Zwangsverwaltung oder Eigentümerwechsel muss der Zwangsverwalter oder der neue Eigentümer keine "alten" Forderungen begleichen (die schon vor Beginn der Zwangsverwaltung bzw. vor dem Verkauf fällig geworden sind).

Meine Frage:

Wie muss ein Beschluss zur Regelung der Vorfälligkeit gefasst werden, damit man eben nicht in diese Falle tappt?

Ist es besser, einfach nur zu beschließen, dass im Fall des Zahlungsverzuges der gesamte Hausgeldbetrag für den Rest des Wirtschaftsjahres sofort in einer Summe fällig wird? Also nicht zuerst fällig stellen, dann stunden, und bei Zahlungsrückstand die Stundung aufheben?

Oder sollte sich die WEG nur vorbehalten, den Betrag in einer Summe fällig stellen zu können - ohne dass da irgend eine Automatik eingebaut ist?

Hat jemand eine Idee, wie ein solcher Beschluss lauten sollte? Prof. Dr. Dr. Google hat dazu bei mir bisher leider nur Müll ausgespuckt.

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Nachbar "trampelt" mit Absicht den Teppich dreckig

Guten Morgen

wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit Eigentums und Mietwohnungen, wir haben eine Eigenstumswohnung, der Nachbar (so um die 28 Jahre) und seine Freundin wohnen als einzige in unserer Etage uns gegenüber, mit denen liegen wir seit so 3 Jahren im Clinch, obwohl wir mit ihnen nicht mehr sprechen und nicht mehr grüßen, mobben die beiden (übrigens beide arbeitslos) wo sie nur könnnen, manchmal stopfen sie uns Wochenzeitungen in den Briefkasten, immer öfters schlagen sie ihre Wohnungstür mit einer Wucht zu, das die Wände wackeln nur um uns zu provozieren, und jetzt im Winter (Schnee etc.) trampeln sie sich mit voller Absicht vor ihrer Tür (gerade mal 2,5 Meter von unserer Haustür entfernt) die Schuhe mit dem Matsch und Dreck ab, das man denkt das da ein Elefant am Werk ist, der Mann benimmt sich desweiteren wie ein Rotzlöffel und ist sehr agressiv, einmal haben wir ihn gesagt er solle sich nicht so die Füße abtrampeln, da kommen nur freche Kommentare, anders gesagt sind die beiden nicht ganz "dicht im Kopf", nun mein Anliegen, der Teppich im Hausflur ist ja Gemeinschaftseigentum und werden durch die beiden mutwillig dreckig und kauputt gemacht, was kann man da sonst noch machen, dem Hausverwalter haben wir letzte Wochen mal Bescheid gesagt aber der Rüpel nebenan hat heute wieder auf dem Teppich getrampelt, wie können wir konkret dagegen vorgehen???

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