Nebenverdienst durch verschiedene Dienstleistungen?Geht das legal? Kleingewerbe anmelden?

Guten Tag,

Mein Freund würde gerne etwas Geld nebenbei verdienen und ist auf Seiten wie z. B. myhammer, ServiceJobber u.  Ä. gestoßen. Auf diesen Seiten können die unterschiedlichsten Dienstleistungen angeboten werden, darunter z. B.: Laminat verlgenen, Keller entrümpeln, tapezieren... Also wenn ich es richtig verstanden habe darf ich nicht einfach so Dienstleistungen anbieten, da es dann Schwarzarbeit wäre auf manchen Seiten stand jedoch das es  bis zu einem gewissen Umsatz wohl möglich wäre…??? Was ist nun korrekt? Muss man ein Kleingewerbe anmelden oder gibt es andere Möglichkeiten? Darf denn jeder einfach ein Kleingewerbe anmelden? Also ich meine kann ich hin gehen und ein Gewerbe anmelden und dann einfach alles was ich kann anbieten? Oder darf man da wenn nur spezifisch eine bestimmte Sache anbieten? Außerdem habe ich auch gelesen, dass man für  viele Dienstleitungen einen Befähigungsnachweis (z. B. Meisterbrief) haben muss.Für welche Dienstleistungen gilt dies?Gibt es da etwas wo ich das ganz genau nachlesen kann was man darf und was nicht?Kann ich nur dann ein Kleingewerbe anmelden wenn ich den nötigen Befähigungsnachweis habe?Gibt es  die Möglichkeit seine Dienste auf legale Weise in Zeitung und/oder Internet anzubieten und dafür Geld zu bekommen?

Vielen Dank im Voraus!

 

Dienstleistung, Gewerberecht, Kleingewerbe, Nebenverdienst, Steuerrecht
Können Steuerbescheide rückwirkend in Bezug auf die Einkunftsart geändert werden?

Ich habe in 2007 einen Gewerbebetrieb gegründet und beim zuständigen Finanzamt angemeldet.

Alle Steuerbescheide bis 2009 ergingen unter Vorbehalt, weil die Gewinnerzielungabsicht noch nicht abschließend geklärt werden konnte. Lediglich der Steuerbescheid 2009 erging außerdem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Während einer kürzlich durchgeführten Betriebsprüfung erklärte der Finanzbeamte, dass die Einkunftsart als Gewerbebetrieb nicht korrekt sei, weil die Vermietung von beweglichen Sachen nach §22 Nr. 3 ESTG grundsätzlich zu sonstigen Einkünften führt. In einem Schreiben des FA wurde mir nun mitgeteilt, dass man beabsichtige, die Steuerbescheide bzgl. der Einkunftsart für die Jahre 2007-2009 rückwirkend zu ändern. Es werden §173 Abs 1 Nr. 1 sowie §164 Abs.1 AO als Begründung herangezogen. Aus meiner Sicht kann das FA den Bescheid 2009 mit Hinweis auf §164 Abs.1 AO ändern, weil dieser Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Die Bescheide 2007/2008 können nach meiner Auffassung mit Hinweis auf §173 Abs 1 Nr. 1 nicht mehr geändert werden, weil keine neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind. Schließlich habe ich im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in 2007 klar und deutlich angegeben, dass es sich um den Verleih von Motoryachten handelt.
Liege ich mit meiner Auffassung richtig ? Vielen Dank.

Steuerrecht
Umsatzsteuer vergessen?

Titel: Umsatzsteuer vergessen Nehmen wir einmal an.. Eine Person ist seit vielen Jahren als Kleinunternehmer tätig. Im Jahr 2004 (Annahme 16 % Umsatzsteuer) wurde die Grenze (wegen Umsatzsteuer) überschritten. Für 2005 wurde versehentlich keine Umsatzsteuererklärung gemacht, erst ab 2006. Bis 2005 wurden die Rechnungen o h n e Umsatzsteuererklärung erstellt (nicht sep. ausgewiesen). Somit wurde der gesamte Betrag bei der Einkommensteuer als Einnahme angegeben. Nun wird das Finanzamt plötzlich hellwach und will eine Umsatzsteuererklärung für 2005 haben. Ergänzende Information: Dies wäre ja eigentlich nicht so schlimm, wenn der Hauptauftraggeber keine Umsatzsteuer bezahlt hätte. Nun kommt eine weitere Schwierigkeit: Der Hauptauftragsgeber, vomn dem die Rechnungen sdind, hat keine Umsatzsteuer bezahlen müssen (z. B.: freier Beruf, z. B. Arzt). 1) Muss der Steuerpflichtige die Umsatzsteuererklärung denn jetzt noch machen (für 2005)? Verjährungsfrist???? 2) Aus welchem Betrag muss die Umsatzsteuer berechnen werden? Was ich meine ist folgende Frage an einem Beispiel erläutert: Damaliger Bruttorechnungsbetrag einer Rechnung: 1.160 EURO 3: Weitere Annahme Die Einkommenssteuererklärung von 2005 wurde bereits gemacht und wurde ja auch schon "festgesetzt". Kann eine Berichtigung der Einkommensteuer verlangen? Denn letztendlich wurde vom Finanzamt ja nun eine Umsatzsteuer

Steuererklärung, Steuerrecht, Umsatzsteuer

Meistgelesene Beiträge zum Thema Steuerrecht