Abrechnungsspitze bei Eigentümerwechsel - (Deutsches WEG-Recht)

Hallo Gemeinde!

Beide Eigentümer zweifelt nach dem Wohnungsverkauf meine Kostenverteilung an (einer alleine wäre ja auch langweilig). HickHack und Gezänk aus allerlei Gründen...

Die Fakten:

  • Wirtschaftsjahr vom 01.07.11 bis zum 30.06.12.
  • Ein Wirtschaftsplan wurde in 2011 für das WJ 2011/2012 beschlossen.
  • Nutzerwechsel/Übergabe der Wohnung zum 01.02.2012.
  • Grundbuchumschreibung am 06.09.2012.
  • Der scheidende Eigentümer hat nicht alle Vorauszahlungen lt. WP geleistet.
  • Der neue Eigentümer hat ab Übergabe alle ab 01.02.2012 planmäßigen Vorauszahlungen geleistet.
  • Die INSGESAMT geleisteten Vorauszahlungen ergeben einen Rückstand gegenüber dem WP.
  • Der Zeitpunkt des Beschlusses über die Abrechnung liegt in der Zukunft.
  • Die Abrechnungsspitze - also die Differenz zwischen dem Kostenanteil laut Wirtschaftsplan und dem tatsächlichem Kostenanteil laut Abrechnung - ergibt ein Guthaben.

Meine Folgerungen daraus:

  1. Da die Grundbuchumschreibung am 06.09.2012 erfolgt ist, wird der neue Eigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der tatsächliche Eigentümer sein. Damit geht ihm die Abrechnung zu.

  2. Der scheidende Eigentümer bekommt eine Aufrechnung seiner geleisteten Vorauszahlungen gegen den Gesamtbetrag lt. WP 2011/2012 (Rückstand). Allerdings keine Betriebskostenabrechnung (da ihn die als Nicht-(mehr)Eigentümer nichts angeht) und er ist auch für die Versammlung nicht teilnahmeberechtigt

  3. Dem neuen Eigentümer steht das Guthaben in Höhe der Abrechnungsspitze zu, da er im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eigentümer laut Grundbuch ist. Der Beschluss über die Abrechnung - egal ob Guthaben oder Nachzahlung - entfaltet keine Wirkung für den scheidenden Eigentümer, weil er zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits nicht mehr Mitglied der WEG ist.

  4. Die Vorauszahlungen des neuen Eigentümers erfolgten - auch wenn ihm das nicht bewusst war - für Rechnung des scheidenden Eigentümers, weil er bis zur Umschreibung im Grundbuch überhaupt nicht Eigentümer war und der Wirtschaftplan somit für ihn keine Wirkung entfaltet hatte.

  5. Alle Vorauszahlungen bis zum 30.06.2012 sind daher dem scheidenden Eigentümer zuzurechen.

  6. Der scheidende Eigentümer schuldet die Differenz aus allen von ihm und für ihn geleisteten Vorauszahlungen und dem beschlossenen Gesamtbetrag lt. WP für 2011/2012.

  7. Dass die Umschreibung im Wirtschaftsjahr 2012/2013 erfolgte, hat keine Bedeutung für die Abrechnung 2012/2013.

Sieht das jemand anders?

(Ich danke für's Lesen, Zerdröseln und Verstehen^^)

Stimmt so nicht ganz! 100%
Hä? 0%
Stimmt so! 0%
Betriebskosten, Eigentumswohnung, Wegerecht, Abstimmung, Umfrage
Beschluss an der Eigentümerversammlung wird von Verwalter nicht umgesetzt

Liebe User, bei unserer letzten EIgentümerversammlung im Januar 2012 wurde einstimmig beschlossen, dass unsere Hausverwaltung bevollmächtigt wird ein selbständiges Beweissicherungsverfahren einzuleiten wegen gravierender Baumängel (Abnahmemängel und Gewährleistungsmängel). Bis heute wurde aber von der Verwaltung noch kein Beweissicherungsverfahren in die Wege geleitet. Sondern die Verwaltung möchte vor einem selbständigen Beweissicherungsverfahren nochmals mit dem bauträger eine gemeinsame Begehung/Schlussabnahme durchführen. Die Begründung vom Verwalter hierfür ist, dass man diesen Schritt durchführen sollte um eine noch „offene Mängelliste“ zu erhalten, die dann gesichert, hinterlegt, als Beweissicherung eingeleitet werden könnte. Für mich ist dieser Schritt aber überflüssig und nicht zielführend, denn die Eigentümer haben ja nicht grundlos einstimmig einem Beweissicherungsverfahren zugestimmt, da der Bauträger schon mehrmals behauptet hat alle mängel seien behoben und die Schlussrate sei zu zahlen, obwohl dies nicht der Fall ist. Ist der Schritt von unserem Verwalter sinnvoll? Kann er einfach eine gemeinsame Begehung/Schlussabnahme mit dem bauträger veranlassen ohne Eigentümerbeschluss und dies einem selbständigen Beweissicherungsverfahren vorziehen und sich über den einstimmigen Beschluss hinwegsetzen? Denn wenn wir die Schlussabnahme durchgeführt haben, dann ist das Beweissicherungsverfahren ja hinfällig.

Danke für eure Hife

Baumängel, eigentuemerversammlung, Eigentumswohnung, Hausverwaltung
HILFE! Wir dürfen unsere Katzen nicht mehr im Garten (Gemeinschaftseigentum laufen lassen

Wir sind eine kleine 4 Parteien Eigentumsgemeinschaft. Vor zwei Jahren wurde beschlossen (weil eine Partei eine Katzenhaarallergie hat), dass sich unsere zwei Katzen nicht mehr in den Räumlichkeiten z. B. Treppenhaus, Keller des Gemeinschaftseigentums befinden dürfen. Wir beachten strickt, dass diese sich da auch nicht aufhalten.  

Leider steht im Protokoll nicht erwähnt, dass es sich rein auf die Räumlichkeiten bezieht. Es steht drin, dass sich unsere Katzen nicht im Gemeinschaftseigentum aufhalten dürfen.

Jetzt verklagt uns eine Partei, da sich unsere Katzen stundenweise im großen ca. 400 qm großen Garten aufhalten. Das Grundstück ist durch einen unsichtbaren Katzenzaun
Pet Fence gesichert, damit unsere Katzen das Grundstück nicht verlassen können. Den Pet Fence Zaun können wir wirklich empfehlen. Nun unsere Frage:
Hat jemand gerichtliche Erfahrung zu diesem Thema?  Kennt jemand einen guten Rechtsanwalt der uns hier helfen könnte? Wie sollen wir uns verhalten? Gibt es eine vergleichbare gerichtliche Sache, die wir als Referenz nennen können? Darf man ein "Gewohnheitsrecht" so einfach verändern? Kann uns jemand helfen??????

Ach ja die Partei mit der Katzenhaarallergie ist zwischenzeitlich ausgezogen, weil die ein Einfamilienhaus gebaut haben (Kluge Entscheidung!).

Gesetz, Tierhaltung, Immobilien, Eigentumswohnung, Moral

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