Umsatzsteuer auf Fahrtkosten als Freiberufler?

lange Frage mit vermutlich kurzer Antwort…

Ich bin ab dem 1.1.19 erstmals mit meiner Selbstständigkeit umsatzsteuerpflichtig, da ich im Jahr 2018 deutlich mehr als die 17.500€ habe.

Das habe ich dem Finanzamt auch schon gemeldet … und die gebeten, mir dann alles bzgl. dieser Umsatzsteuerabführung 2019 mitzuteilen.

Ich arbeite freiberuflich für verschiedene Organisationen…

Wenn ich da jetzt einen Vortrag halte und dafür zB 500€ Tagessatz + Fahrtkostenerstattung vereinbare – muss ich dann neben den 95€ Umsatzsteuer auf die 500€ Honorar auch noch für die Fahrtkosten (Bahn-Ticket (im Ticketpreis ist ja auch schon eine Umsatzsteuer enthalten, oder?) oder PKW 0,30€ pro Km) eine Umsatzsteuer draufschlagen in meiner Fahrtkostenabrechnung?

Oder kann ich das separat machen/abrechnen – Honorar mit Umsatzsteuer und dann eine separate Fahrtkostenabrechnung, in der ich die angefallenen Kosten 1:1 fordere?

Da die meisten meiner Auftraggeber umsatzsteuerbefreit sind, zahlen diese in den meisten Fällen auch keine Umsatzsteuer – ich muss dann also quasi die Umsatzsteuer in meinen vereinbarten Tagessätzen ausweisen und verdiene deutlich weniger. Bei den Fahrtkosten wäre es ja dann ähnlich, sodass ich ja dann quasi meine entstandenen Fahrtkosten gar nicht mehr zurückbekomme, wenn ich vom Bahnticket die 19% Umsatzsteuer noch innerhalb des Preises auseisen muss, weil die Auftraggeber grundsätzlich sagen, dass sie keine Umsatzsteuer „on top“ bezahlen.

Die Antworten, dass ein Steuerberater helfen würde, brauche ich nicht ;-) Ich will das gern SELBST verstehen :-)

Finanzen, Steuern, Selbständigkeit, Recht, Freiberufler, Rechnungswesen, Steuerrecht, Umsatzsteuer, Fahrtkostenerstattung, Wirtschaft und Finanzen
Im Privatinsolvenzverfahren eine freiberufliche Nebentätigkeit ausüben?

Guten Tag,

Person A befindet sich im Insolvenzverfahren (nach Prüfungstermin, vor Schlusstermin) und arbeitet angestellt (hier Lohnpfändung über AG).

Person A möchte zusätzlich freiberuflich (Honorarbasis) arbeiten ohne ein Gewerbe anzumelden. Es besteht kein finanzielles Risiko, da keine Verbindlichkeiten oder Aufwendungen geleistet werden müssen. Person A plant einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit Wunsch nach Kleinunternehmerregelung an das Finanzamt zu schicken, um die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Person A möchte seine Kunden die kompletten Honorare direkt auf das Verfahrenskonto überweisen lassen und die Einkommenssteuervorrauszahlungen vom privaten Konto an das Finanzamt senden. Eine Überweisung der Honorare an das private Konto und Weiterleitung an das Verfahrenskonto würde den Verfügungsrahmen des privaten Kontos (Pfändungsschutzkonto) zu sehr belasten.

1.) Was spricht gegen dieses Vorgehen?

2.) Kann der Insolvenzverwalter eine freiberufliche Beschäftigung auf Honorarbasis (ohne Risiko) im Insolvenzverfahren vor der Wohlverhaltenszeit untersagen?

3.) Ist eine Freigabeerklärung vom Insolvenzverwalter ans Insolvenzgericht notwendig?

4.) Wenn das Insolvenzgericht die Freigabeerklärung bekannt gibt, wer wird konkret angeschrieben, bzw. wo wird es veröffentlicht?

5.) Ist eine Restschuldbefreiung bei Begleichung aller angemeldeten Verbindlichkeiten und Verfahrenskosten auch vor Schlusstermin im Insolvenzverfahren möglich?

6.) Sollte es vor dem Schlusstermin zu einer Restschuldbefreiung kommen, werden Gläubiger, die Ihre Forderungen bis hierhin (ca. 4 Monate nach Prüfungstermin) nicht angemeldet haben und hatten noch einmal angeschrieben?

7.) Wird der Schlusstermin bei Restschuldbefreiung (während des Insolvenzverfahrens) vorgezogen und bis wann haben Gläubiger in diesem Fall noch Zeit, Forderungen anzumelden?

8.) Unwahrscheinlich dass es die Möglichkeit gibt, aber dennoch: Sind private Schenkungen per Überweisung im Insolvenzverfahren erlaubt oder rechtlich problematisch, ggf. sogar direkt auf das Verfahrenskonto?

Alle Fragen sind nach langer Suche im Internet und Fragen an Beteiligte offen geblieben. Freue mich auch auf Teilantworten. Danke und einen Schönen Sonntag!

Insolvenz, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Arbeitsrecht, Finanzamt, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Pfändung, Steuerrecht
Kleinunternehmerregelung und Digistore24: Was passiert, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird?

Hallo liebes Community,

ich habe ein kleines Nebengewerbe (natürlich auch angemeldet) aufgebaut, mit dem ich über den Bezahldienstleister digistore24 etwas Geld dazu verdiene. 

Der Verkauf bei digistore24 läuft nach dem Resellermodell ab, d.h. es kommt zu einem Vertrag zwischen dem Käufer und Digistore24 als Verkäufer (nicht mit mir als Verkäufer). Das heißt also ich stelle Digistore24 mein Produkt zur Verfügung und die verkaufen es in Ihrem Namen, wickeln die Rechungsstellung sowie Abführen von Steuern etc. ab und erhalten dafür natürlich auch eine Provision. Am Ende des Jahres habe ich mir dann immer meine "Verdienste" überweisen lassen und diese über meine normale Steuererklärung und Einkommenssteuerzahlung versteuert bzw. muss Einkommenssteuervorausszahlungen vierteljährlich leisten. Soweit so gut.

Da alle Umsätze immer unter der Kleinunternehmerschwelle von 17500 € lagen habe ich noch keine Berührungspunkte mit einer Umsatzsteuervoranmeldung gehabt.

Jetzt meine Frage: Eigentlich kann ich doch gar keine Umsatzsteuervoranmeldung machen, weil das Digistore24 ja prinzipiell schon macht und ja sowieso auch die Umsatzsteuern automatisch abführt etc. Wenn ich jetzt über die 17500 € Umsatz kommen sollte und Umsatzsteuervorrauszahlungen leisten müsste wäre das ja "doppelt gemoppelt", da Digistore24 dies ja ebenfalls schon macht. Wie würde es in diesem Fall ablaufen, wenn ich die Schwelle von 17500 € durchbreche? Muss ich dann Umsatzsteuervoranmeldungen / -zahlungen machen?

Kurz gesagt bekomme ich ja von digistore24 das, was am Ende nach USt-Steuern und Abzug von Provisionen übrig bleibt. Auf diese Einnahmen rechne ich dann in der EÜR über Elster meine Abzüge/Ausgaben an und muss dann dementsprechend nur noch die Einkommenssteuer bezahlen.

Ich hoffe Ihr wisst, was ich meine. Vielen Dank schonmal im Voraus für Eure Antworten.

LG, beth01

Steuern, Recht, Steuererklärung, Finanzamt, Gewerbe, Kleinunternehmer, Steuerrecht, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmensgründung, Auto und Motorrad, Wirtschaft und Finanzen
Wunschstudienplatz nicht bekommen und andere Angebote abgelehnt. Gilt man als studienwillig oder nicht, da man andere Angebote abgelehnt hat?

Hallo,

ich möchte sehr gerne in Berlin mit Psychologie anfangen. Mein NC ist gut, 1,4 aber eventuell nicht ausreichend. Ich möchte eigentlich nur das Fach studieren, habe mich aber auch noch bei einer anderen Uni für ein auch sehr interessantes Fach beworben, um zu schauen ob ich dort überhaupt eine Chance habe, da der NC bei 1,0 liegt.

Allerdings bin ich mir mitlerweile sicher, dass ich nur Psycholgie gerne anfangen würde. Angenommen ich bekomme nun eine Absage und fange deshalb nicht direkt mit dem Studium dieses WS an. Habe ich dann denselben Status, wie jemand der sich nur für Psychologie beworben hat und abgelehnt wurde oder gelte ich nicht als "studienwillig", dadurch dass ich andere Angebote habe, diese aber abgelehnt habe?

Kann ich dann in der Zeit bis nächstes WS als kurzfristig Beschäftigte arbeiten, obwohl ich keinen Schüler/Studentenstatus mehr habe? Aber eben dadurch dass ich eine Absage erhalten habe? Oder ist es dann so, das geprüft wird, wo man sich überall beworben hat und wenn man dann sieht, dass ich mich bei der anderen Uni beworben habe, den Platz aber abgesagt habe, verliere ich den Status als "studienwillig"? Und bekomme ich dann weiter Kindergeld? Und wenn ja, muss man sich dann als arbeitssuchend beim Finanzamt melden und dann zwangsläuig bis zum nächsten WS einen Job dort annehmen oder kann man auch Praktika machen oder Minijobs oder muss man gar nichts vorweisen?

Es wäre super, wenn sich jemand in diesem Gebiet gut auskennt, denn das ist ziemlich kompliziert und ich werde im Internet einfach nicht schlau.

Vielen Dank und liebe Grüße!

Studium, Schule, Recht, Finanzamt, Finanzrecht, Kindergeld, Steuerrecht, Kurzfristige Beschäftigung, Ausbildung und Studium, Beruf und Büro
Nebengewerbe zu zweit, was sollte man mit einkalkulieren?

Hallo zusammen,

ich bin bereits nebenberuflich selbstständig und arbeite von zuhause aus. Leider ist die Motivation nicht immer vorhanden und ich habe viele Posten, die ich nicht wirklich gut beherrsche, aber nicht alles nach außen geben kann, wegen den Kosten.

Nun habe ich ein längeres Gespräch mit einem guten Kumpel gehabt, der in der gleichen Branche nebenberuflich tätig ist und wir würden uns eigentlich perfekt ergänzen. Ich kann Sachen gut, die er nicht kann und genauso andersherum.

Nun haben wir überlegt eine GBR zu gründen und zusammen Projekte aufziehen. Da wir schon einige Kilometer auseinander wohnen haben wir uns mal nach kleinen Büroräumen umgesehen und sind auch sehr schnell fündig geworden. (Direkt in der Fußgängerzone mit großem Fenster für Werbezwecke). Das Ganze würde uns 300€ warm kosten, Internet und Strom Inklusive, da es eine Teilvermietung eines größeren Bürogebäudes ist. (Eigener Eingang vorhanden)

Nun bin ich momentan aber ein wenig überfragt, was da sonst noch alles auf uns zukommt und in wie weit das Büro auch absetzbar ist. Gilt bei einem externen Büro auch die 1250€ Regelung? Wie schaut es aus, wenn wir unsere eigenen Rechner, die bereits vorhanden sind, in das Gewerbe "einbringen/einschreiben". Muss das Büro extra von uns mit einer Hausrat versichert werden, oder fällt das bereits unter die Nebenkosten der 300€, da das Gebäude/Büro vom Vermieter bereits Versichert ist.

Was sollte man sonst noch mit einkalkulieren bei einer GBR, oder überhaupt bei einer Gründung zu zweit? Absicherung, Einkünfte verteilen, Ausgaben, gesondertes Konto ... etc. pp. Wie weit sollte man sich hier selbst absichern, wenn der Schuss nach hinten los geht?

Würde mich über ein paar Erfahrungberichte und Hilfestellungen freuen.

LG

Gründung, Gewerbe, Steuerrecht, GbR Gründung
Geschäftskosten vom Privatkonto vorschießen?

Wir haben im März zu zweit eine UG gegründet und unser eingezahltes Stammkapital ziemlich straff kalkuliert. Unser Problem ist nun das es eine Verzögerung im Zahlungsfluss gibt weil die Gründung fast 2 Monate gedauert hat und es Uneinigkeiten mit Zulieferern gab/gibt.

Lange Rede kurzer Sinn, wir haben laufende Kosten und um uns mehr Zeit zu verschaffen würde ich gerne die Rechnung eines Dritten an unser Unternehmen privat vorschießen. Erst Ende nächsten Monats (Juli) steht uns auf dem Geschäftskonto wieder ausreichend zur Verfügung.

  1. Darf ich das Geld vorschießen?
  2. Kann ich mir Ende Juli das Geld vom Geschäftskonto aufs Privatkonto überweisen und es irgendwie mit in der Buchführung aufnehmen.
  3. Gibt es einen einfachen Weg Geld ins Unternehmen einzuzahlen ohne über den Notar das Stammkapital zu erhöhen?

(Warum hatten wir nicht von Anfang an mehr Stammkapital eingezahlt?
Ganz einfach weil uns vor 3 Monaten noch nicht mehr Geld zur Verfügung stand.
Warum haben wir nicht mit der Gründung gewartet?
Wir wollen bis zum Weihnachtsgeschäft Oktober / November ein selbst entworfenes Produkt vorrätig haben - bis dahin gibt es noch viel zu tun.)

Ich bin dankbar für jede Antwort außer "Google ist dein Freund" - die Informationen die ich über Google gefunden habe widersprechen sich teilweise ziemlich, deswegen hoffe ich hier jemanden vom Fach zu finden.

Recht, Steuerrecht, Unternehmen, Wirtschaft und Finanzen
Erste Tätigkeitsstätte - Studium - Praktikum?

allo Steuer Community,


ich habe meine Einkommensteuer für die letzten Jahre meines Studiums abgegeben.


Hintergrund:

Während des Studium in BS hatte ich dort einen eigenen Hausstand inkl eigener Wohnung.


Nun habe ich mehrere Praktika (3 Monate Inland, eines 6 Monate Ausland) durchgeführt und dort eine eigene Wohnung

mit Hausstand unterhalten.


Nun fordert das Finanzamt eine Bescheinigung entsprechend: hhttp://www.kondor-steuerberatung.de/download/Bescheinigung\_VMA\_fuer\_FA.pdf" target="_blank">ttp://www.kondor-steuerberatung.de/download/Bescheinigung\_VMA\_fuer\_FA.pdf - sorry für den Fremdlink.


Jetzt tauchen bei mir mehrere Fragen zur Argumentation auf - ich gehe mal davon aus, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt und ich das Studium als erste dauerhafte Tätigkeitsstätte und Lebensmittelpunkt deklarieren würde:

- Gilt ein Kurzzeitpraktikum als erste Tätigkeitsstätte? - wenn nicht, muss ich dann die Bescheinigung über Arbeitstage, Auswärtstage, etc. vom Praktikantenunternehmen für das Finanzamt einholen?

- Betrifft es eine doppelte Haushaltsführung, ob das Kurzzeitpraktikum eine erste Tätigkeitsstätte ist oder nicht in Bezug auf Verpflegungspauschale, Heimfahrten, etc.?

- Welche Kosten kann ich absetzen: Ich habe Verpflegungspauschale, Pendlerpauschale am Ort Praktikum, Miete, Heimfahrten, ... als Kosten geltend gemacht.


Ich danke recht herzlich für die Antworten!


Herzliche Grüße

Steuern, Recht, Steuererklärung, Steuerrecht, Ausbildung und Studium, Wirtschaft und Finanzen
Kleingewerbe abgemeldet. Steuererklärung nachholen? Muss ich Steuern zahlen? Bekomme ich eine straffe?

Hallo ihr Lieben, 

Ich habe mich im Jahr 2016 selbständig gemacht ein Gewerbe angemeldet und Ende 2017 wieder abgemeldet. Es handelt sich hier lediglich um ein kleingewerbe eher Minijob Art. Mit EINNAHMEN aus dem Jahr 2016 in Höhe von 1700€ und im Jahr 2017 in Höhe von ca 3400€. Ich bin verheiratet und mein Mann ist ein normaler Angestellter mit einem Jahresbruttoeinkommen vom ca 30000€

Ich war darmals zur Beratung bei einem Steuerberater der mit sagten das ich die Einnahmen meines Gewerbe usw bei einer einfachen Jährlichen Steuererklärung auflisten kann und keine zusätzliche Anmeldung bei dem Finanzamt nötig ist. Auch ein extra Geschäftskonto wäre nicht nötig bei diesen Einnahmen. Meine Buchführung ist auch gleich 0 lediglich die EINNAHMEN aus meinen Dienstleistungen sind mir bekannt da diese Dieret auf mein Konto überwiesen wurden über die Ausgaben habe ich keine groß Übersicht da es über mein privat Konto lief wo auch Lebensmitteleinkäufe und ähnliches von abgingen. Rechnungen/kassenbons habe ich auch nur sehr spärlich behalten.

Kann ich also wirklich meine Einnahmen aus meinem Gewerbe bei der normalen Steuererklärung von mir und meinem Mann ausfliesten? oder muss ich speziell das Gewerbe beim Finanzamt nachträglich anmelden und im Prinzip direkt wieder abmelden? 

Kann ich Probleme bekommen da ich einige Rechnungen/Kassenbons nicht mehr habe? Bekomme ich eine straffe weil ich meine Steuern für 2016 und 2017 nicht gemacht habe?

Bekomme ich auf Grund des Privatkontos Probleme muss ich dann Kontoauszüge usw bei den Steuern einreichen? 

Welche Kosten könnten hier bei einem Steuerberater auf mich zu kommen?

Ich danke euch schon mal fürs lesen

Steuern, Recht, gewerbesteuer, Kleingewerbe, Lohnsteuer, Steuerrecht, Wirtschaft und Finanzen

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