Aktuell wird mein gleichbleibenden Gehalt gepfändet und mir lediglich der unpfändbare Betrag in Höhe von ca. 1280€ auf mein P-Konto bei der DKB überwiesen. Zusätzlich liegen drei weitere Pfändungen auf meinem Konto, sodass mir aktuell nur der Sockelbetrag für eine alleinstehende Person in Höhe von ca. 1073€ zur Verfügung steht.
Ich habe dann einen Antrag bei dem für mich zuständigen Vollstreckungsgericht auf Freigabe des Guthabens in Höhe von ca. 1280€ Von meinem AG gestellt. Ich habe nun zu jeder einzelnen von den 3 Pfändungen auf dem Konto einen Beschluss "zur Kenntnis" erhalten.

In diesem steht:
In der Zwangsvollstreckungssache wird bis zur Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin gem. 850k ZPO iVm 732 ZPO das Pfändungsverfahren bei der DKB, bis zur endgültigen Entscheidung einstweilen eingestellt, soweit das Einkommen der Schuldnerin vom AG den pfändungsfreien Sockelbetrages des P-Kontos übersteigt.

Ich wollte heute Geld bei der Bank abheben und konnte nicht über das Guthaben verfügen, sodass ich davon ausgehe, dass ich den Beschluss falsch verstanden habe.

Was genau bedeutet dieser Beschluss? Aus den entsprechenden Gesetzestexten kann ich nichts raus lesen, da die Rechtsgrundlage sehr unbestimmt ist (Kein Absatz und Satz genannt).

Ich habe heute bei der Bank angerufen und der Mitarbeiter am Telefon teilte mir mit, dass ein entsprechender Beschluss im Original vorliegen muss und bislang noch nicht eingegangen ist (Beschluss ist vom 25.05.16 und Anschreiben zur Kenntnis vom 02.06.16 - Eingang bei mir am 07.06.16) und ich wohl über das Guthaben über den 1073€ nicht verfügen kann, sondern es lediglich nicht an den Gläubiger überwiesen wird.

Wie soll ich nun weiter vorgehen, um den Sachverhalt klären zu können? Aktuell verfüge ich über lediglich 20€ Bargeld und die Zeit drängt.