Kleinunternehmerregelung und Digistore24: Was passiert, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird?

Hallo liebes Community,

ich habe ein kleines Nebengewerbe (natürlich auch angemeldet) aufgebaut, mit dem ich über den Bezahldienstleister digistore24 etwas Geld dazu verdiene. 

Der Verkauf bei digistore24 läuft nach dem Resellermodell ab, d.h. es kommt zu einem Vertrag zwischen dem Käufer und Digistore24 als Verkäufer (nicht mit mir als Verkäufer). Das heißt also ich stelle Digistore24 mein Produkt zur Verfügung und die verkaufen es in Ihrem Namen, wickeln die Rechungsstellung sowie Abführen von Steuern etc. ab und erhalten dafür natürlich auch eine Provision. Am Ende des Jahres habe ich mir dann immer meine "Verdienste" überweisen lassen und diese über meine normale Steuererklärung und Einkommenssteuerzahlung versteuert bzw. muss Einkommenssteuervorausszahlungen vierteljährlich leisten. Soweit so gut.

Da alle Umsätze immer unter der Kleinunternehmerschwelle von 17500 € lagen habe ich noch keine Berührungspunkte mit einer Umsatzsteuervoranmeldung gehabt.

Jetzt meine Frage: Eigentlich kann ich doch gar keine Umsatzsteuervoranmeldung machen, weil das Digistore24 ja prinzipiell schon macht und ja sowieso auch die Umsatzsteuern automatisch abführt etc. Wenn ich jetzt über die 17500 € Umsatz kommen sollte und Umsatzsteuervorrauszahlungen leisten müsste wäre das ja "doppelt gemoppelt", da Digistore24 dies ja ebenfalls schon macht. Wie würde es in diesem Fall ablaufen, wenn ich die Schwelle von 17500 € durchbreche? Muss ich dann Umsatzsteuervoranmeldungen / -zahlungen machen?

Kurz gesagt bekomme ich ja von digistore24 das, was am Ende nach USt-Steuern und Abzug von Provisionen übrig bleibt. Auf diese Einnahmen rechne ich dann in der EÜR über Elster meine Abzüge/Ausgaben an und muss dann dementsprechend nur noch die Einkommenssteuer bezahlen.

Ich hoffe Ihr wisst, was ich meine. Vielen Dank schonmal im Voraus für Eure Antworten.

LG, beth01

Steuern, Recht, Steuererklärung, Finanzamt, Gewerbe, Kleinunternehmer, Steuerrecht, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmensgründung, Auto und Motorrad, Wirtschaft und Finanzen
Angebot und Auftragsbestätigung bindend?

Guten Morgen zusammen,

bis jetzt haben wir alle Aufträge mündlich zugesichert bekommen und haben soweit viel Telefonisch gemacht. Da sich nun unser Kundenkreis etwas vergrößert hat, sind auch große Firmen/Hotels usw. an unserer Dienstleistung Interessiert.

Ein Hotel wollte nun ein Angebot und eine Auftragsbestätigung für einen Dreh von uns. Wir haben "grob" kalkuliert. Da unser Job aber auch viel mit dem Wetter zusammen hängt, wir nicht wissen, ob die vom Kunden bereit gestellten Models alles so machen wie geplant und ob die Scene beim ersten Anlauf im Kasten ist, sind alles Faktoren, die wir ein halbes Jahr vorher nicht einkalkulieren können.

Grob gesagt, kann allein das Filmen sich um das doppelte verlängern. Sprich die von uns angegebenen bspw. 10h können locker mal auf 20h ausgedehnt werden.

Wie bindend ist denn nun so ein Angebot?

Wie haben in unseren AGBs ebenfalls geregelt:

Hat Firma XY im Angebot den voraussichtlichen Herstellungsgesamtpreis kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird Firma XY den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Firma XY ist lediglich dann verpflichtet, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, wenn sich die Kosten um mehr als 20% des Kostenvoranschlages erhöhen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch Firma XY widerspricht. Im Falle, dass Firma XY das Benennen von Zusatzkosten aufgrund von Änderungswünschen des Kunden versäumt, dürfen dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden.

Wir haben den Kunden auch auf unsere AGBs hingewiesen. Wie schaut es aber dann rechtlich aus, falls es zum Streitfall kommen könnte. Sind wir mit unseren AGBs hier abgesichert, oder sollte sowas explizit im Angebot nochmals erwähnt werden?

Würde mich über einen regen Austausch freuen.

MFG

Recht, AGB, Angebot, Gewerbe, Wirtschaft und Finanzen

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