Was hat es alles zu bedeuten mit Gutachten ?

Hallo guten Abend.bin bei hier. Hier meine Geschichte auf der ich hoffe mir einige Fragen zu beantworten. Wir haben immer direkt nach der Geburt unsere 2 Kinder in Obhut weg bekommen. Bis heute haben wir Anwalt.wir hatten von 2014 bis 2016 Juni keine familien Hilfe mehr gehabt bis wir die aufsichtspflicht verletzt haben dadurch fing letztes Jahr Spfh wieder an.dort wurden wir sofort im Gefährdung Bereich eingestuft da wir nicht alles umgesetzt hatten vom schutzplan.es wurde auch eine Mitteilung an das Amtsgericht getätigt mit Gefährdung Punkte,die wir aber beseitigt haben.wir haben auch Stellung nahme an das familien Gericht geschickt.im Gericht Termin sagte sogar der Richter das wir als Eltern auf der anderen Seite auch viel tun für unsere Kinder.wir haben 3 Kinder zuhause. Alter:7 Jahre,5 Jahre und jüngste ist 8 Monate alt.wir haben gemeinsames Sorgerecht.das Jugendamt machte eine Mitteilung das die Spfh nicht mehr angeblich ausreicht so das unsere Kinder stationär solange weg sollen bis wir mehr Kenntnis für Erziehung haben aber das wollten wir nicht.worauf dann ein Erziehung Gutachten das Jugendamt verlangt ,worauf der Richter u die Verfahren Pflegerin zustimmte.der Familie Gericht Beschluss lautet:liegt eine Erziehung Einschränkung vor und stellt diese eine kindeswohl Gefährdung Far und welche massnahmen sind erforderlich bei einer kindeswohl Gefährdung und ist eine Wiederherstellung der Erziehung durch öffentliche Hilfen möglich. Unsere Familie Helfer sind zur zt.zufrieden mit uns. Fertigen neuen Bericht an für's Jugendamt und Juni haben wir wieder Gespräch im Jugendamt was wir geschafft haben 2006 gab es in anderer Stadt ein Gutachten: erziehungsunfähig.

Meine Fragen: fliesst das alte Gutachten mit hinein,? Wie geht's nach dem Gutachten weiter wenn beendet ist? Die Familie Helfer sind zufrieden zur Zeit. Was ist mit dem Beschluss gemeint? Ich meine soll es heissen wenn keine Gefährdung dann soll geguckt werden ob öffentliche Hilfen möglich sind so das die 3 Kinder bei uns bleiben??Danke im voraus

Jugendamt, Beschluss
Doppelpfändung Konto und Arbeitseinkommen) Gerichtsbeschluss vom Vollstreckungsgericht - was bedeutet dieser?

Aktuell wird mein gleichbleibenden Gehalt gepfändet und mir lediglich der unpfändbare Betrag in Höhe von ca. 1280€ auf mein P-Konto bei der DKB überwiesen. Zusätzlich liegen drei weitere Pfändungen auf meinem Konto, sodass mir aktuell nur der Sockelbetrag für eine alleinstehende Person in Höhe von ca. 1073€ zur Verfügung steht.
Ich habe dann einen Antrag bei dem für mich zuständigen Vollstreckungsgericht auf Freigabe des Guthabens in Höhe von ca. 1280€ Von meinem AG gestellt. Ich habe nun zu jeder einzelnen von den 3 Pfändungen auf dem Konto einen Beschluss "zur Kenntnis" erhalten.

In diesem steht:
In der Zwangsvollstreckungssache wird bis zur Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin gem. 850k ZPO iVm 732 ZPO das Pfändungsverfahren bei der DKB, bis zur endgültigen Entscheidung einstweilen eingestellt, soweit das Einkommen der Schuldnerin vom AG den pfändungsfreien Sockelbetrages des P-Kontos übersteigt.

Ich wollte heute Geld bei der Bank abheben und konnte nicht über das Guthaben verfügen, sodass ich davon ausgehe, dass ich den Beschluss falsch verstanden habe.

Was genau bedeutet dieser Beschluss? Aus den entsprechenden Gesetzestexten kann ich nichts raus lesen, da die Rechtsgrundlage sehr unbestimmt ist (Kein Absatz und Satz genannt).

Ich habe heute bei der Bank angerufen und der Mitarbeiter am Telefon teilte mir mit, dass ein entsprechender Beschluss im Original vorliegen muss und bislang noch nicht eingegangen ist (Beschluss ist vom 25.05.16 und Anschreiben zur Kenntnis vom 02.06.16 - Eingang bei mir am 07.06.16) und ich wohl über das Guthaben über den 1073€ nicht verfügen kann, sondern es lediglich nicht an den Gläubiger überwiesen wird.

Wie soll ich nun weiter vorgehen, um den Sachverhalt klären zu können? Aktuell verfüge ich über lediglich 20€ Bargeld und die Zeit drängt.

P-Konto, Beschluss
Wie lange hat man Zeit, vom Hausverwalter eine Nebenkostenabrechnung berichtigen zu lassen?

Wie lange hat man Zeit, vom Hausverwalter eine Nebenkostenabrechnung berichtigen zu lassen? Und zwar bekam ich meine abrechnung vom Hausverwalter letzten Monat zugesandt. Dies war die Abrechnung vom Jahr 2014 (1.7.14 bis 31.12.14). Ich weiß, dass der Hausverwalter spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des Abrechnungszeitraums abrechnen muss. Sprich die Abrechnung sollte am 31.12.15 vorliegen, besser etwas früher, da ich selber Eigentümer bin und die meinem Mieter bis spätestens 31.12.15 vorgelegt haben muss. Jetzt aber die eigentliche Frage. Wenn sich jetzt nach dem 31.12.15 herausstellt dass ein Fehler drin ist, muss der Mieter überhaupt keine Nebenkosten nachbezahlen und kann sogar seine Nebenkosten zurückfordern. Könnte ich dann den Hausverwalter in Regress nehmen oder gehe ich dann leer aus. Da ich jetzt gemerkt habe, dass die Miteigentumsanteile nicht stimmen, weil vor 2 Jahren die Teilungserklärung geändert wurde. Konkret habe ich in einem 3 Familienhaus die mittlere Wohnung. Die obere Eigentümerin hat einen integrierten Balkon weggebaut und sich die Wohnfläche vergrößert und auf der gegenüberliegenden Seite hat sie einen balkon angebaut und nochmals die wohnfläche vergrößert und ihre Eingangstüre hat sie weiter in treppenhaus gesetzt. Dadurch sind die Miteigentumsanteile der oberen Wohnung gestiegen, entsprechend hat sich der Miteigentumsanteil der unteren beiden Wohnungen verkleinert. Jedenfalls hat der Hausverwalter nach dem alten falschen Schlüssel abgerechnet. Ist das eine Holschuld des Hausverwalters oder eine Bringschuld der Eigentümer? Jedenfalls hat der letzte alte Hausverwalter nach dem neuen richtigen Schlüssel abgerechnet. Der neue Hausverwalter ist erst seit 1.3.15 da. Ich habe ihn angerufen und das auch mitgeteilt, korrigiert hat er die abrechnung jedoch nicht. Könnte ich den Hausverwalter noch nächstes Jahr in Regress nehmen, wenn er das nicht macht oder gelten hier für mich als Hauseigentümer mit dem Verwalter auch diese 12 Monate. Ich frage deshalb, da der Hausverwalter Urlaub hat und dieses Jahr überhaupt nicht mehr da ist. Dass ich nächstes Jahr mit dem Mieter nicht mehr abrechnen kann und der Mieter keine Nachzahlung leisten muss ist mir klar. Nur was kann ich im Verhältnis zum Hausverwalter machen und kann ich ihn im nächsten Jahr noch schadenersatzpflichtig machen?

Mieter, Vermieter, Hausverwaltung, Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung, Notar, Teilungserklärung, Vertragsrecht, Beschluss
Was bedeutet ein Bewährungswiderruf Amtsgericht?

Anhörungstermin 2 mal nicht wahr genommen !

Schönen Guten Abend .

Zur Zeit bin ich sehr unruhig, weil mich eine gewisse Frage plagt . Mein Partner war für bisschen über zwei Jahre im Gefängnis und durfe im August 2014 wegen guter Führung entlassen werden. Jedoch hat er nicht bis zur Entstrafe abgesessen und hat demzufolge eine Bewährungszeit von 2 Jahren bekommen. Nun ja , vor 3 Monaten hatte er ein Anhörungstermin, der bei uns jedoch nicht ankam .. dessen Folge ließ die Richterin die Anhörung fallen ..am letzten Freitag bekam er erneut Post , er hätte seinen Termin zur Anhörung am vergangenen Dienstag wieder nicht wahrgenommen. Jedoch haben wir auch dieses mal keinen Brief erhalten zum Termin , obwohl er eausgesndet wurde, laut Richterin. Seine Bewährungshelferin hat uns bzw ihn ebenfalls nicht über diese Anhörung informiert, was ich sehr enttäuschend finde. Denn meiner Meinung nach ist sie für solche Dinge ebenfalls verantwortlich. Nun stand in dem Brief was von Bewährungswiderruf. Heißt das jetzt, dass er wider ins Gefängnis muss?? Er ist jetzt dabei eine Maßnahme zu machen, weil er im vorherigen Beruf krankheitsbedingt aufhören musste. Er hat sehr viele Bewerbungen geschrieben und abgesendet, aber leider nie eine Antwort bekommen und sitzt nun ohne Job da. Was kann er / wir tun , damit er seine Endstafe nicht absitzen muss ?? Ich wäre über eine Antwort sehr erfreut . LG

Anhörung, Bewährung, Richter, Beschluss
Fassade ohne Zustimmung aller Eigentümer gestrichen

Guten Morgen zusammen,

In der Eigentümerversammlung wurde beschlossen dass die Fassade gestrichen wird. 4/4 Eigentümern stimmten zu. Ferner wurde besprochen, dass über die Farbe noch abgestimmt wird.

Vor einem Monat dann fand ich nach der Arbeit ein Baugerüst vor und die Fassade wurde gestrichen in einem sehr dunklen Anthrazitton.

Mir persönlich gefällt die Farbe gar nicht und ich habe der Farbe auch nicht zugestimmt. Nach Rücksprache mit dem Verwalter war angeblich die Malerfirma an einem Tag im Haus und hat Muster an die Wand gemalt. Alle Anwedenden wurden zu der Farbe befragt und haben dieser Zugestimmt.

Da ich an dem Tag nicht im Haus war, konnte ich an der "Abstimmung" nicht teilnehmen und meine Argumente gegen die Farbe nicht einbringen.

Die Firma behauptet nun sie habe richtig gehandelt, sie hätte Muster gezeigt und alle beteiligten hätten zugestimmt.

Meines Wissens ist eine Änderung der Farbe der Fassade eine Bauliche Veränderung und muss von ALLEN Parteien zugestimmt werden. Die Farbe der Fassade vorher war ein Blassgelb. Von Blassgelb auf Dunkelanthrazit ist halt schon ein extremer Unterschied.

Wer hat in dem Fall recht? Hat der Verwalter richtig gehandelt (bzw die Malerfirma) oder hätten 4/4 Parteien zustimmen müssen?

Wenn ich in Recht bin, welchen Anspruch habe ich? Darf ich einen neuanstrich zu lasten der Firma verlangen in einer Farbe der alle Parteien zustimmen?

Wohnung, Rechtsanwalt, Recht, Anwalt, Rechte, BGB, Eigentumswohnung, Jura, Weg, Beschluss, Eigentümerrecht
Fälligkeit von Hausgeldzahlungen? (Deutsches WEG-Recht)

Die Frage bezieht sich auf die Regelung der Fälligkeit - und bei Zahlungsverzug - der Vorfälligkeit von Hausgeldzahlungen bei einer Eigentumswohnung.

Altes Recht bis 2007

Eine Eigentümergemeinschaft konnte bis 2007 nur für einen konkreten Wirtschaftsplan die Vorfälligkeit durch einfache Mehrheit regeln. Dazu wurde - und da finde ich reichlich Beispiele - zunächst der Betrag für das gesamte Wirtschaftsjahr fällig gestellt. Dann wurde den Eigentümern die Ratenzahlung in gleichen Monatsbeträgen gestattet. Für den Fall von Zahlungsrückstand mit mindestens 2 Monatsbeiträgen wurde dann der verbleibende Betrag für den gesamten Rest des Wirtschaftsjahres in einer Summe sofort fällig gestellt.

Neues Recht seit 2007

Seit der WEG-Reform kann die WEG das nicht nur für einen konkreten Wirtschaftsplan beschließen, sondern als allgemein geltende Regelung. Dazu fehlte der Versammlung laut BGH (Urteil/Leitsätze von 2003) früher die Beschlusskompetenz.

Die Falle, die man sich stellt

Bei Zwangsverwaltung oder Eigentümerwechsel muss der Zwangsverwalter oder der neue Eigentümer keine "alten" Forderungen begleichen (die schon vor Beginn der Zwangsverwaltung bzw. vor dem Verkauf fällig geworden sind).

Meine Frage:

Wie muss ein Beschluss zur Regelung der Vorfälligkeit gefasst werden, damit man eben nicht in diese Falle tappt?

Ist es besser, einfach nur zu beschließen, dass im Fall des Zahlungsverzuges der gesamte Hausgeldbetrag für den Rest des Wirtschaftsjahres sofort in einer Summe fällig wird? Also nicht zuerst fällig stellen, dann stunden, und bei Zahlungsrückstand die Stundung aufheben?

Oder sollte sich die WEG nur vorbehalten, den Betrag in einer Summe fällig stellen zu können - ohne dass da irgend eine Automatik eingebaut ist?

Hat jemand eine Idee, wie ein solcher Beschluss lauten sollte? Prof. Dr. Dr. Google hat dazu bei mir bisher leider nur Müll ausgespuckt.

Eigentumswohnung, Weg, faehigkeit, hausgeld, Beschluss
Rechtsbetreuer - Freiheitsberaubung

Guten Tag an alle, was ich hier grob schildere ist real passiert und ein Teil davon betrifft mich immer noch,also zur Zeit.Ich bekamm mit meiner Einverständniss Herbst 2010 einen Betreuer gestellt den ich auch haben wollte,weil ich durch eine schwere Trennung fast ein Jahr zwischen Trauer wegtrinken und Entgiftungen pendelte.Nach einer "zwangsentgiftung" für 8 Wochen,die mir musste ich schon wärend der Zeit feststellen sehr gut tat ging ich um den Ort zu wechseln in ein Betreutes Wohnen.Dort in einem völlig offenem wohnbereich Lebend lernte ich über das Internet eine Frau kennen zu der ich nach mittlerweile 3 1/2 monaten dort,zu Ihr zog. Ein Betreuerwechsel stand an.Anna Antonia Pangerl aus Nürtingen wurde mir vom Notariat zugestellt,ich wohnte mit meiner Frau in Wolfschlugen.Alles war klar und gut struckturiert.Leider ging es nicht lange gut.Unklugerweise aber bewusst und logisch überdacht trank ich um in ein Krankenhaus zu kommen,wo ich konntakt Aufnemen wollte zu Sozialarbeitern um mir eine eigene Wohnung zu suchen. Nach einigem hin und her entschied man sich,auch in meinem Einverständnis das ich nach Stuttgart gebracht werde vom Sozialdienst des KH. Christoph-Ulrich-Hahn Haus,Himmelsleiterstrasse wieder,offenes Betreutes Wohnen. Meine bis dahin immernoch Betreuerin Anna Antonia Pangerl besuchte mich dort und meinte bei unserem dritten zusammenkommen das es keinen sinn gäbe Ihrerseitz das Betreuungsverhältniss weiter zu führen und wollte dies sehr bald beenden. Im vorfeld mir schon einmal geundheitsaspekte und finanzen mir überlassen. Zu meinem bedauern stellte ich fest das Fr.Pangerl sehr labil und offensichtlich vereinsamt war.Was mich betrifft lernte ich wieder eine Frau kennen und das gleiche Unglück begann von neuem.Bin hingezogen,getrennt und im Bürgerhospital in Stuttgart gelandet mit nicht wenig Alkohol-promille zur Entgiftung.Man fragte mich,weil ich mir natürlich auch schwer tat zu erklähren wie verworren meine Situation ist,ob ich nicht lieber erstmal freiwillig in die Psychiatrische Aufnamestation wechseln möchte,das ich bejate im glauben dort mehr ruhe zu finden und möglicherweise soziale Ansprechpartner.Meiner Betreuerin Fr.Pangerl behagte mein Verhalten garnicht was ich bei Ihr auch schon auf sehr private art feststellen musste und sie alsplötzlich einen ein jährigen beschluss erwirkt hat der mich dor festhilt. Kurz und knapp.Es stellte sich heraus das meine Betreuerin selbst ein psychisch-soziales Problem hatte das sie mit Drogen...ob Alkohol oder anderes ist mir nicht bekannt,verdrängte und war nicht mehr aufzufinden. Stationsarzt,Oberarzt,Sozialdienst und Cheffarzt waren durch den Beschluss und des nicht auffindens dieser Frau die Hände gebunden und durften mich nicht gehen lassen.Verzweiflung Allerseitz war an der Tagesordnung die derselben 94 waren.Das Oberlandesgericht stuttgart erlies einen Beschluss mich dort sofort als Frei zu entlassen was auch geschah.Von Fr.Pangerl nichts mehr gehört.Wie kann ich dahingehend vorgehen

Schadensersatz, Recht, Betreuung, BGB, Grundrechte, Schmerzensgeld, Strafe, Beschluss, Freiheitsberaubung
Sparverträge auflösen als Betreuer?

Hallo, ich bin seit kurzem vorläufige Betreuerin meines Vaters, der am Korsakow-Wernecke-Syndrom erkrankt ist. Vermögenssorge ist ein Teil dieser Betreuung. Ich habe noch keinen Betreuerausweis, zur Aushändigung habe ich einen Termin beim Amtsgericht am 8.10. Nun wird mein Vater kurzfristig am 1.10. aus der Psychatrie entlassen, wo er entgiftet hat und noch einige Wochen beobachtet wurde. Da er in seinem Zustand nicht nach Hause kann, haben wir (meine Mutter und mein Bruder) uns entschlossen, ihn in eine Wohngruppe für Korsakow-Patienten zu bringen, wo er weiter therapiert wird. Diese kostet 2.800 Euro monatlich, die wir voll selbst zahlen, Pflegestufe wurde grad erst beantragt, evtl. senken sich die Kosten dann noch etwas. Mein Vater hat mehrere Sparverträge, in denen genug Geld ist, um die Kosten für diese Wohngruppe zu decken. Ich wollte nun eben telefonisch einen Termin beim Kreditinstitut meines Vaters machen und habe dem Sachbearbeiter die Angelegenheit geschildert. Der war reichlich inkompetent und hatte irgendwie keine große Ahnung. Er meint, ich müsse das erstmal beim Amtsgericht beantragen. ??? Wie? Ich muss beim Amtsgericht beantragen, dass ich einen Sparvertrag meines Vaters auflösen möchte, um die Kosten für seine Unterbringung zu decken? Ist das so? Auch wenn ich einen Beschluss vom Amtsgericht habe, in dem ich ausdrücklich zum vorläufigen Betreuer auch in Sachen Vermögenssorge bestellt wurde? Dass ich den Betreuerausweis später nachreichen muss, ist mir völlig klar, aber der Beschluss reicht doch vorerst aus, oder? Ich konnte ja gestern auch den Vertrag für die Wohngruppe problemlos unterschreiben, da hat der Beschluss vom Amtsgericht auch ausgereicht. Es eilt halt alles ein wenig, denn die Wohngruppe will ihre erste Zahlung am 3.10. haben und das Girokonto - für welches meine Mutter Vollmacht hat - kann nur die erste Zahlung ausgleichen. Danach wäre das Geld aus einem der Sparverträge nötig. Wer hat Erfahrung mit solchen Dingen und kann mir Infos geben, was genau das Kreditinstitut verlangen kann und darf? Ich habe nun morgen früh einen Termin bei dem Herrn vom Kreditinstitut, der meiner Meinung nach - auch aus vergangener Erfahrung mit ihm - keinen großen Plan hat. Aber ich wüsste doch gern schon mal vorher, wie die Sachlage ist von jemandem, der sich auskennt bzw. der Erfahrung damit hat. Beim Amtsgericht kann ich leider um diese Uhrzeit niemanden mehr erreichen. Danke für die Hilfe.

Amtsgericht, Betreuung, Beschluss, sparvertrag
Muss ein Kaminofen von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden?

Der Ofen wurde bereits vom Nachbarn an einen vorhandenen gemauerten Entlüftungsschacht ohne Edelstahlrohr angeschlossen und auch vom Schornsteinfeger genehmigt. Dieser Entlüftungsschacht grenzt an den Zentralheizungsschlot. Seit ca. 3 Wochen treten an der Kaminwand in meinem Wohnzimmer feuchte, braune sehr stark riechende Versottungsflecken auf (hier läuft der Kaminofenschacht entlang).

Der Kaminofen wurde vom Nachbarn ohne Beschluss einer Eigentümerversammlung installiert. (Er hatte ca. 2 Jahre zuvor bei den Nachbarn mündlich erfragt, ob noch jemand Interesse daran hätte einen Holzofen einzurichten. Von der tatsächlichen Installation des Ofens hat keiner etwas gewusst.) Insgesamt dürfen, laut Schornsteinfeger, von den 8 Wohneinheiten (4 rechts, 4 links) nur 2, maximal 3 Wohnungen einen Kaminofen einrichten (nur innerhalb der rechten Haushälfte, da nur von hier aus der Entlüftungsschacht angebunden werden kann.) Es muss noch die Ursache der Versottung geklärt werden (Zentralheizungsschacht oder Holzofenschacht) und damit auch derjenige, der die Kosten trägt (Eigentümergemeinschaft oder Eigentümer mit Kaminofen). Deshalb hätte ich gerne gewusst, ob dieser Holzofen ohne Beschluss durch die ETG überhaupt hätte in Betrieb genommen werden dürfen? Wenn nein, muss dieser Beschluss dann einstimmig sein oder reicht eine Mehrheit bzw. eine Dreiviertelmehrheit?

Eigentümergemeinschaft, eigentuemerversammlung, Kaminofen, Holzofen, Beschluss, mehrheit

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